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Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 30. August 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
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Mit Bescheid vom 15. September 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde des Revisionswerbers - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde des Revisionswerbers - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Mit Beschluss vom 25. Jänner 2024 wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Revisionswerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Revision gegen das verfahrensgegenständliche Erkenntnis ab.
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Am 6. Mai 2024 brachte der Vertreter des Revisionswerbers die gegenständliche außerordentliche Revision beim BVwG ein. In der Revision wird zur Rechtzeitigkeit ausgeführt, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes, mit dem der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen worden war, dem Revisionswerber am 25. März 2024 zugestellt worden sei.
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Nach Vorlage der Revision durch das BVwG wurde dem Revisionswerber mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 2024 die Möglichkeit eingeräumt, zu dem Umstand, dass die Revision nach der Aktenlage verspätet sei, Stellung zu nehmen.
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Mit Stellungnahme vom 7. Juni 2024 führte der Revisionswerber aus, dass ihm der abweisende Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes am 25. März 2024 persönlich zugestellt worden sei. Dem Revisionswerber sei bewusst, dass die tatsächliche Zustellung anders verlaufen sei, als sich aus dem vom Verwaltungsgerichtshof mitgeteilten Zustellnachweis ergebe. Der Revisionswerber könne nicht erklären, wie der Zustellnachweis, wonach die Zustellung am 6. März 2024 durch Hinterlegung erfolgt wäre, zustande gekommen sei.
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Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61 VwGG) und wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt gemäß § 26 Abs. 3 VwGG die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (Paragraph 61, VwGG) und wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VwGG die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.
9
Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 2024 über die Abweisung des Antrags des Revisionswerbers auf Verfahrenshilfe wurde dem Revisionswerber laut Rückschein am 6. März 2024 durch Hinterlegung zugestellt. Laut dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister war der Revisionswerber zu diesem Zeitpunkt an der Zustelladresse gemeldet. Dem tritt der Revisionswerber in seiner Stellungnahme nicht entgegen. Der Revisionswerber legt für sein Vorbringen eines späteren Zustellzeitpunkts auch keine Belege vor.
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Ausgehend von der Zustellung des abweisenden Beschlusses am 6. März 2024 endete die sechswöchige Revisionsfrist am 17. April 2024. Die vorliegende, am 6. Mai 2024 eingebrachte Revision erweist sich daher als verspätet.
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Die Revision war somit wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war somit wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 26. Juni 2024