TE Vwgh Beschluss 2024/6/24 Fr 2024/11/0001

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Veröffentlicht am 24.06.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
VwGG §38 Abs4
VwGVG 2014 §17
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätin Dr.in Oswald als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über den Fristsetzungsantrag des V P, vertreten durch die Lerch Nagel Heinzle Rechtsanwälte GmbH in 6890 Lustenau, Millennium Park 6, gegen das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in einer Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Das Verwaltungsgericht verkündete nach Durchführung einer Verhandlung am 7. Februar 2024 den Beschluss, mit dem das Verfahren des Antragstellers betreffend die Entziehung seiner Lenkberechtigung bis zum rechtskräftigen Abschluss näher bezeichneter Verfahren ausgesetzt wurde, und legte eine Kopie der diesbezüglichen Niederschrift, LVwG-AV-2471/001-2023, dem Verwaltungsgerichtshof vor.
2
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beendet ein (allenfalls auch erst während des Fristsetzungsverfahrens erlassener) Aussetzungsbeschluss die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes (vgl. z.B. VwGH 25.5.2016, Fr 2015/11/0007; 9.8.2018, Fr 2018/22/0015) und ist die Rechtmäßigkeit des Aussetzungsbeschlusses im Fristsetzungsverfahren nicht zu prüfen (vgl. dazu z.B. VwGH 30.5.2017, Fr 2017/19/0009).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beendet ein (allenfalls auch erst während des Fristsetzungsverfahrens erlassener) Aussetzungsbeschluss die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes vergleiche , z.B. VwGH 25.5.2016, Fr 2015/11/0007; 9.8.2018, Fr 2018/22/0015) und ist die Rechtmäßigkeit des Aussetzungsbeschlusses im Fristsetzungsverfahren nicht zu prüfen vergleiche , dazu z.B. VwGH 30.5.2017, Fr 2017/19/0009).
3
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
4
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 1 Z 1 lit. a zweiter Fall VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, zweiter Fall VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 24. Juni 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:FR2024110001.F00

Im RIS seit

22.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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