TE Vwgh Beschluss 2024/6/24 Ra 2022/17/0004

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Veröffentlicht am 24.06.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §41 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Horvath als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des A K, vertreten durch Mag. Alexander Wippel, Rechtsanwalt in 2620 Neunkirchen, Triester Straße 15, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2021, W247 1313273-4/29E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Nebenaussprüchen sowie eines Einreiseverbots (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Horvath als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des A K, vertreten durch Mag. Alexander Wippel, Rechtsanwalt in 2620 Neunkirchen, Triester Straße 15, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2021, W247 1313273-4/29E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Nebenaussprüchen sowie eines Einreiseverbots (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 4. Juni 2021 wurde ein Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen der Russischen Föderation, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen, der Beschwerde gegen diese die aufschiebende Wirkung aberkannt, die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt, keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und ein Einreiseverbot für acht Jahre gegen den Revisionswerber verhängt. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 4. Juni 2021 wurde ein Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen der Russischen Föderation, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen, der Beschwerde gegen diese die aufschiebende Wirkung aberkannt, die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt, keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und ein Einreiseverbot für acht Jahre gegen den Revisionswerber verhängt.
2
Auf Grund der dagegen gerichteten Beschwerde des Revisionswerbers setzte das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem angefochtenen Erkenntnis die Dauer des Einreiseverbots auf fünf Jahre herab und räumte dem Revisionswerber eine Frist für die freiwillige Ausreise ein. Im Übrigen - also betreffend die Verweigerung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005, die Erlassung der Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation - wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision erklärte es nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Auf Grund der dagegen gerichteten Beschwerde des Revisionswerbers setzte das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem angefochtenen Erkenntnis die Dauer des Einreiseverbots auf fünf Jahre herab und räumte dem Revisionswerber eine Frist für die freiwillige Ausreise ein. Im Übrigen - also betreffend die Verweigerung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005, die Erlassung der Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation - wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision erklärte es nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
3
Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, die unter der Überschrift „4. Revisionspunkt:“ als verletztes Recht ausschließlich „Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften“ geltend macht.
4
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses dem Revisionspunkt entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 10.10.2016, Ro 2014/17/0139; 12.5.2021, Ra 2021/16/0030, jeweils mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses dem Revisionspunkt entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach Paragraph 41, Absatz eins, VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , VwGH 10.10.2016, Ro 2014/17/0139; 12.5.2021, Ra 2021/16/0030, jeweils mwN).
5
Mit der oben wiedergegebenen Bezeichnung des Revisionspunktes macht der Revisionswerber kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend, in dem er verletzt sein könnte.Mit der oben wiedergegebenen Bezeichnung des Revisionspunktes macht der Revisionswerber kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geltend, in dem er verletzt sein könnte.
6
Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG). Bei den vom Revisionswerber geltend gemachten Rechtsverletzungen handelt es sich daher nicht um Revisionspunkte, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. VwGH 16.8.2017, Ra 2017/01/0233, mwN; ähnlich erneut VwGH Ro 2017/17/0139 sowie VwGH 7.12.2023, Ra 2023/07/0095, jeweils mwN).Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG). Bei den vom Revisionswerber geltend gemachten Rechtsverletzungen handelt es sich daher nicht um Revisionspunkte, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können vergleiche , VwGH 16.8.2017, Ra 2017/01/0233, mwN; ähnlich erneut VwGH Ro 2017/17/0139 sowie VwGH 7.12.2023, Ra 2023/07/0095, jeweils mwN).
7
Da der Revisionswerber somit in dem geltend gemachten Revisionspunkt nicht verletzt werden konnte, erweist sich die Revision als nicht zulässig (vgl. erneut VwGH 7.12.2023, Ra 2023/07/0095).Da der Revisionswerber somit in dem geltend gemachten Revisionspunkt nicht verletzt werden konnte, erweist sich die Revision als nicht zulässig vergleiche , erneut VwGH 7.12.2023, Ra 2023/07/0095).
8
Im Übrigen gelingt es dem Revisionswerber durch die den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision zu entnehmende bloße Aneinanderreihung von Sachverhaltselementen jedenfalls nicht, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen (vgl. zu den Anforderungen an eine Darlegung nach § 28 Abs. 3 VwGG VwGH 13.2.2023, Ra 2022/17/0231, mwN).Im Übrigen gelingt es dem Revisionswerber durch die den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision zu entnehmende bloße Aneinanderreihung von Sachverhaltselementen jedenfalls nicht, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzuzeigen vergleiche , zu den Anforderungen an eine Darlegung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG VwGH 13.2.2023, Ra 2022/17/0231, mwN).
9
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 24. Juni 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022170004.L00

Im RIS seit

06.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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