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Mit den Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2023, Ra 2022/12/0123-11 und Ra 2022/12/0179-10, wurden die Revisionen der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2022, W213 2248968-1/12E (Ra 2022/12/0123-11) und vom 27. Oktober 2022, W246 2248970-1/23E (Ra 2022/12/0179-10), betreffend Maßnahmenbeschwerden in dienstrechtlichen Angelegenheiten mangels Aufzeigen einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückgewiesen.Mit den Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2023, Ra 2022/12/0123-11 und Ra 2022/12/0179-10, wurden die Revisionen der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2022, W213 2248968-1/12E (Ra 2022/12/0123-11) und vom 27. Oktober 2022, W246 2248970-1/23E (Ra 2022/12/0179-10), betreffend Maßnahmenbeschwerden in dienstrechtlichen Angelegenheiten mangels Aufzeigen einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zurückgewiesen.
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Mit am 16. April 2024 eingelangtem Schriftsatz begehrten die Antragsteller die Wiederaufnahme der genannten Revisionsverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VwGG. Dazu wird vorgebracht, der Erstantragsteller habe am 2. April 2024 Einsicht in die „Zuweisungsliste DRZ (Dienstrecht zivil)“ vom 3. Dezember 2021 genommen. Im Rahmen dieser Einsichtnahme hätten sie vom Wiederaufnahmegrund erstmals Kenntnis erlangt. Zusammengefasst bringen die Antragsteller im Weiteren vor, am Tag der Einbringung ihrer Maßnahmenbeschwerden, dem 3. Dezember 2021, hätten Mitarbeiter des Bundesverwaltungsgerichts die Zuweisung der eingelangten Rechtssachen an die Gerichtsabteilungen entgegen der festen Geschäftsverteilung nicht nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Rechtssachen vorgenommen. Als der Erstantragsteller am 29. Juni 2023 einen Antrag auf Einsichtnahme in näher bezeichnete Zuweisungslisten gestellt habe, habe dem als Vertreter des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts einschreitenden Vizepräsidenten sofort auffallen müssen, dass am Tag, an denen die Antragsteller ihre Rechtssachen eingebracht hätten, der Zeitpunkt des Einlangens der an diesem Tag postalisch oder sonst physisch eingelangten Rechtssachen nicht dokumentiert worden sei. Ihm habe auch klar sein müssen, dass der Erstantragsteller nach Kenntnisnahme dieser Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter dies dem Verwaltungsgerichtshof in allen seinen Revisionsverfahren unverzüglich mitteilen würde. Ihm habe außerdem klar sein müssen, dass dies dazu führen würde, dass die angefochtenen Entscheidungen wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit aufgehoben werden würden. Offensichtlich um diesen Nachteil von der Dienstbehörde abzuwenden, habe der Vizepräsident den Antrag des Erstantragstellers sieben Monate lang bis zur Ernennung des neuen Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts am 31. Jänner 2024 unbeantwortet liegen gelassen. Darin liege ein wesentlicher Befugnismissbrauch, der den Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäß § 302 StGB erfülle, sodass der Wiederaufnahmegrund gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 erster Fall VwGG vorliege. Auch bei anderer Beurteilung der Strafbarkeit des Verhaltens des Vizepräsidenten wäre dessen Untätigkeit als Erschleichungshandlung im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall VwGG zu qualifizieren, die - durch das Vorenthalten wesentlicher Informationen - den Zweck verfolgt habe, die Aufhebung der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Entscheidungen zu verhindern und die Zurückweisung der Revisionen zu erreichen.Mit am 16. April 2024 eingelangtem Schriftsatz begehrten die Antragsteller die Wiederaufnahme der genannten Revisionsverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG. Dazu wird vorgebracht, der Erstantragsteller habe am 2. April 2024 Einsicht in die „Zuweisungsliste DRZ (Dienstrecht zivil)“ vom 3. Dezember 2021 genommen. Im Rahmen dieser Einsichtnahme hätten sie vom Wiederaufnahmegrund erstmals Kenntnis erlangt. Zusammengefasst bringen die Antragsteller im Weiteren vor, am Tag der Einbringung ihrer Maßnahmenbeschwerden, dem 3. Dezember 2021, hätten Mitarbeiter des Bundesverwaltungsgerichts die Zuweisung der eingelangten Rechtssachen an die Gerichtsabteilungen entgegen der festen Geschäftsverteilung nicht nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Rechtssachen vorgenommen. Als der Erstantragsteller am 29. Juni 2023 einen Antrag auf Einsichtnahme in näher bezeichnete Zuweisungslisten gestellt habe, habe dem als Vertreter des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts einschreitenden Vizepräsidenten sofort auffallen müssen, dass am Tag, an denen die Antragsteller ihre Rechtssachen eingebracht hätten, der Zeitpunkt des Einlangens der an diesem Tag postalisch oder sonst physisch eingelangten Rechtssachen nicht dokumentiert worden sei. Ihm habe auch klar sein müssen, dass der Erstantragsteller nach Kenntnisnahme dieser Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter dies dem Verwaltungsgerichtshof in allen seinen Revisionsverfahren unverzüglich mitteilen würde. Ihm habe außerdem klar sein müssen, dass dies dazu führen würde, dass die angefochtenen Entscheidungen wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit aufgehoben werden würden. Offensichtlich um diesen Nachteil von der Dienstbehörde abzuwenden, habe der Vizepräsident den Antrag des Erstantragstellers sieben Monate lang bis zur Ernennung des neuen Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts am 31. Jänner 2024 unbeantwortet liegen gelassen. Darin liege ein wesentlicher Befugnismissbrauch, der den Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäß Paragraph 302, StGB erfülle, sodass der Wiederaufnahmegrund gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall VwGG vorliege. Auch bei anderer Beurteilung der Strafbarkeit des Verhaltens des Vizepräsidenten wäre dessen Untätigkeit als Erschleichungshandlung im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall VwGG zu qualifizieren, die - durch das Vorenthalten wesentlicher Informationen - den Zweck verfolgt habe, die Aufhebung der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Entscheidungen zu verhindern und die Zurückweisung der Revisionen zu erreichen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die vorliegenden Wiederaufnahmeverfahren wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
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Es ist daher nicht ersichtlich, dass nach den Behauptungen der Antragsteller fallbezogen eine strafbare Handlung oder eine sonstige Erschleichungshandlung im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 1 erster oder zweiter Fall VwGG vorliegt, durch die eine bestimmte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes herbeigeführt worden wäre. Ebensowenig ist dem Antragsgegner ein Vorteil im vorliegenden Revisionsverfahren durch die behauptete Nichtbearbeitung des Antrags des Erstantragstellers vom 29. Juni 2023 entstanden. Auch bei Unterbleiben des behaupteten Verhaltens des Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts wäre keine anderslautende Entscheidung in der Hauptsache ergangen.Es ist daher nicht ersichtlich, dass nach den Behauptungen der Antragsteller fallbezogen eine strafbare Handlung oder eine sonstige Erschleichungshandlung im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, erster oder zweiter Fall VwGG vorliegt, durch die eine bestimmte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes herbeigeführt worden wäre. Ebensowenig ist dem Antragsgegner ein Vorteil im vorliegenden Revisionsverfahren durch die behauptete Nichtbearbeitung des Antrags des Erstantragstellers vom 29. Juni 2023 entstanden. Auch bei Unterbleiben des behaupteten Verhaltens des Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts wäre keine anderslautende Entscheidung in der Hauptsache ergangen.
Wien, am 24. Juni 2024