TE Vwgh Erkenntnis 2024/6/26 Ra 2023/15/0015

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Veröffentlicht am 26.06.2024
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Index

27/01 Rechtsanwälte
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
36 Wirtschaftstreuhänder
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BAO §213 Abs1
BAO §83
BAO §83 Abs1
BAO §83 Abs3
EStG 1988 §2
EStG 1988 §93
RAO 1868 §8 Abs1
WTBG 2017 §77 Abs11
ZustG §9
ZustG §9 Abs1
  1. BAO § 213 heute
  2. BAO § 213 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 213 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  4. BAO § 213 gültig von 19.04.1980 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 83 heute
  2. BAO § 83 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 83 gültig von 01.01.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. BAO § 83 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. BAO § 83 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 83 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  7. BAO § 83 gültig von 19.04.1980 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 83 heute
  2. BAO § 83 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 83 gültig von 01.01.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. BAO § 83 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. BAO § 83 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 83 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  7. BAO § 83 gültig von 19.04.1980 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 83 heute
  2. BAO § 83 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 83 gültig von 01.01.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. BAO § 83 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. BAO § 83 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 83 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  7. BAO § 83 gültig von 19.04.1980 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. EStG 1988 § 2 heute
  2. EStG 1988 § 2 gültig ab 29.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  3. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2019 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. EStG 1988 § 2 gültig von 29.12.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  6. EStG 1988 § 2 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  8. EStG 1988 § 2 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  9. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 2 gültig von 01.07.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  11. EStG 1988 § 2 gültig von 18.06.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  12. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  13. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  14. EStG 1988 § 2 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  15. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  16. EStG 1988 § 2 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  17. EStG 1988 § 2 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  19. EStG 1988 § 2 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  20. EStG 1988 § 2 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. EStG 1988 § 2 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  22. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 2 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 93 heute
  2. EStG 1988 § 93 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 93 gültig von 01.01.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 93 gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 93 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  6. EStG 1988 § 93 gültig von 07.12.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  7. EStG 1988 § 93 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  8. EStG 1988 § 93 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  9. EStG 1988 § 93 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  10. EStG 1988 § 93 gültig von 30.07.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  11. EStG 1988 § 93 gültig von 01.01.2013 bis 29.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  12. EStG 1988 § 93 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  13. EStG 1988 § 93 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  14. EStG 1988 § 93 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  15. EStG 1988 § 93 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2011
  16. EStG 1988 § 93 gültig von 01.10.2011 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  17. EStG 1988 § 93 gültig von 18.06.2009 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  18. EStG 1988 § 93 gültig von 01.01.2007 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  19. EStG 1988 § 93 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  20. EStG 1988 § 93 gültig von 27.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  21. EStG 1988 § 93 gültig von 21.08.2003 bis 26.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  22. EStG 1988 § 93 gültig von 06.01.2001 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  23. EStG 1988 § 93 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  24. EStG 1988 § 93 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  25. EStG 1988 § 93 gültig von 01.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1998
  26. EStG 1988 § 93 gültig von 31.12.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  27. EStG 1988 § 93 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  28. EStG 1988 § 93 gültig von 01.01.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  29. EStG 1988 § 93 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  30. EStG 1988 § 93 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  31. EStG 1988 § 93 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  32. EStG 1988 § 93 gültig von 21.04.1993 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1993
  33. EStG 1988 § 93 gültig von 30.07.1988 bis 20.04.1993
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter sowie die Hofrätinnen Dr.in Lachmayer und Dr.in Wiesinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des Finanzamtes Österreich, Dienststelle Kirchdorf Perg Steyr in 4320 Perg, Herrenstraße 20, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 17. Februar 2021, Zl. RV/5100960/2015, betreffend Kapitalertragsteuer Dezember 2009, Dezember 2010 und Dezember 2011 (mitbeteiligte Partei: R F in S, vertreten durch Mag. Wolfgang Kempf, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Bürgerstraße 41), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Nach einer Außenprüfung setzte das Finanzamt gegenüber dem Mitbeteiligten Kapitalertragsteuer aufgrund verdeckter Ausschüttungen für die Zeiträume Dezember 2009, Dezember 2010, und Dezember 2011 fest. Die Zustellung der Bescheide erfolgte an den bevollmächtigten Vertreter.
2
Die gegen die Bescheide erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, woraufhin der Mitbeteiligte einen Vorlageantrag stellte.
3
Das Bundesfinanzgericht wies die Beschwerde als unzulässig zurück. Es stellte fest, dass als steuerlicher Vertreter GP mit Geldvollmacht und elektronischer Akteneinsicht ausgewiesen gewesen sei. Eine gesonderte Zustellvollmacht des Steuerberaters für seinen Klienten sei damals weder zur StNr. xx (abgesondert durchgeführte Verbuchung gemäß § 213 Abs. 2 BAO bei nicht wiederkehrend zu erhebenden Abgaben im Falle einer Direktvorschreibung von KESt) noch zur StNr. yy an der Adresse des Steuerberaters ausgewiesen gewesen. Eine Bevollmächtigung müsse im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren enthalte jedoch der Beschwerdeschriftsatz keinen dezidierten Hinweis, dass eine Zustellvollmacht an den Steuerberater erteilt worden wäre. Auch in den - dem Gericht - zur Verfügung stehenden Datenbanken habe sich kein Hinweis auf eine Zustellvollmacht gefunden. Im Vorlagebericht des Finanzamtes sei unrichtigerweise beim Vertreter von einer aufrechten Zustellvollmacht ausgegangen worden. Eine gesonderte Zustellvollmacht für den Steuerberater habe im gegenständlichen Fall - damals wie auch aktuell - nicht vorgelegen. Die Zustellung hätte direkt an den Mitbeteiligten erfolgen müssen. Eine Heilung sei nicht eingetreten. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei eine Bescheidbeschwerde gegen einen mangels Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid zurückzuweisen. Da die als „Kapitalertragsteuerbescheide“ intendierten Erledigungen des Finanzamtes daher nicht rechtswirksam zugestellt worden seien, sei die dagegen erhobene Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.Das Bundesfinanzgericht wies die Beschwerde als unzulässig zurück. Es stellte fest, dass als steuerlicher Vertreter Gesetzgebungsperiode mit Geldvollmacht und elektronischer Akteneinsicht ausgewiesen gewesen sei. Eine gesonderte Zustellvollmacht des Steuerberaters für seinen Klienten sei damals weder zur StNr. xx (abgesondert durchgeführte Verbuchung gemäß Paragraph 213, Absatz 2, BAO bei nicht wiederkehrend zu erhebenden Abgaben im Falle einer Direktvorschreibung von KESt) noch zur StNr. yy an der Adresse des Steuerberaters ausgewiesen gewesen. Eine Bevollmächtigung müsse im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren enthalte jedoch der Beschwerdeschriftsatz keinen dezidierten Hinweis, dass eine Zustellvollmacht an den Steuerberater erteilt worden wäre. Auch in den - dem Gericht - zur Verfügung stehenden Datenbanken habe sich kein Hinweis auf eine Zustellvollmacht gefunden. Im Vorlagebericht des Finanzamtes sei unrichtigerweise beim Vertreter von einer aufrechten Zustellvollmacht ausgegangen worden. Eine gesonderte Zustellvollmacht für den Steuerberater habe im gegenständlichen Fall - damals wie auch aktuell - nicht vorgelegen. Die Zustellung hätte direkt an den Mitbeteiligten erfolgen müssen. Eine Heilung sei nicht eingetreten. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei eine Bescheidbeschwerde gegen einen mangels Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid zurückzuweisen. Da die als „Kapitalertragsteuerbescheide“ intendierten Erledigungen des Finanzamtes daher nicht rechtswirksam zugestellt worden seien, sei die dagegen erhobene Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
4
Gegen diesen Beschluss richtet sich die außerordentliche Revision des Finanzamtes, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, dass entgegen der Annahme des Bundesfinanzgerichtes eine Zustellvollmacht der mitbeteiligten Partei für den steuerlichen Vertreter GP zu St.Nr. yy seit 26. April 2012 bestanden habe.Gegen diesen Beschluss richtet sich die außerordentliche Revision des Finanzamtes, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, dass entgegen der Annahme des Bundesfinanzgerichtes eine Zustellvollmacht der mitbeteiligten Partei für den steuerlichen Vertreter Gesetzgebungsperiode zu St.Nr. yy seit 26. April 2012 bestanden habe.
5
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen:
6
Die Revision ist zulässig und begründet.
7
Die Bestellung eines Vertreters (auch zum Zustellungsbevollmächtigten) wird erst mit der Vorlage der Vollmachtsurkunde oder mit der mündlichen Erteilung der Vollmacht der Behörde gegenüber oder mit der ausdrücklichen Berufung auf die erteilte Vollmacht gegenüber der Behörde wirksam. Die Bevollmächtigung muss im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden (vgl. VwGH 28.6.2012, 2010/16/0275, mwN).Die Bestellung eines Vertreters (auch zum Zustellungsbevollmächtigten) wird erst mit der Vorlage der Vollmachtsurkunde oder mit der mündlichen Erteilung der Vollmacht der Behörde gegenüber oder mit der ausdrücklichen Berufung auf die erteilte Vollmacht gegenüber der Behörde wirksam. Die Bevollmächtigung muss im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden vergleiche , VwGH 28.6.2012, 2010/16/0275, mwN).
8
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes umfasst eine allgemeine Vertretungsbefugnis (im Allgemeinen) auch eine Zustellbevollmächtigung (vgl. VwGH 28.6.2023, Ro 2023/13/0011; 5.6.2023, Ra 2023/13/0019). Dies gilt auch, wenn sich ein dazu befugter Vertreter auf die ihm erteilte Vollmacht beruft (vgl. VwGH 7.12.2021, Ra 2021/13/0094, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes umfasst eine allgemeine Vertretungsbefugnis (im Allgemeinen) auch eine Zustellbevollmächtigung vergleiche , VwGH 28.6.2023, Ro 2023/13/0011; 5.6.2023, Ra 2023/13/0019). Dies gilt auch, wenn sich ein dazu befugter Vertreter auf die ihm erteilte Vollmacht beruft vergleiche , VwGH 7.12.2021, Ra 2021/13/0094, mwN).
9
Gemäß § 213 Abs. 1 BAO ist bei den von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüchen für jeden Abgabepflichtigen die Gebarung (Lastschriften, Zahlungen und alle sonstigen ohne Rücksicht aus welchem Anlass entstandenen Gutschriften) in laufender Rechnung zusammengefasst zu verbuchen.Gemäß Paragraph 213, Absatz eins, BAO ist bei den von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüchen für jeden Abgabepflichtigen die Gebarung (Lastschriften, Zahlungen und alle sonstigen ohne Rücksicht aus welchem Anlass entstandenen Gutschriften) in laufender Rechnung zusammengefasst zu verbuchen.
10
Gemäß § 213 Abs. 2 BAO ist bei den anderen als den im Abs. 1 genannten Abgaben die Gebarung für jeden Abgabepflichtigen nach den einzelnen Abgaben getrennt oder zusammengefasst, jedoch abgesondert von den im Abs. 1 genannten Abgaben zu verbuchen.Gemäß Paragraph 213, Absatz 2, BAO ist bei den anderen als den im Absatz eins, genannten Abgaben die Gebarung für jeden Abgabepflichtigen nach den einzelnen Abgaben getrennt oder zusammengefasst, jedoch abgesondert von den im Absatz eins, genannten Abgaben zu verbuchen.
11
Eine allgemeine Vertretungsvollmacht für die wiederkehrend zu erhebenden Abgaben im Sinne des § 213 Abs. 1 BAO schließt eine Zustellvollmacht mit ein. Dabei handelt es sich auch um die Einkommensteuer. Bei der Kapitalertragsteuer handelt es sich - worauf das Finanzamt zu Recht verweist - um eine Erhebungsform der Einkommensteuer (vgl. VwGH 15.9.2016, Ra 2014/15/0025). Eine solche allgemeine Vertretungsvollmacht schließt somit eine Zustellvollmacht für die Kapitalertragsteuer mit ein.Eine allgemeine Vertretungsvollmacht für die wiederkehrend zu erhebenden Abgaben im Sinne des Paragraph 213, Absatz eins, BAO schließt eine Zustellvollmacht mit ein. Dabei handelt es sich auch um die Einkommensteuer. Bei der Kapitalertragsteuer handelt es sich - worauf das Finanzamt zu Recht verweist - um eine Erhebungsform der Einkommensteuer vergleiche , VwGH 15.9.2016, Ra 2014/15/0025). Eine solche allgemeine Vertretungsvollmacht schließt somit eine Zustellvollmacht für die Kapitalertragsteuer mit ein.
12
Das Finanzamt macht geltend, dass für das Abgabenkonto yy eine Zustellvollmacht des steuerlichen Vertreters ab dem Jahr 2012 bestanden hat. Dafür spricht auch der im Rahmen der Revisionsbeantwortung vom Mitbeteiligten selbst vorgelegte Ausdruck aus Finanzonline. Wie das Bundesfinanzgericht zu der Feststellung gelangt ist, dass keine Zustellvollmacht bestanden hat, ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluss nicht und ist somit für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar.
13
Das Bundesfinanzgericht hat seinen Beschluss somit mit einer prävalierenden inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Das Bundesfinanzgericht hat seinen Beschluss somit mit einer prävalierenden inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Wien, am 26. Juni 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023150015.L00

Im RIS seit

06.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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