TE Vwgh Erkenntnis 2024/6/26 Ra 2023/15/0024

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Veröffentlicht am 26.06.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §196
BAO §196 Abs4
BAO §281
BAO §299
BAO §78 Abs2 litb
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. BAO § 196 heute
  2. BAO § 196 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 196 heute
  2. BAO § 196 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 281 heute
  2. BAO § 281 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 281 gültig von 01.07.2018 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. BAO § 281 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 281 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 281 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 78 heute
  2. BAO § 78 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 78 gültig von 20.12.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  4. BAO § 78 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 78 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  6. BAO § 78 gültig von 01.01.1995 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  7. BAO § 78 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 663/1987
  8. BAO § 78 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/16/0025 E 16.09.2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser, die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter sowie die Hofrätinnen Dr.in Lachmayer und Dr.in Wiesinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des Finanzamts Österreich, Dienststelle Gmunden-Vöcklabruck in 4810 Gmunden, Johann Tagwerker-Straße 2, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 16. Jänner 2023, Zl. RV/5100852/2021, betreffend u.a. eine Angelegenheit der Einheitsbewertung (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde X in X), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser, die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter sowie die Hofrätinnen Dr.in Lachmayer und Dr.in Wiesinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des Finanzamts Österreich, Dienststelle Gmunden-Vöcklabruck in 4810 Gmunden, Johann Tagwerker-Straße 2, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 16. Jänner 2023, Zl. RV/5100852/2021, betreffend u.a. eine Angelegenheit der Einheitsbewertung (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde römisch zehn in römisch zehn), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird - soweit er die Zerlegung des Einheitswertes betrifft - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Mit Erledigung vom 16. Dezember 2020 erging ein an die mitbeteiligte Gemeinde und die „Republik Österreich Bundesforste, z.H. Österreichische Bundesforste AG“ adressierter „Bescheid über die Zerlegung des Einheitswertes und Grundsteuermessbetrages auf den 1.1.2015“.
2
Darin wird u.a. der zuletzt zum 1. Jänner 2014 festgestellte Einheitswert auf 23 namentlich genannte Gemeinden unter Anführung des Flächenanteils (in ha) der jeweiligen Gemeinde und des daraus abgeleiteten „EW-Anteils“ (in €) zerlegt. Begründend wird darauf verwiesen, dass sich die wirtschaftliche Einheit über mehrere politische Gemeinden erstrecke und daher eine entsprechende Zerlegung durchzuführen gewesen sei.
3
Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben.
4
Am 1. April 2021 langte beim Finanzamt Österreich ein Antrag der mitbeteiligten Gemeinde auf Bescheidaufhebung nach § 299 BAO ein, den dieses abwies. Dagegen erhob die mitbeteiligte Gemeinde Beschwerde und erklärte, auf eine Beschwerdevorentscheidung zu verzichten.Am 1. April 2021 langte beim Finanzamt Österreich ein Antrag der mitbeteiligten Gemeinde auf Bescheidaufhebung nach Paragraph 299, BAO ein, den dieses abwies. Dagegen erhob die mitbeteiligte Gemeinde Beschwerde und erklärte, auf eine Beschwerdevorentscheidung zu verzichten.
5
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesfinanzgericht (BFG) die vorgelegte Beschwerde „als nicht zulässig“ zurück. Begründend führte es aus, nach § 196 Abs. 2 BAO erlasse das Finanzamt über die Zerlegung einen Zerlegungsbescheid. Dieser Zerlegungsbescheid müsse in entsprechend vielfacher Ausfertigung sowohl an den Abgabepflichtigen (§ 77 BAO) als auch an die beteiligten Körperschaften nach § 78 Abs. 2 lit. b BAO ergehen. Parteistellung im Zerlegungsverfahren bezüglich Einheitswerten und Messbeträgen hätten der Abgabepflichtige (§ 77 BAO) und nach § 78 Abs. 2 lit. b BAO die beteiligten Körperschaften. Der Zerlegungsbescheid habe daher an den Abgabepflichtigen und an die genannten Körperschaften zu ergehen, woraus sich ua deren Beschwerdebefugnis ergebe (§ 246 Abs. 1 BAO). Für Zerlegungsbescheide gebe es keine Zustellfiktion, daher seien sie allen Parteien zuzustellen (Hinweis auf Ritz, BAO6 § 196 Rz 7). Auch eine Beschwerdevorentscheidung - die antragsgemäß unterblieben sei - betreffend die Zerlegung bezüglich Einheitswerten und Messbeträgen habe - unabhängig von der Frage, welche Gemeinden Beschwerde erhoben hätten - gemäß § 196 Abs. 4 BAO an den Steuerschuldner und alle beteiligten Gemeinden zu ergehen (Hinweis auf VwGH 24.1.2007, 2005/13/0024).Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesfinanzgericht (BFG) die vorgelegte Beschwerde „als nicht zulässig“ zurück. Begründend führte es aus, nach Paragraph 196, Absatz 2, BAO erlasse das Finanzamt über die Zerlegung einen Zerlegungsbescheid. Dieser Zerlegungsbescheid müsse in entsprechend vielfacher Ausfertigung sowohl an den Abgabepflichtigen (Paragraph 77, BAO) als auch an die beteiligten Körperschaften nach Paragraph 78, Absatz 2, Litera b, BAO ergehen. Parteistellung im Zerlegungsverfahren bezüglich Einheitswerten und Messbeträgen hätten der Abgabepflichtige (Paragraph 77, BAO) und nach Paragraph 78, Absatz 2, Litera b, BAO die beteiligten Körperschaften. Der Zerlegungsbescheid habe daher an den Abgabepflichtigen und an die genannten Körperschaften zu ergehen, woraus sich ua deren Beschwerdebefugnis ergebe (Paragraph 246, Absatz eins, BAO). Für Zerlegungsbescheide gebe es keine Zustellfiktion, daher seien sie allen Parteien zuzustellen (Hinweis auf Ritz, BAO6 Paragraph 196, Rz 7). Auch eine Beschwerdevorentscheidung - die antragsgemäß unterblieben sei - betreffend die Zerlegung bezüglich Einheitswerten und Messbeträgen habe - unabhängig von der Frage, welche Gemeinden Beschwerde erhoben hätten - gemäß Paragraph 196, Absatz 4, BAO an den Steuerschuldner und alle beteiligten Gemeinden zu ergehen (Hinweis auf VwGH 24.1.2007, 2005/13/0024).
6
Im gegenständlichen Fall sei die Abweisung des Antrages gemäß § 299 BAO lediglich an die mitbeteiligte Partei ergangen, weshalb dieser Bescheid schon aus diesem Grund unwirksam sei. Zudem hätte ein (einheitlicher) Zerlegungsbescheid an den Abgabepflichtigen (§ 77 BAO) und auch an die beteiligten Körperschaften nach § 78 Abs. 2 lit. b BAO in entsprechend vielfacher Ausfertigung ergehen müssen. Auch das sei nicht erfolgt, sodass auch dieser Bescheid nicht wirksam sei. Nicht zulässig sei eine Beschwerde, wenn der angefochtene Bescheid nicht wirksam sei (Hinweis auf VwGH 11.9.2014, Ra 2014/16/0013). Die Beschwerde sei sohin zurückzuweisen.Im gegenständlichen Fall sei die Abweisung des Antrages gemäß Paragraph 299, BAO lediglich an die mitbeteiligte Partei ergangen, weshalb dieser Bescheid schon aus diesem Grund unwirksam sei. Zudem hätte ein (einheitlicher) Zerlegungsbescheid an den Abgabepflichtigen (Paragraph 77, BAO) und auch an die beteiligten Körperschaften nach Paragraph 78, Absatz 2, Litera b, BAO in entsprechend vielfacher Ausfertigung ergehen müssen. Auch das sei nicht erfolgt, sodass auch dieser Bescheid nicht wirksam sei. Nicht zulässig sei eine Beschwerde, wenn der angefochtene Bescheid nicht wirksam sei (Hinweis auf VwGH 11.9.2014, Ra 2014/16/0013). Die Beschwerde sei sohin zurückzuweisen.
7
Eine Revision ließ das BFG nicht zu, weil „die im gegenständlichen Fall zu klärenden Rechtsfragen ... durch die zitierte Rechtsprechung geklärt“ seien.
8
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Amtsrevision des Finanzamts, das zur Zulässigkeit ausführt, entgegen den Ausführungen des BFG liege zur entscheidungswesentlichen Rechtsfrage, ob ein Bescheid, mit dem ein Antrag gemäß § 299 BAO auf Aufhebung eines Zerlegungsbescheides abgewiesen werde, lediglich an die antragstellende Gemeinde oder iSd § 196 Abs. 4 BAO auch an den Abgabepflichtigen und alle beteiligten Gemeinden zu ergehen habe, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Amtsrevision des Finanzamts, das zur Zulässigkeit ausführt, entgegen den Ausführungen des BFG liege zur entscheidungswesentlichen Rechtsfrage, ob ein Bescheid, mit dem ein Antrag gemäß Paragraph 299, BAO auf Aufhebung eines Zerlegungsbescheides abgewiesen werde, lediglich an die antragstellende Gemeinde oder iSd Paragraph 196, Absatz 4, BAO auch an den Abgabepflichtigen und alle beteiligten Gemeinden zu ergehen habe, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.
9
In den Revisionsgründen führt das Finanzamt aus, gemäß § 281 Abs. 1 BAO könnten im Beschwerdeverfahren nur einheitliche Entscheidungen getroffen werden, weshalb Entscheidungen in einem Beschwerdeverfahren betreffend einen Zerlegungsbescheid gemäß § 196 BAO - unabhängig von der Frage, welche Partei Beschwerde erhoben habe - gemäß § 196 Abs. 4 BAO an den Abgabepflichtigen und alle beteiligten Gemeinden zu ergehen hätten (Hinweis auf VwGH 24.1.2007, 2005/13/0024 sowie Ritz/Koran, BAO7 § 281 Rz 8).In den Revisionsgründen führt das Finanzamt aus, gemäß Paragraph 281, Absatz eins, BAO könnten im Beschwerdeverfahren nur einheitliche Entscheidungen getroffen werden, weshalb Entscheidungen in einem Beschwerdeverfahren betreffend einen Zerlegungsbescheid gemäß Paragraph 196, BAO - unabhängig von der Frage, welche Partei Beschwerde erhoben habe - gemäß Paragraph 196, Absatz 4, BAO an den Abgabepflichtigen und alle beteiligten Gemeinden zu ergehen hätten (Hinweis auf VwGH 24.1.2007, 2005/13/0024 sowie Ritz/Koran, BAO7 Paragraph 281, Rz 8).
10
§ 281 Abs. 1 BAO gelte aber dem klaren Gesetzeswortlaut zufolge ausschließlich für Entscheidungen im Beschwerdeverfahren. Eine analoge Anwendung auf einen Bescheid, mit dem ein Antrag gemäß § 299 BAO auf Aufhebung eines Zerlegungsbescheides abgewiesen werde, komme im Hinblick auf die erheblichen Unterschiede zwischen einer Bescheidbeschwerde und einem Antrag nach § 299 BAO nicht in Betracht. Insbesondere sei im Rahmen eines Verfahrens über einen Antrag nach § 299 Abs. 1 BAO lediglich der geltend gemachte Aufhebungsgrund zu prüfen. Auch handle es sich bei einer Entscheidung über einen Antrag nach § 299 Abs. 1 BAO - anders als im Falle einer Entscheidung über eine Bescheidbeschwerde um eine Ermessensentscheidung. Schon aus dieser Rechtsnatur eines Antrags auf Aufhebung gemäß § 299 BAO ergebe sich, dass dieser einer (zwingend) einheitlichen Entscheidung gar nicht zugänglich sei.Paragraph 281, Absatz eins, BAO gelte aber dem klaren Gesetzeswortlaut zufolge ausschließlich für Entscheidungen im Beschwerdeverfahren. Eine analoge Anwendung auf einen Bescheid, mit dem ein Antrag gemäß Paragraph 299, BAO auf Aufhebung eines Zerlegungsbescheides abgewiesen werde, komme im Hinblick auf die erheblichen Unterschiede zwischen einer Bescheidbeschwerde und einem Antrag nach Paragraph 299, BAO nicht in Betracht. Insbesondere sei im Rahmen eines Verfahrens über einen Antrag nach Paragraph 299, Absatz eins, BAO lediglich der geltend gemachte Aufhebungsgrund zu prüfen. Auch handle es sich bei einer Entscheidung über einen Antrag nach Paragraph 299, Absatz eins, BAO - anders als im Falle einer Entscheidung über eine Bescheidbeschwerde um eine Ermessensentscheidung. Schon aus dieser Rechtsnatur eines Antrags auf Aufhebung gemäß Paragraph 299, BAO ergebe sich, dass dieser einer (zwingend) einheitlichen Entscheidung gar nicht zugänglich sei.
11
Die im angefochtenen Beschluss vertretene Rechtsansicht des BFG erweise sich somit als rechtswidrig. Die bescheidmäßige Abweisung des Antrages gemäß § 299 BAO auf Aufhebung des Zerlegungsbescheides sei zu Recht nur an die mitbeteiligte Partei als Antragstellerin ergangen. Der Ausspruch des BFG, der Abweisungsbescheid sei unwirksam ergangen und die Beschwerde aus diesem Grund zurückzuweisen gewesen, sei somit rechtswidrig. Das BFG hätte gemäß § 279 Abs. 1 BAO in der Sache mit Erkenntnis zu entscheiden gehabt.Die im angefochtenen Beschluss vertretene Rechtsansicht des BFG erweise sich somit als rechtswidrig. Die bescheidmäßige Abweisung des Antrages gemäß Paragraph 299, BAO auf Aufhebung des Zerlegungsbescheides sei zu Recht nur an die mitbeteiligte Partei als Antragstellerin ergangen. Der Ausspruch des BFG, der Abweisungsbescheid sei unwirksam ergangen und die Beschwerde aus diesem Grund zurückzuweisen gewesen, sei somit rechtswidrig. Das BFG hätte gemäß Paragraph 279, Absatz eins, BAO in der Sache mit Erkenntnis zu entscheiden gehabt.
12
Die mitbeteiligte Gemeinde erstattete eine Revisionsbeantwortung.
13
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
14
Die Revision ist zulässig und im Ergebnis begründet.
15
Das BFG ist im angefochtenen Beschluss - ohne nähere Begründung - davon ausgegangen, dass eine Entscheidung über einen Antrag gemäß § 299 BAO auf Aufhebung eines Zerlegungsbescheides - entgegen der Auffassung des Finanzamts in der Amtsrevision - nicht nur an die antragstellende Gemeinde, sondern an alle Personen iSd § 196 Abs. 4 BAO, sohin auch an den Abgabepflichtigen und alle übrigen beteiligten Gemeinden iSd § 78 Abs. 2 lit. b BAO zu ergehen habe.Das BFG ist im angefochtenen Beschluss - ohne nähere Begründung - davon ausgegangen, dass eine Entscheidung über einen Antrag gemäß Paragraph 299, BAO auf Aufhebung eines Zerlegungsbescheides - entgegen der Auffassung des Finanzamts in der Amtsrevision - nicht nur an die antragstellende Gemeinde, sondern an alle Personen iSd Paragraph 196, Absatz 4, BAO, sohin auch an den Abgabepflichtigen und alle übrigen beteiligten Gemeinden iSd Paragraph 78, Absatz 2, Litera b, BAO zu ergehen habe.
16
Dem hält die Amtsrevision entgegen, dass § 281 BAO nur auf das Beschwerdeverfahren Anwendung finde, nicht aber auf das Verfahren nach § 299 BAO.Dem hält die Amtsrevision entgegen, dass Paragraph 281, BAO nur auf das Beschwerdeverfahren Anwendung finde, nicht aber auf das Verfahren nach Paragraph 299, BAO.
17
Dabei übersieht das Finanzamt allerdings, dass bereits § 196 Abs. 4 BAO eine Verfahrensgemeinschaft der dort genannten Personen begründet und die beantragte Aufhebung eines Zerlegungsbescheids auch die Rechte der übrigen Parteien des Zerlegungsverfahrens tangiert.Dabei übersieht das Finanzamt allerdings, dass bereits Paragraph 196, Absatz 4, BAO eine Verfahrensgemeinschaft der dort genannten Personen begründet und die beantragte Aufhebung eines Zerlegungsbescheids auch die Rechte der übrigen Parteien des Zerlegungsverfahrens tangiert.
18
Unrichtig ist sohin die vom BFG gezogene rechtliche Schlussfolgerung aus der fehlenden Bescheiderlassung an die übrigen Parteien der Verfahrensgemeinschaft des § 196 Abs. 4 BAO.Unrichtig ist sohin die vom BFG gezogene rechtliche Schlussfolgerung aus der fehlenden Bescheiderlassung an die übrigen Parteien der Verfahrensgemeinschaft des Paragraph 196, Absatz 4, BAO.
19
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2023/15/0025, entschieden hat, führt ein Verstoß gegen § 196 Abs. 4 BAO, nämlich dazu, dass diesfalls zwar ein rechtswidriger, aber nicht unwirksamer Bescheid vorliegt. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird hierzu im Einzelnen auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2023/15/0025, entschieden hat, führt ein Verstoß gegen Paragraph 196, Absatz 4, BAO, nämlich dazu, dass diesfalls zwar ein rechtswidriger, aber nicht unwirksamer Bescheid vorliegt. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird hierzu im Einzelnen auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
20
Für eine Zurückweisung der Beschwerde bleibt somit im Revisionsfall kein Raum.
21
Der angefochtene Beschluss war daher - soweit er die Zerlegung des Einheitswertes betrifft - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Beschluss war daher - soweit er die Zerlegung des Einheitswertes betrifft - gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 26. Juni 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023150024.L00

Im RIS seit

06.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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