TE Vwgh Beschluss 2024/6/24 Ra 2023/17/0089

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Veröffentlicht am 24.06.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §56
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs13
BFA-VG 2014 §16 Abs5
FPG 2005
VwGG §33 Abs1
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Horvath als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des K S G, vertreten durch Dr. Reinhard Zimmermann, Rechtsanwalt in 1210 Wien, Peitlgasse 6/1. DG/29, dieser vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/23, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2023, W163 2193024-2/4E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Horvath als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des K S G, vertreten durch Dr. Reinhard Zimmermann, Rechtsanwalt in 1210 Wien, Peitlgasse 6/1. DG/29, dieser vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/23, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2023, W163 2193024-2/4E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz wird nicht zugesprochen.

Begründung

1
Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10. Februar 2023 wurde der am 27. Juli 2022 gestellte Antrag des Revisionswerbers, eines indischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach § 56 Asylgesetz (AsylG 2005) gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen und der damit verbundene Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage näher bezeichneter Urkunden gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10. Februar 2023 wurde der am 27. Juli 2022 gestellte Antrag des Revisionswerbers, eines indischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach Paragraph 56, Asylgesetz (AsylG 2005) gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen und der damit verbundene Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage näher bezeichneter Urkunden gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 8, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 abgewiesen.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und erklärte die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und erklärte die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
3
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
4
Mit Schreiben vom 8. April 2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof die Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 5. April 2024, wonach dem Revisionswerber mit Bescheid vom 29. November 2023 ein Aufenthaltstitel nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 rechtskräftig erteilt worden sei.Mit Schreiben vom 8. April 2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof die Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 5. April 2024, wonach dem Revisionswerber mit Bescheid vom 29. November 2023 ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 rechtskräftig erteilt worden sei.
5
Aus der dem Verwaltungsgerichtshof übersendeten Gleichschrift dieses Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29. November 2023 geht hervor, dass dem Revisionswerber eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt wurde.Aus der dem Verwaltungsgerichtshof übersendeten Gleichschrift dieses Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29. November 2023 geht hervor, dass dem Revisionswerber eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt wurde.
6
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
7
§ 33 Abs. 1 VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes kein rechtliches Interesse mehr hat (vgl. VwGH 22.12.2023, Ra 2021/17/0084 bis 0086, mwN).Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes kein rechtliches Interesse mehr hat vergleiche , VwGH 22.12.2023, Ra 2021/17/0084 bis 0086, mwN).
8
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, § 33 Abs. 1 VwGG sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. erneut VwGH 22.12.2023, Ra 2021/17/0084 bis 0086, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, Paragraph 33, Absatz eins, VwGG sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche , erneut VwGH 22.12.2023, Ra 2021/17/0084 bis 0086, mwN).
9
Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes teilte der Revisionswerber mit Schreiben vom 23. Mai 2024 mit, dass noch ein rechtliches Interesse an der Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe, weil ihm die Beseitigung des angefochtenen Erkenntnisses im Revisionsverfahren einen weiteren Zeitraum des rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet vermitteln würde.
10
Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 begründen gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht, stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen und können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Gemäß § 16 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht, wobei auch dafür § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0016; 20.12.2016, Ra 2016/21/0354; 13.12.2023, Ra 2021/21/0280, mwN; 21.3.2024, Ra 2022/21/0163, 0164, mwN). Eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts im Revisionsverfahren bliebe daher ohne Einfluss auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthalts des Revisionswerbers während der Dauer des Verfahrens über seinen Antrag nach § 56 AsylG 2005.Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, bis 57 AsylG 2005 begründen gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht, stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen und können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Gemäß Paragraph 16, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht, wobei auch dafür Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 gilt vergleiche , VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0016; 20.12.2016, Ra 2016/21/0354; 13.12.2023, Ra 2021/21/0280, mwN; 21.3.2024, Ra 2022/21/0163, 0164, mwN). Eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts im Revisionsverfahren bliebe daher ohne Einfluss auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthalts des Revisionswerbers während der Dauer des Verfahrens über seinen Antrag nach Paragraph 56, AsylG 2005.
11
Weitere Gründe für ein noch vorhandenes rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Revisionsverfahren hat der Revisionswerber nicht genannt.
12
Das Verfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss einzustellen.Das Verfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss einzustellen.
13
Mangels formeller Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 55 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG; vgl. erneut VwGH 22.12.2023, Ra 2021/17/0084 bis 0086, mwN).Mangels formeller Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß Paragraph 55, VwGG nicht vor. Vielmehr kommt Paragraph 58, Absatz 2, VwGG zur Anwendung. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Halbsatz VwGG; vergleiche , erneut VwGH 22.12.2023, Ra 2021/17/0084 bis 0086, mwN).

Wien, am 24. Juni 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023170089.L00

Im RIS seit

06.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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