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Die Revisionswerberin steht in einem öffentlichen-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.
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Mit Schreiben vom 9. Juli 2021 beantragte die Revisionswerberin unter anderem, dass ihr schriftlich bestätigt werden möge, dass sie am 1. Juli 2021 in der Postfiliale X (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof) ihren Dienst habe antreten wollen, ihr jedoch der Dienstantritt verweigert worden sei, mit dem Hinweis, dass sie „in einem § 14 BDG-Verfahren geführt“ werde. Mit Schreiben vom 9. Juli 2021 beantragte die Revisionswerberin unter anderem, dass ihr schriftlich bestätigt werden möge, dass sie am 1. Juli 2021 in der Postfiliale römisch zehn (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof) ihren Dienst habe antreten wollen, ihr jedoch der Dienstantritt verweigert worden sei, mit dem Hinweis, dass sie „in einem Paragraph 14, BDG-Verfahren geführt“ werde.
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Mit Bescheid vom 16. März 2022 wies die Dienstbehörde - soweit hier von Interesse - diesen Antrag der Revisionswerberin unter Spruchpunkt 6) zurück. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die Revisionswerberin sei ab 12. November 2019 bis 22. September 2020 im „Krankenstand“ gewesen. Von 23. September bis 4. November 2020 sei sie aufgrund des zuvor eingestellten Ruhestandsversetzungsverfahrens unter vollen Bezügen vom Dienst freigestellt worden. Sie sei vom 5. November 2020 bis ursprünglich inklusive 20. Juli 2021 aufgrund ihrer Angaben in ihrer Eingabe im Ruhestandsversetzungsverfahren vom 5. November 2020 erneut im „Krankenstand“ geführt worden. Am 1. Juli 2021 sei sie nach mehr als eineinhalbjähriger Dienstabwesenheit unangekündigt in der Postfiliale X erschienen und habe ihren Dienst antreten wollen. Der „Fachbereich“ habe ihr mitgeteilt, dass dies zuerst mit der Dienstbehörde abgesprochen werden müsse und sie vorerst nicht zum Dienst zugelassen werde. Die Revisionswerberin habe in diesem Zusammenhang Herrn M (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof) angerufen und diesem mitgeteilt: „Sie werden mich nicht in die Pension bringen, Herr M“. Anschließend habe sie die Dienstbehörde telefonisch kontaktiert und angegeben, dass sie dienstbereit sei. Im Zuge dieses Telefonats sei ihr mitgeteilt worden, dass aufgrund ihrer langen Abwesenheit noch einige Dinge zu klären seien und sie schriftlich über den Dienstantritt verständigt werde. Ihr sei nicht mitgeteilt worden, dass ein Verfahren gemäß § 14 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) anhängig sei. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2021 habe die Revisionswerberin unter anderem ein Vorbringen zu ihrer angeblichen Freistellung aufgrund der Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe erstattet.Mit Bescheid vom 16. März 2022 wies die Dienstbehörde - soweit hier von Interesse - diesen Antrag der Revisionswerberin unter Spruchpunkt 6) zurück. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die Revisionswerberin sei ab 12. November 2019 bis 22. September 2020 im „Krankenstand“ gewesen. Von 23. September bis 4. November 2020 sei sie aufgrund des zuvor eingestellten Ruhestandsversetzungsverfahrens unter vollen Bezügen vom Dienst freigestellt worden. Sie sei vom 5. November 2020 bis ursprünglich inklusive 20. Juli 2021 aufgrund ihrer Angaben in ihrer Eingabe im Ruhestandsversetzungsverfahren vom 5. November 2020 erneut im „Krankenstand“ geführt worden. Am 1. Juli 2021 sei sie nach mehr als eineinhalbjähriger Dienstabwesenheit unangekündigt in der Postfiliale römisch zehn erschienen und habe ihren Dienst antreten wollen. Der „Fachbereich“ habe ihr mitgeteilt, dass dies zuerst mit der Dienstbehörde abgesprochen werden müsse und sie vorerst nicht zum Dienst zugelassen werde. Die Revisionswerberin habe in diesem Zusammenhang Herrn M (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof) angerufen und diesem mitgeteilt: „Sie werden mich nicht in die Pension bringen, Herr M“. Anschließend habe sie die Dienstbehörde telefonisch kontaktiert und angegeben, dass sie dienstbereit sei. Im Zuge dieses Telefonats sei ihr mitgeteilt worden, dass aufgrund ihrer langen Abwesenheit noch einige Dinge zu klären seien und sie schriftlich über den Dienstantritt verständigt werde. Ihr sei nicht mitgeteilt worden, dass ein Verfahren gemäß Paragraph 14, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) anhängig sei. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2021 habe die Revisionswerberin unter anderem ein Vorbringen zu ihrer angeblichen Freistellung aufgrund der Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe erstattet.
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In rechtlicher Hinsicht wurde zur Zurückweisung des Antrages in Spruchpunkt 6) ausgeführt, dass der Antrag auf ein aktives Tun der Dienstbehörde abziele, nämlich die Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung über einen von der Revisionswerberin gewünschten Sachverhalt. Dafür bestehe keine Rechtsgrundlage, weshalb dieser Antrag zurückzuweisen gewesen sei. Im Übrigen werde festgehalten, dass zur Revisionswerberin derzeit kein Verfahren gemäß § 14 BDG 1979 anhängig sei. In rechtlicher Hinsicht wurde zur Zurückweisung des Antrages in Spruchpunkt 6) ausgeführt, dass der Antrag auf ein aktives Tun der Dienstbehörde abziele, nämlich die Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung über einen von der Revisionswerberin gewünschten Sachverhalt. Dafür bestehe keine Rechtsgrundlage, weshalb dieser Antrag zurückzuweisen gewesen sei. Im Übrigen werde festgehalten, dass zur Revisionswerberin derzeit kein Verfahren gemäß Paragraph 14, BDG 1979 anhängig sei. 5
Die Revisionswerberin erhob gegen Spruchpunkt 6) dieses Bescheides Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte dessen Aufhebung sowie die Rechtssache insofern an die belangte Behörde zurückzuverweisen; in eventu wurde beantragt, eine „mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen“. Die Revisionswerberin brachte ua. vor, dass ein Recht auf bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen bestehe, wenn Rechte und Pflichten des Beamten berührt würden, was bei der Revisionswerberin unstrittig der Fall sei. Der Antrag ziele nicht auf ein aktives Tun der Dienstbehörde ab, sondern auf Abklärung über ein Recht oder Rechtsverhältnis, demnach ob die Revisionswerberin zum maßgeblichen Zeitpunkt dienstfreigestellt gewesen sei, sich im „Krankenstand“ befunden habe oder ob ein Verfahren gemäß § 14 BDG 1979 geführt worden sei, weil daran verschiedene dienst- und besoldungsrechtliche Konsequenzen geknüpft seien. Vorliegendenfalls gebe es für die Feststellung der maßgebenden Rechtsfrage kein anderes gesetzlich vorgezeichnetes Verwaltungsverfahren.Die Revisionswerberin erhob gegen Spruchpunkt 6) dieses Bescheides Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte dessen Aufhebung sowie die Rechtssache insofern an die belangte Behörde zurückzuverweisen; in eventu wurde beantragt, eine „mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen“. Die Revisionswerberin brachte ua. vor, dass ein Recht auf bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen bestehe, wenn Rechte und Pflichten des Beamten berührt würden, was bei der Revisionswerberin unstrittig der Fall sei. Der Antrag ziele nicht auf ein aktives Tun der Dienstbehörde ab, sondern auf Abklärung über ein Recht oder Rechtsverhältnis, demnach ob die Revisionswerberin zum maßgeblichen Zeitpunkt dienstfreigestellt gewesen sei, sich im „Krankenstand“ befunden habe oder ob ein Verfahren gemäß Paragraph 14, BDG 1979 geführt worden sei, weil daran verschiedene dienst- und besoldungsrechtliche Konsequenzen geknüpft seien. Vorliegendenfalls gebe es für die Feststellung der maßgebenden Rechtsfrage kein anderes gesetzlich vorgezeichnetes Verwaltungsverfahren.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen - die Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen - die Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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Rechtlich begründete das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst damit, der Antrag der Revisionswerberin sei dem klaren Wortlaut entsprechend von der Behörde als Aufforderung zu einer konkreten Handlung („es möge schriftlich bestätigt werden“) und damit zu einem aktiven Tun interpretiert worden. Auch auf Vorhalt im Parteiengehör vom 16. September 2021, dass ein solcher Antrag unzulässig sei, habe die Revisionswerberin in ihrer Stellungnahme vom 1. Oktober 2021 keine andere Interpretation nahegelegt oder ihren Antrag geändert, sondern lediglich erklärend ausgeführt, sie habe nicht gewusst, dass sie - aus ihrer Sicht grundlos - weiterhin in einem Ruhestandversetzungsverfahren geführt worden sei.
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Erst in ihrer Beschwerde führe sie nun aus, dass es sich um ein Begehren auf bescheidmäßige Feststellung handle, das zulässig sei, da es um die Rechtmäßigkeit eines Dienstauftrages gehe. Somit bestreite die Revisionswerberin in der Beschwerde inhaltlich gar nicht, dass der Antrag im Verständnis seines ursprünglichen Wortlauts auf ein aktives Tun gerichtet gewesen und daher mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig sei.
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Mit der in der Beschwerde dargelegten Interpretationsmöglichkeit des Antrages überschreite die Revisionswerberin den Wortlaut ihres Antrages und damit auch die Möglichkeit, ihren Antrag nach § 13 Abs. 8 AVG abzuändern. Die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts sei auf die Sache des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt, also jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Behörde erster Instanz gebildet habe. Der geänderte Antrag der Revisionswerberin beziehe sich auf die Erlassung einer anderen Bescheidart, nämlich auf Erlassung eines Feststellungsbescheides anstelle eines Antrages auf Ausstellung einer Bestätigung und nicht mehr auf jene Sache, die Gegenstand der Entscheidung der belangten Behörde gewesen sei. Mit der in der Beschwerde dargelegten Interpretationsmöglichkeit des Antrages überschreite die Revisionswerberin den Wortlaut ihres Antrages und damit auch die Möglichkeit, ihren Antrag nach Paragraph 13, Absatz 8, AVG abzuändern. Die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts sei auf die Sache des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt, also jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Behörde erster Instanz gebildet habe. Der geänderte Antrag der Revisionswerberin beziehe sich auf die Erlassung einer anderen Bescheidart, nämlich auf Erlassung eines Feststellungsbescheides anstelle eines Antrages auf Ausstellung einer Bestätigung und nicht mehr auf jene Sache, die Gegenstand der Entscheidung der belangten Behörde gewesen sei.
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Die Zurückweisung des Antrages sei daher zu Recht erfolgt, sodass die Beschwerde abzuweisen sei.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Zur Zulässigkeit der Revision wird Folgendes vorgebracht (Unterstreichungen und Hervorhebung im Original, Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
„Soweit ersichtlich gibt es keine Rechtsprechung zur Frage, ob die Fürsorgepflicht (an die ein strenger Maßstab anzulegen ist VwGH vom 22.06.2016, Ra 2015/12/0049) die rechtliche Grundlage für ein aktives Tun der Dienstbehörde (auf Ausstellung einer Bestätigung) ist.
Wenn eine Beamtin ohne ihr Wissen in einem § 14 BDG Verfahren geführt wird, ist dann die Fürsorgepflicht die Rechtsgrundlage für eine Informations-/Mitteilungspflicht darüber an die Beamtin?Wenn eine Beamtin ohne ihr Wissen in einem Paragraph 14, BDG Verfahren geführt wird, ist dann die Fürsorgepflicht die Rechtsgrundlage für eine Informations-/Mitteilungspflicht darüber an die Beamtin?
Wenn eine Beamtin ohne ihr Wissen in einem § 14 BDG Verfahren geführt wird, ist dann die Fürsorgepflicht die Rechtsgrundlage für ein Verlangen der Beamtin nach Auskunft/Information/Mitteilung darüber?Wenn eine Beamtin ohne ihr Wissen in einem Paragraph 14, BDG Verfahren geführt wird, ist dann die Fürsorgepflicht die Rechtsgrundlage für ein Verlangen der Beamtin nach Auskunft/Information/Mitteilung darüber?
Wenn eine Beamtin ohne ihr Wissen in einem § 14 BDG Verfahren geführt wird, ihr deshalb der von ihr selbst angekündigte Dienstantritt in ihrer Stammdienststelle (obwohl sie gesund und dienstfähig ist) verweigert wird, ist dann die Fürsorgepflicht die Rechtsgrundlage für ein Verlangen der Beamtin nach Information-/Mitteilungspflicht darüber an die Beamtin?“Wenn eine Beamtin ohne ihr Wissen in einem Paragraph 14, BDG Verfahren geführt wird, ihr deshalb der von ihr selbst angekündigte Dienstantritt in ihrer Stammdienststelle (obwohl sie gesund und dienstfähig ist) verweigert wird, ist dann die Fürsorgepflicht die Rechtsgrundlage für ein Verlangen der Beamtin nach Information-/Mitteilungspflicht darüber an die Beamtin?“
Nach Darstellung allgemeiner Grundsätze zu der den Arbeitgeber treffenden Fürsorgepflicht wird weiters ausgeführt:
„Eine solche Information/Mitteilung/Bestätigung ist insbesondere in Bezug auf die §§ 43 (Dienstpflichten des Beamten) und 91 BDG 1979 (Dienstpflichtverletzung) sowie § 12c GehG (Entfall der Bezüge) oder § 13c GehG (Ansprüche bei Dienstverhinderung) wichtig. „Eine solche Information/Mitteilung/Bestätigung ist insbesondere in Bezug auf die Paragraphen 43, (Dienstpflichten des Beamten) und 91 BDG 1979 (Dienstpflichtverletzung) sowie Paragraph 12 c, GehG (Entfall der Bezüge) oder Paragraph 13 c, GehG (Ansprüche bei Dienstverhinderung) wichtig.
Die gegenständliche Gemengelage lässt aus Rechtsschutzgründen eine Weiterentwicklung des bisherigen Rechtsprechung des VwGH hinsichtlich der Fürsorgepflicht in Bezug auf ein aktives Tun durch die Dienstbehörde eine Ausnahme von der bisherigen Regel notwendig erscheinen indem (insbesondere zu den Informationspflichten sowie zu Aufklärungs- und Nachfragepflichten) ein Rechtsanspruch auf eine schriftliche Bestätigung, wonach ‚die RW am 1.7.2021 in der Postfiliale X ihren Dienst antreten wollte, jedoch der Dienstantritt verweigert wurde, weil die RW ohne ihr Wissen in einem § 14 BDG Verfahren geführt wurde‘ besteht und durch bescheidmäßige Absprache zu erledigen ist.“Die gegenständliche Gemengelage lässt aus Rechtsschutzgründen eine Weiterentwicklung des bisherigen Rechtsprechung des VwGH hinsichtlich der Fürsorgepflicht in Bezug auf ein aktives Tun durch die Dienstbehörde eine Ausnahme von der bisherigen Regel notwendig erscheinen indem (insbesondere zu den Informationspflichten sowie zu Aufklärungs- und Nachfragepflichten) ein Rechtsanspruch auf eine schriftliche Bestätigung, wonach ‚die RW am 1.7.2021 in der Postfiliale römisch zehn ihren Dienst antreten wollte, jedoch der Dienstantritt verweigert wurde, weil die RW ohne ihr Wissen in einem Paragraph 14, BDG Verfahren geführt wurde‘ besteht und durch bescheidmäßige Absprache zu erledigen ist.“
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen, als einem in § 44 Abs 2 BDG 1979 genannten Grund für rechtswidrig, räumt § 44 Abs. 3 erster Satz BDG 1979 dem Beamten die Remonstration dagegen ein, dh der Beamte hat dem Vorgesetzten, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken mitzuteilen (vgl. etwa VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0018). Der Vorgesetzte hat gemäß § 44 Abs. 3 zweiter Satz BDG 1979 eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen, als einem in Paragraph 44, Absatz 2, BDG 1979 genannten Grund für rechtswidrig, räumt Paragraph 44, Absatz 3, erster Satz BDG 1979 dem Beamten die Remonstration dagegen ein, dh der Beamte hat dem Vorgesetzten, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken mitzuteilen vergleiche , etwa VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0018). Der Vorgesetzte hat gemäß Paragraph 44, Absatz 3, zweiter Satz BDG 1979 eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt. 17
Soweit die Revisionswerberin eine Bestätigung darüber begehrte, dass ihr der Dienstantritt verweigert worden sei, hätte sie die Möglichkeit gehabt, gegen die ihr erteilte Weisung zu remonstrieren. Bei Aufrechterhaltung der Weisung wäre sie schriftlich zu wiederholen gewesen und die Revisionswerberin hätte über eine schriftliche Bestätigung über die Verweigerung des Dienstantritts verfügt. Wäre die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt worden, hätte sie ohnehin als zurückgezogen gegolten.
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Im Übrigen bedürfen Weisungen bzw. Dienstaufträge nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keiner in ihr enthaltenen Begründung (vgl. etwa VwGH 9.7.2020, Ra 2019/12/0066, mwN). Es war daher nicht erforderlich zu begründen, weshalb der Dienstantritt der Revisionswerberin verweigert wurde.Im Übrigen bedürfen Weisungen bzw. Dienstaufträge nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keiner in ihr enthaltenen Begründung vergleiche , etwa VwGH 9.7.2020, Ra 2019/12/0066, mwN). Es war daher nicht erforderlich zu begründen, weshalb der Dienstantritt der Revisionswerberin verweigert wurde. 19
Soweit die Revisionswerberin beantragte, es möge schriftlich bestätigt werden, der Dienstantritt sei mit dem Hinweis auf ein gegen sie gemäß § 14 BDG 1979 anhängiges (amtswegiges) Ruhestandsversetzungsverfahren verweigert worden, ist festzuhalten, dass damit schon nach dem Wortlaut des Antrages lediglich zu klären gewesen wäre, ob ein Hinweis auf ein derartiges Verfahren erfolgte und jedenfalls nicht, ob tatsächlich ein derartiges Verfahren geführt wurde.Soweit die Revisionswerberin beantragte, es möge schriftlich bestätigt werden, der Dienstantritt sei mit dem Hinweis auf ein gegen sie gemäß Paragraph 14, BDG 1979 anhängiges (amtswegiges) Ruhestandsversetzungsverfahren verweigert worden, ist festzuhalten, dass damit schon nach dem Wortlaut des Antrages lediglich zu klären gewesen wäre, ob ein Hinweis auf ein derartiges Verfahren erfolgte und jedenfalls nicht, ob tatsächlich ein derartiges Verfahren geführt wurde.
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Weshalb die den Dienstgeber treffende Fürsorgepflicht die Ausstellung der beantragten Bestätigung erforderlich machen sollte, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision somit nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die in vertretbarer Weise vorgenommene fallbezogene Auslegung von Parteierklärungen nicht erfolgreich mit Revision bekämpft werden bzw kommt einer vertretbaren Auslegung keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Die Auslegung einer Erklärung im Einzelfall ist nur dann erfolgreich mit Revision bekämpfbar, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung im Sinn einer unvertretbaren Rechtsansicht unterlaufen wäre (vgl. etwa VwGH 7.3.2022, Ra 2020/12/0048, Rn. 26). Dass die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des verfahrenseinleitenden Antrags der Revisionswerberin in diesem Sinne unvertretbar gewesen wäre, wird in der Zulässigkeitsbegründung ohnehin nicht behauptet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die in vertretbarer Weise vorgenommene fallbezogene Auslegung von Parteierklärungen nicht erfolgreich mit Revision bekämpft werden bzw kommt einer vertretbaren Auslegung keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Die Auslegung einer Erklärung im Einzelfall ist nur dann erfolgreich mit Revision bekämpfbar, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung im Sinn einer unvertretbaren Rechtsansicht unterlaufen wäre vergleiche , etwa VwGH 7.3.2022, Ra 2020/12/0048, Rn. 26). Dass die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des verfahrenseinleitenden Antrags der Revisionswerberin in diesem Sinne unvertretbar gewesen wäre, wird in der Zulässigkeitsbegründung ohnehin nicht behauptet. 22
Rechtsfragen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, werden in der Revision somit nicht aufgeworfen. Die Revision war daher wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Rechtsfragen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, werden in der Revision somit nicht aufgeworfen. Die Revision war daher wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
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Von der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 21. Juni 2024