1
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 11. Jänner 2023 wurden dem Mitbeteiligten näher umschriebene Verstöße gegen § 5 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 13 TSchG angelastet und über ihn gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 TSchG eine Geldstrafe samt Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 11. Jänner 2023 wurden dem Mitbeteiligten näher umschriebene Verstöße gegen Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 2, Ziffer 13, TSchG angelastet und über ihn gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, TSchG eine Geldstrafe samt Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
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Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Burgenland (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge, es behob das bekämpfte Straferkenntnis, stellte das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG ein und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Burgenland (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge, es behob das bekämpfte Straferkenntnis, stellte das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG ein und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
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Dagegen richtet sich die vorliegende Revision der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf.
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Die Revision erweist sich als unzulässig.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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In diesen gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber im Falle der behaupteten Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall jedoch dennoch anders entschieden hat (vgl. VwGH 2.6.2021, Ra 2021/02/0114, mwN).In diesen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber im Falle der behaupteten Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall jedoch dennoch anders entschieden hat vergleiche , VwGH 2.6.2021, Ra 2021/02/0114, mwN). 9
Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG: gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche Gründe anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. VwGH 28.11.2022, Ra 2022/02/0200, mwN).Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG: gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche Gründe anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung vergleiche , VwGH 28.11.2022, Ra 2022/02/0200, mwN).
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In der Revision werden im Abschnitt 3. mit der Überschrift „Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision“ zunächst die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Erkenntnis zur Unzulässigkeit der Revision wiedergegeben und behauptet, dass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision vorlägen. Nach sinngemäßer Wiedergabe des Art. 133 Abs. 4 B-VG folgt der Satz: „Aufgrund fehlender Rechtsprechung des VwGH liegt gegenständlich eine Rechtsfrage vor, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt.“In der Revision werden im Abschnitt 3. mit der Überschrift „Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision“ zunächst die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Erkenntnis zur Unzulässigkeit der Revision wiedergegeben und behauptet, dass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision vorlägen. Nach sinngemäßer Wiedergabe des Artikel 133, Absatz 4, B-VG folgt der Satz: „Aufgrund fehlender Rechtsprechung des VwGH liegt gegenständlich eine Rechtsfrage vor, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt.“
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Dieser Zulässigkeitsbegründung ist im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung nicht zu entnehmen, welche konkrete Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof aufgrund welchen festgestellten Sachverhalts zu beantworten hätte.
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In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 21. Juni 2024