TE Vwgh Erkenntnis 2024/6/26 Ra 2023/15/0025

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Veröffentlicht am 26.06.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §196
BAO §196 Abs4
BAO §281 Abs1
BAO §297 Abs2
BAO §78 Abs2 litb
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. BAO § 196 heute
  2. BAO § 196 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 196 heute
  2. BAO § 196 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 281 heute
  2. BAO § 281 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 281 gültig von 01.07.2018 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. BAO § 281 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 281 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 281 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 297 heute
  2. BAO § 297 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 78 heute
  2. BAO § 78 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 78 gültig von 20.12.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  4. BAO § 78 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 78 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  6. BAO § 78 gültig von 01.01.1995 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  7. BAO § 78 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 663/1987
  8. BAO § 78 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/15/0023 E 26.06.2024
Ra 2023/15/0026 E 26.06.2024
Ra 2023/15/0027 E 26.06.2024
Ra 2023/15/0028 E 26.06.2024
Ra 2023/15/0029 E 26.06.2024
Ra 2023/16/0024 E 16.09.2024
Ra 2023/16/0026 E 16.09.2024
Ra 2023/16/0027 E 16.09.2024
Ra 2023/16/0028 E 16.09.2024
Ra 2023/16/0029 E 16.09.2024
Ra 2023/16/0030 E 16.09.2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser, die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter sowie die Hofrätinnen Dr.in Lachmayer und Dr.in Wiesinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des Finanzamts Österreich, Dienststelle Gmunden-Vöcklabruck in 4810 Gmunden, Johann Tagwerker-Straße 2, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 16. Jänner 2023, Zl. RV/5100853/2021, betreffend u.a. eine Angelegenheit der Einheitsbewertung (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde X in X), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser, die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter sowie die Hofrätinnen Dr.in Lachmayer und Dr.in Wiesinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des Finanzamts Österreich, Dienststelle Gmunden-Vöcklabruck in 4810 Gmunden, Johann Tagwerker-Straße 2, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 16. Jänner 2023, Zl. RV/5100853/2021, betreffend u.a. eine Angelegenheit der Einheitsbewertung (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde römisch zehn in römisch zehn), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird - soweit er die Zerlegung des Einheitswertes betrifft - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Mit Erledigung vom 16. Dezember 2020 erging ein an die mitbeteiligte Gemeinde und die „Republik Österreich Bundesforste, z.H. Österreichische Bundesforste AG“ adressierter „Bescheid über die Zerlegung des Einheitswertes und Grundsteuermessbetrages auf den 1.1.2015“.
2
Darin wird u.a. der zuletzt zum 1. Jänner 2014 festgestellte Einheitswert auf 23 namentlich genannte Gemeinden unter Anführung des Flächenanteils (in ha) der jeweiligen Gemeinde und des daraus abgeleiteten „EW-Anteils“ (in €) zerlegt. Begründend wird darauf verwiesen, dass sich die wirtschaftliche Einheit über mehrere politische Gemeinden erstrecke und daher eine entsprechende Zerlegung durchzuführen gewesen sei.
3
Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Gemeinde Beschwerde, die das Finanzamt mit ihr gegenüber ergangener Beschwerdevorentscheidung abwies, woraufhin die mitbeteiligte Gemeinde einen Vorlageantrag stellte.
4
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesfinanzgericht (BFG) die Beschwerde und den Vorlageantrag „als nicht zulässig“ zurück. Begründend führte es aus, nach § 196 Abs. 2 BAO erlasse das Finanzamt über die Zerlegung einen Zerlegungsbescheid. Dieser Zerlegungsbescheid müsse in entsprechend vielfacher Ausfertigung sowohl an den Abgabepflichtigen (§ 77 BAO) als auch an die beteiligten Körperschaften nach § 78 Abs. 2 lit. b BAO ergehen. Parteistellung im Zerlegungsverfahren bezüglich Einheitswerten und Messbeträgen hätten der Abgabepflichtige (§ 77 BAO) und nach § 78 Abs. 2 lit. b BAO die beteiligten Körperschaften. Der Zerlegungsbescheid habe daher an den Abgabepflichtigen und an die genannten Körperschaften zu ergehen, woraus sich ua deren Beschwerdebefugnis ergebe (§ 246 Abs. 1 BAO). Für Zerlegungsbescheide gebe es keine Zustellfiktion; daher seien sie allen Parteien zuzustellen (Hinweis auf Ritz, BAO6 § 196 Rz 7). Auch eine Beschwerdevorentscheidung betreffend die Zerlegung habe - unabhängig von der Frage, welche Gemeinden Beschwerde erhoben hätten - gemäß § 196 Abs. 4 BAO an den Steuerschuldner und alle beteiligten Gemeinden zu ergehen (Hinweis auf VwGH 24.1.2007, 2005/13/0024).Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesfinanzgericht (BFG) die Beschwerde und den Vorlageantrag „als nicht zulässig“ zurück. Begründend führte es aus, nach Paragraph 196, Absatz 2, BAO erlasse das Finanzamt über die Zerlegung einen Zerlegungsbescheid. Dieser Zerlegungsbescheid müsse in entsprechend vielfacher Ausfertigung sowohl an den Abgabepflichtigen (Paragraph 77, BAO) als auch an die beteiligten Körperschaften nach Paragraph 78, Absatz 2, Litera b, BAO ergehen. Parteistellung im Zerlegungsverfahren bezüglich Einheitswerten und Messbeträgen hätten der Abgabepflichtige (Paragraph 77, BAO) und nach Paragraph 78, Absatz 2, Litera b, BAO die beteiligten Körperschaften. Der Zerlegungsbescheid habe daher an den Abgabepflichtigen und an die genannten Körperschaften zu ergehen, woraus sich ua deren Beschwerdebefugnis ergebe (Paragraph 246, Absatz eins, BAO). Für Zerlegungsbescheide gebe es keine Zustellfiktion; daher seien sie allen Parteien zuzustellen (Hinweis auf Ritz, BAO6 Paragraph 196, Rz 7). Auch eine Beschwerdevorentscheidung betreffend die Zerlegung habe - unabhängig von der Frage, welche Gemeinden Beschwerde erhoben hätten - gemäß Paragraph 196, Absatz 4, BAO an den Steuerschuldner und alle beteiligten Gemeinden zu ergehen (Hinweis auf VwGH 24.1.2007, 2005/13/0024).
5
Im gegenständlichen Fall sei die Beschwerdevorentscheidung lediglich an die mitbeteiligte Partei ergangen, weshalb diese Beschwerdevorentscheidung schon aus diesem Grund unwirksam sei. Zudem hätte ein (einheitlicher) Zerlegungsbescheid an den Abgabepflichtigen (§ 77 BAO) und auch an die beteiligten Körperschaften nach § 78 Abs. 2 lit. b BAO in entsprechend vielfacher Ausfertigung ergehen müssen. Auch das sei nicht erfolgt, sodass auch dieser Bescheid nicht wirksam sei. Nicht zulässig sei eine Beschwerde, wenn der angefochtene Bescheid nicht wirksam sei (Hinweis auf VwGH 11.9.2014, Ra 2014/16/0013). Gleiches gelte für den Vorlageantrag. Sowohl die Beschwerde als auch der Vorlageantrag seien zurückzuweisen, weil sie sich gegen unwirksame Bescheide gerichtet hätten.Im gegenständlichen Fall sei die Beschwerdevorentscheidung lediglich an die mitbeteiligte Partei ergangen, weshalb diese Beschwerdevorentscheidung schon aus diesem Grund unwirksam sei. Zudem hätte ein (einheitlicher) Zerlegungsbescheid an den Abgabepflichtigen (Paragraph 77, BAO) und auch an die beteiligten Körperschaften nach Paragraph 78, Absatz 2, Litera b, BAO in entsprechend vielfacher Ausfertigung ergehen müssen. Auch das sei nicht erfolgt, sodass auch dieser Bescheid nicht wirksam sei. Nicht zulässig sei eine Beschwerde, wenn der angefochtene Bescheid nicht wirksam sei (Hinweis auf VwGH 11.9.2014, Ra 2014/16/0013). Gleiches gelte für den Vorlageantrag. Sowohl die Beschwerde als auch der Vorlageantrag seien zurückzuweisen, weil sie sich gegen unwirksame Bescheide gerichtet hätten.
6
Eine Revision ließ das BFG nicht zu, weil „die im gegenständlichen Fall zu klärenden Rechtsfragen ... durch die zitierte Rechtsprechung geklärt“ seien.
7
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Amtsrevision des Finanzamts, das zur Zulässigkeit ausführt, der angefochtene Beschluss weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab. Zum Einen habe der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass ein Verstoß gegen das Gebot zur einheitlichen Beschwerdeentscheidung gemäß § 281 Abs. 1 BAO inhaltliche Rechtswidrigkeit, nicht aber die Unwirksamkeit der betreffenden Beschwerdeentscheidung nach sich ziehe (Hinweis auf VwGH 24.9.2003, 99/13/0180; 29.10.2003, 2000/13/0028; 17.10.2007, 2007/13/0028). Demnach sei die Beschwerdevorentscheidung zwar rechtswidrig, weil sie nicht einheitlich an den Abgabepflichtigen und alle beteiligten Gemeinden ergangen sei; sie sei jedoch wirksam ergangen. Indem das BFG im angefochtenen Beschluss die Unwirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung feststelle und darauf die Zurückweisung des Vorlageantrages stütze, weiche es von der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Amtsrevision des Finanzamts, das zur Zulässigkeit ausführt, der angefochtene Beschluss weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab. Zum Einen habe der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass ein Verstoß gegen das Gebot zur einheitlichen Beschwerdeentscheidung gemäß Paragraph 281, Absatz eins, BAO inhaltliche Rechtswidrigkeit, nicht aber die Unwirksamkeit der betreffenden Beschwerdeentscheidung nach sich ziehe (Hinweis auf VwGH 24.9.2003, 99/13/0180; 29.10.2003, 2000/13/0028; 17.10.2007, 2007/13/0028). Demnach sei die Beschwerdevorentscheidung zwar rechtswidrig, weil sie nicht einheitlich an den Abgabepflichtigen und alle beteiligten Gemeinden ergangen sei; sie sei jedoch wirksam ergangen. Indem das BFG im angefochtenen Beschluss die Unwirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung feststelle und darauf die Zurückweisung des Vorlageantrages stütze, weiche es von der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.
8
Zum Anderen sei nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Bescheidadressat, also die Person, an die der Bescheid ergehe, im Spruch des Bescheides namentlich zu nennen. Wenn der Bescheidadressat aber nicht im normativen Text selbst, sondern nur am Kopf des Bescheides bzw. im Adressfeld genannt sei, so schade dies nicht (Hinweis auf VwGH 27.2.2014, 2009/15/0212; 30.9.2015, Ra 2014/15/0023). Entgegen dieser Rechtsprechung liege dem angefochtenen Beschluss die Ansicht zugrunde, dass beim gegenständlichen Zerlegungsbescheid die Bescheidadressaten ausschließlich dem Bescheidkopf bzw. dem Adressfeld entnommen werden dürften. Den im normativen Text des Spruches des Zerlegungsbescheides angeführten (übrigen) beteiligten Gemeinden habe das BFG keine Bedeutung als Bescheidadressaten zugemessen, obwohl sie im normativen Abspruch darüber, welche Anteile am zerlegten Betrag ihnen zugeteilt würden, namentlich bezeichnet seien. Damit weiche der Beschluss jedoch von der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach die Nennung des bzw. der Bescheidadressaten primär im normativen Text des Spruches zu finden sei, die Nennung im Bescheidkopf bzw. Adressfeld hingegen lediglich eine zulässige Alternative darstelle.
9
Die mitbeteiligte Gemeinde erstattete eine Revisionsbeantwortung.
10
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
11
Die Revision ist zulässig und begründet.
12
Gemäß § 196 Abs. 1 BAO sind Einheitswerte zu zerlegen, soweit die Abgabenvorschriften dies anordnen.Gemäß Paragraph 196, Absatz eins, BAO sind Einheitswerte zu zerlegen, soweit die Abgabenvorschriften dies anordnen.
13
Über die Zerlegung erlässt das Finanzamt gemäß § 196 Abs. 2 BAO einen Zerlegungsbescheid, wobei auf die Zerlegung die für die Festsetzung der Abgaben geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung finden. Der Zerlegungsbescheid muss dabei die Höhe des zerlegten Einheitswertes; die Bestimmung darüber, welche Anteile am zerlegten Betrag den beteiligten Körperschaften zugeteilt werden; sowie die Angabe der Zerlegungsgrundlagen enthalten (§ 196 Abs. 3 BAO).Über die Zerlegung erlässt das Finanzamt gemäß Paragraph 196, Absatz 2, BAO einen Zerlegungsbescheid, wobei auf die Zerlegung die für die Festsetzung der Abgaben geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung finden. Der Zerlegungsbescheid muss dabei die Höhe des zerlegten Einheitswertes; die Bestimmung darüber, welche Anteile am zerlegten Betrag den beteiligten Körperschaften zugeteilt werden; sowie die Angabe der Zerlegungsgrundlagen enthalten (Paragraph 196, Absatz 3, BAO).
14
§ 196 Abs. 4 BAO regelt sodann: „Der Zerlegungsbescheid hat an den Abgabepflichtigen und an die beteiligten Körperschaften (§ 78 Abs. 2 lit. b) zu ergehen“.Paragraph 196, Absatz 4, BAO regelt sodann: „Der Zerlegungsbescheid hat an den Abgabepflichtigen und an die beteiligten Körperschaften (Paragraph 78, Absatz 2, Litera b,) zu ergehen“.
15
Demgemäß hat der Zerlegungsbescheid an den Abgabepflichtigen sowie an „die Körperschaften, denen ein Zerlegungsanteil zugeteilt worden ist oder die [nämlich: im Zeitpunkt der Zerlegung gegenüber dem Finanzamt] auf eine Zuteilung Anspruch erheben“ (§ 78 Abs. 2 lit. b BAO), zu ergehen; sie bilden eine Verfahrensgemeinschaft (zu nachträglichen Zerlegungsanträgen vgl. hingegen § 297 Abs. 2 BAO).Demgemäß hat der Zerlegungsbescheid an den Abgabepflichtigen sowie an „die Körperschaften, denen ein Zerlegungsanteil zugeteilt worden ist oder die [nämlich: im Zeitpunkt der Zerlegung gegenüber dem Finanzamt] auf eine Zuteilung Anspruch erheben“ (Paragraph 78, Absatz 2, Litera b, BAO), zu ergehen; sie bilden eine Verfahrensgemeinschaft (zu nachträglichen Zerlegungsanträgen vergleiche , hingegen Paragraph 297, Absatz 2, BAO).
16
Daher liegt - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 24. Jänner 2007, 2005/13/0024, ausgesprochen hat - kein der Rechtslage entsprechender (sondern ein rechtswidriger, aber - entgegen der Auffassung des BFG im angefochtenen Beschluss - nicht unwirksamer) Zerlegungsbescheid vor, wenn dieser nicht an alle beteiligten Körperschaften iSd § 78 Abs. 2 lit. b BAO ergangen ist.Daher liegt - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 24. Jänner 2007, 2005/13/0024, ausgesprochen hat - kein der Rechtslage entsprechender (sondern ein rechtswidriger, aber - entgegen der Auffassung des BFG im angefochtenen Beschluss - nicht unwirksamer) Zerlegungsbescheid vor, wenn dieser nicht an alle beteiligten Körperschaften iSd Paragraph 78, Absatz 2, Litera b, BAO ergangen ist.
17
Im Revisionsfall ist der Bescheid nach dem Bescheidkopf an den Abgabepflichtigen (und die mitbeteiligte Gemeinde) sowie nach seinem Spruch an 23 an der Zerlegung beteiligte Körperschaften (darunter die mitbeteiligte Gemeinde) gerichtet gewesen, deren jeweiliger Zerlegungsanteil darin normativ festgesetzt worden ist. Dass dabei eine Körperschaft iSd § 78 Abs. 2 lit. b BAO spruchmäßig nicht erfasst worden wäre, wurde weder festgestellt noch im Revisionsverfahren behauptet.Im Revisionsfall ist der Bescheid nach dem Bescheidkopf an den Abgabepflichtigen (und die mitbeteiligte Gemeinde) sowie nach seinem Spruch an 23 an der Zerlegung beteiligte Körperschaften (darunter die mitbeteiligte Gemeinde) gerichtet gewesen, deren jeweiliger Zerlegungsanteil darin normativ festgesetzt worden ist. Dass dabei eine Körperschaft iSd Paragraph 78, Absatz 2, Litera b, BAO spruchmäßig nicht erfasst worden wäre, wurde weder festgestellt noch im Revisionsverfahren behauptet.
18
Das BFG hat allein aus dem Umstand, dass der Zerlegungsbescheid des Finanzamts im Bescheidkopf bzw. Adressfeld nur die abgabepflichtige Bundesforste AG und die mitbeteiligte Gemeinde angeführt hat, geschlossen, dass der Bescheid - trotz seiner normativen Ansprache von 23 Gemeinden im Spruch - lediglich an die beiden Genannten des Bescheidkopfs bzw. Adressfelds ergangen ist.
19
Konkrete Feststellungen dazu, insbesondere zur Frage, welche Zustellverfügungen hinsichtlich des Zerlegungsbescheides (auf dessen Urschrift odgl) bezüglich der anderen Gemeinden seitens des Finanzamts getroffen wurden bzw. inwieweit an die anderen Gemeinden gesonderte Ausfertigungen des gegenständlichen Zerlegungsbescheids zugestellt wurden, hat das BFG hingegen nicht getroffen.
20
Dies wäre aber notwendig gewesen, um die Rechtskonformität des Zerlegungsbescheids beurteilen zu können. Entscheidend ist nämlich bei der gegebenen klaren Spruchgestaltung nicht, ob der Zerlegungsbescheid die Gemeinden im Wege von Ausfertigungen mit unterschiedlichen Adressfeldern erreicht hat, sondern lediglich ob jeweils eine Ausfertigung des Bescheids an alle Personen der Verfahrensgemeinschaft ergangen ist (was von der Amtrevision im Übrigen behauptet wird; Seite 6 der Amtsrevision spricht von einer Zustellung des Zerlegungsbescheids „an jede einzelne der beteiligten Gemeinden“).
21
Gleiches gilt für das Beschwerdeverfahren und die Beschwerdevorentscheidung. Nach § 281 Abs. 1 BAO können im Beschwerdeverfahren nur einheitliche Entscheidungen getroffen werden. Sie wirken für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene Bescheid. Wird dieser Grundsatz verletzt, erweist sich die Erledigung als rechtswidrig (vgl. VwGH 18.6.2024, Ra 2023/13/0074; VwGH 1.3.2023, Ro 2022/13/0015; 24.6.2010, 2007/15/0284; 17.10.2007, 2007/13/0028).Gleiches gilt für das Beschwerdeverfahren und die Beschwerdevorentscheidung. Nach Paragraph 281, Absatz eins, BAO können im Beschwerdeverfahren nur einheitliche Entscheidungen getroffen werden. Sie wirken für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene Bescheid. Wird dieser Grundsatz verletzt, erweist sich die Erledigung als rechtswidrig vergleiche , VwGH 18.6.2024, Ra 2023/13/0074; VwGH 1.3.2023, Ro 2022/13/0015; 24.6.2010, 2007/15/0284; 17.10.2007, 2007/13/0028).
22
Für eine Zurückweisung der Beschwerde und des Vorlageantrags bleibt nach dem Gesagten im Revisionsfall jedenfalls kein Raum.
23
Der angefochtene Beschluss war daher - soweit er die Zerlegung des Einheitswerts betrifft - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Beschluss war daher - soweit er die Zerlegung des Einheitswerts betrifft - gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 26. Juni 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023150025.L00

Im RIS seit

06.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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