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1.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Dezember 2021 wurde ein Antrag des Revisionswerbers vom 8. August 2021 auf forstrechtliche Bewilligung einer Bringungsanlage auf einem bestimmten Waldgrundstück gemäß §§ 60 und 62 Forstgesetz 1975 (ForstG) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Revisionswerber gemäß § 172 Abs. 6 iVm § 60 Abs. 1 ForstG aufgetragen, die auf diesem Grundstück bereits errichtete Weganlage auf bestimmte Weise rückzubauen und die konsenslos genutzte Waldfläche auf näher beschriebene Weise zu rekultivieren und aufzuforsten (Spruchpunkt II.).1.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Dezember 2021 wurde ein Antrag des Revisionswerbers vom 8. August 2021 auf forstrechtliche Bewilligung einer Bringungsanlage auf einem bestimmten Waldgrundstück gemäß Paragraphen 60, und 62 Forstgesetz 1975 (ForstG) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem Revisionswerber gemäß Paragraph 172, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz eins, ForstG aufgetragen, die auf diesem Grundstück bereits errichtete Weganlage auf bestimmte Weise rückzubauen und die konsenslos genutzte Waldfläche auf näher beschriebene Weise zu rekultivieren und aufzuforsten (Spruchpunkt römisch zwei.).
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Zur Begründung führte die belangte Behörde - gestützt auf ein Gutachten eines forstfachlichen Amtssachverständigen vom 14. September 2021 - im Kern aus, die Bringungsanlage führe durch Schutzwald und sei daher forstrechtlich bewilligungspflichtig. Da die Weganlage keinen zusätzlichen Erschließungseffekt mit sich bringe, laufe deren Errichtung dem gemäß § 60 Abs. 1 ForstG „geforderten Maßhaltegebot“ zuwider und könne daher gemäß § 62 Abs. 2 ForstG nicht bewilligt werden; angesichts der bereits errichteten und nicht bewilligungsfähigen Weganlage sei gemäß § 172 Abs. 6 ForstG die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen.Zur Begründung führte die belangte Behörde - gestützt auf ein Gutachten eines forstfachlichen Amtssachverständigen vom 14. September 2021 - im Kern aus, die Bringungsanlage führe durch Schutzwald und sei daher forstrechtlich bewilligungspflichtig. Da die Weganlage keinen zusätzlichen Erschließungseffekt mit sich bringe, laufe deren Errichtung dem gemäß Paragraph 60, Absatz eins, ForstG „geforderten Maßhaltegebot“ zuwider und könne daher gemäß Paragraph 62, Absatz 2, ForstG nicht bewilligt werden; angesichts der bereits errichteten und nicht bewilligungsfähigen Weganlage sei gemäß Paragraph 172, Absatz 6, ForstG die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen.
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1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber eine Beschwerde, welcher er eine Stellungnahme eines Sachverständigen für Forst- und Holzwirtschaft (im Folgenden: Privatgutachten) beilegte.
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Nach Vorlage an das Landesverwaltungsgericht Tirol ersuchte dieses den (bereits im behördlichen Verfahren tätigen) forstfachlichen Amtssachverständigen unter Übermittlung des Aktes darum, zur Beschwerde aus forstfachlicher Sicht Stellung zu nehmen.
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Die (ergänzende) Stellungnahme des forstfachlichen Amtssachverständigen vom 14. März 2022 (welche auch das Privatgutachten behandelte) übermittelte das Verwaltungsgericht (unter anderem) an den Revisionswerber, wobei es diesem die Möglichkeit zur Stellungnahme einräumte.
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Der Revisionswerber erstattete keine Stellungnahme.
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1.3. Daraufhin wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. Mai 2022 die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid vom 28. Dezember 2021 ab, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuließ.1.3. Daraufhin wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. Mai 2022 die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid vom 28. Dezember 2021 ab, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zuließ.
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Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht - soweit für die vorliegende Revisionsentscheidung von Interesse - aus, der Behauptung des Revisionswerbers in seiner Beschwerde, dass keinesfalls Schutzwald im Sinne des ForstG vorliege, sei der forstfachliche Amtssachverständige (auf näher beschriebene Weise) klar entgegengetreten.
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Bereits in seinem im behördlichen Verfahren erstatteten Gutachten vom 14. September 2021 sei der forstfachliche Amtssachverständige zu dem Schluss gekommen, dass die betroffenen Waldgrundstücke durch eine bestimmte bereits bestehende forstliche Bringungsanlage ohnedies erschlossen seien und eine weitere forstliche Erschließung in der gegenständlichen Form nicht notwendig sei.
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Mit Blick auf das Beschwerdevorbringen des Revisionswerbers habe der forstfachliche Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 14. März 2022 (unter anderem) - näher begründet - dargelegt, dass der gegenständliche Weg wegen der bereits bestehenden Bringungsanlage nicht notwendig sei und eine Übererschließung darstellen würde.
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Zur Beweiswürdigung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, nach ständiger hg. Rechtsprechung könne ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (Hinweis auf VwGH 11.10.2007,
2006/04/0250).
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Aufgrund des Vorbringens des Revisionswerbers vermöge das Verwaltungsgericht eine Mangelhaftigkeit des Gutachtens des forstfachlichen Amtssachverständigen nicht zu erkennen, zumal der Revisionswerber auf eine Entgegnung des zum Parteiengehör übermittelten forstfachlichen Gutachtens vom 14. März 2022 verzichtet habe. Da somit der Revisionswerber dem gegenständlichen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei, habe das Verwaltungsgericht von der Richtigkeit der vom forstfachlichen Amtssachverständigen gezogenen Schlüsse ausgehen können.
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In rechtlicher Hinsicht stützte das Verwaltungsgericht die Versagung der beantragten forstrechtlichen Bewilligung darauf, dass die gegenständliche Bringungsanlage die nach § 62 Abs. 2 lit. a iVm § 60 Abs. 1 ForstG geforderte Voraussetzung, dass der Waldboden und Bewuchs durch sie möglichst wenig Schaden erleide und dass durch sie in den Wald nur soweit eingegriffen werde, als es dessen Erschließung erfordere, nicht erfülle. Aufgrund der bereits erfolgten Errichtung einer forstrechtlich bewilligungspflichtigen Bringungsanlage ohne Vorliegen einer solchen Bewilligung lägen die Voraussetzungen nach § 172 Abs. 6 ForstG für den gegenständlichen Wiederherstellungsauftrag vor.In rechtlicher Hinsicht stützte das Verwaltungsgericht die Versagung der beantragten forstrechtlichen Bewilligung darauf, dass die gegenständliche Bringungsanlage die nach Paragraph 62, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz eins, ForstG geforderte Voraussetzung, dass der Waldboden und Bewuchs durch sie möglichst wenig Schaden erleide und dass durch sie in den Wald nur soweit eingegriffen werde, als es dessen Erschließung erfordere, nicht erfülle. Aufgrund der bereits erfolgten Errichtung einer forstrechtlich bewilligungspflichtigen Bringungsanlage ohne Vorliegen einer solchen Bewilligung lägen die Voraussetzungen nach Paragraph 172, Absatz 6, ForstG für den gegenständlichen Wiederherstellungsauftrag vor.
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2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.2.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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2.2. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH 12.3.2024, Ra 2022/10/0045, mwN, oder 15.5.2024, Ra 2024/10/0063).2.2. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche , etwa VwGH 12.3.2024, Ra 2022/10/0045, mwN, oder 15.5.2024, Ra 2024/10/0063). 18
3. Die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision wenden sich - mit ausladenden Darlegungen - letztlich gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung, wobei sie auf das mit der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid vom 28. Dezember 2021 vorgelegte Privatgutachten zurückkommen. Dabei lässt der Revisionswerber allerdings unerwähnt, dass er sich zu der (auch) dieses Privatgutachten behandelnden ergänzenden Stellungnahme des forstfachlichen Amtssachverständigen vom 14. März 2022 im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht - trotz dazu eingeräumter Gelegenheit - nicht geäußert hat.
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Die umfangreichen, die Richtigkeit der Stellungnahme vom 14. März 2022 in Zweifel ziehenden Ausführungen, welche der Revisionswerber - erstmals - im Zulässigkeitsvorbringen seiner außerordentlichen Revision erstattet, verstoßen daher gegen das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG); mit einem solchen Vorbringen kann das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage nicht begründet werden (vgl. etwa VwGH 28.7.2016, Ra 2015/07/0147, oder 18.2.2021, Ra 2021/16/0006, jeweils mwN).Die umfangreichen, die Richtigkeit der Stellungnahme vom 14. März 2022 in Zweifel ziehenden Ausführungen, welche der Revisionswerber - erstmals - im Zulässigkeitsvorbringen seiner außerordentlichen Revision erstattet, verstoßen daher gegen das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot (Paragraph 41, Absatz eins, VwGG); mit einem solchen Vorbringen kann das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage nicht begründet werden vergleiche , etwa VwGH 28.7.2016, Ra 2015/07/0147, oder 18.2.2021, Ra 2021/16/0006, jeweils mwN). 20
4. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.4. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.
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Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 24. Juni 2024