TE Vwgh Beschluss 2024/6/26 Ra 2023/15/0011

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Veröffentlicht am 26.06.2024
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1
EStG 1988 §20 Abs1 Z1
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  37. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  39. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
  3. EStG 1988 § 20 gültig ab 07.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 20 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  9. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  11. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
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  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 20 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 20 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. EStG 1988 § 20 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. EStG 1988 § 20 gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  18. EStG 1988 § 20 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  19. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  20. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  21. EStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 20 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  24. EStG 1988 § 20 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  25. EStG 1988 § 20 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993
  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
  3. EStG 1988 § 20 gültig ab 07.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 20 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  9. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  11. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 20 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 20 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 20 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. EStG 1988 § 20 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. EStG 1988 § 20 gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  18. EStG 1988 § 20 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  19. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  20. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  21. EStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 20 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  24. EStG 1988 § 20 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  25. EStG 1988 § 20 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des Finanzamts Österreich, Dienststelle Klagenfurt, St. Veit, Wolfsberg in 9020 Klagenfurt, Siriusstraße 11, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 1. Dezember 2022, Zl. RV/4100363/2022, betreffend Einkommensteuer 2017 und 2018 (mitbeteiligte Partei: S K in K), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Familienwohnsitz der Mitbeteiligten befand sich - nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) - im Streitzeitraum (2017 und 2018) in 1120 Wien, wo sie seit 2010 mit ihrem Ehepartner wohnte. In Wien hatte die Mitbeteiligte in diesen Jahren ihre wichtigste familiäre Bindung, nämlich die Bindung zu ihrem Ehepartner, mit dem sie idR zwischen Donnerstag und Sonntag in Wien zusammen war. Die Mitbeteiligte war zunächst in Wien, ab 1. Jänner 2016 jedoch in Klagenfurt nichtselbstständig berufstätig, wo sie im September 2016 eine Eigentumswohnung erwarb. Klagenfurt war im Streitzeitraum (und darüber hinaus) nur die Stadt, in der sie ihrer Berufstätigkeit nachging, und in welcher sie deshalb alleine wohnte. IdR fuhr sie mit dem PKW oder mit der Bahn am Donnerstag nach Wien und kehrte am Montag an den Arbeitsplatz in Klagenfurt zurück.
2
Der Ehepartner der Mitbeteiligten arbeitete im Zeitraum 2016 bis 2019 in Linz, wobei er Einkünfte in Höhe von 134.000 € im Jahr erzielte. Es gelang ihm in den Jahren 2018 und 2019 nicht, in Kärnten einen adäquaten Arbeitsplatz zu finden. An den Arbeitstagen wohnte er überwiegend in T./OÖ (10 km von Linz entfernt), später G./OÖ (98 km westlich von Linz). Die Wochenenden von Donnerstag bis Sonntag verbrachte er idR mit seiner Frau in ihrer gemeinsamen Wiener Wohnung.
3
In ihren Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019 beantragte die Mitbeteiligte den Ansatz von Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von jeweils 3.672 € sowie von Kosten für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 9.675,26 € bzw. 9.593,06 €.
4
Mit Bescheiden vom 27. April 2021 setzte das Finanzamt - nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens - die Einkommensteuer fest, ohne Kosten der doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten zu berücksichtigen.
5
Dagegen erhob die Mitbeteiligte Beschwerde und stellte nach Ergehen abweisender Beschwerdevorentscheidungen Vorlageanträge.
6
Mit dem angefochtenen Erkenntnis, in dem eine Revision nicht zugelassen wurde, gab das BFG den Beschwerden der Mitbeteiligten teilweise Folge und änderte die Steuerfestsetzungen zu ihren Gunsten ab. Begründend führte es aus, die Eheleute seien im Streitzeitraum an verschiedenen Orten (Klagenfurt bzw. Linz) berufstätig gewesen und eine tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz in Wien sei sowohl der Mitbeteiligten als auch ihrem Ehepartner nicht zumutbar gewesen, weil die Distanz zwischen ihrem Beschäftigungsort in Klagenfurt und dem Familienwohnsitz in Wien über 300 km bzw. die Distanz zwischen seinem Beschäftigungsort in Linz und dem Familienwohnsitz in Wien über 170 km betragen habe.
7
Eine Verlegung des Familienwohnsitzes nach Klagenfurt sei der Mitbeteiligten - bedingt durch den Arbeitsplatz des Ehemanns in Linz - nicht zumutbar gewesen, weil sich dadurch die Wegstrecke von dessen Arbeitsplatz in Linz nach Klagenfurt (257 km) - verglichen mit der Wegstrecke von Linz nach Wien (174 km) - beträchtlich verlängert hätte. Es sei nachvollziehbar, dass die Mitbeteiligte auf die Bedürfnisse ihres Ehepartners Rücksicht nehme. Es wäre ihr aber umgekehrt auch nicht zumutbar gewesen, den Familienwohnsitz von Wien in den Nahbereich des Arbeitsplatzes ihres Ehemanns nach Linz zu verlegen, weil sich dadurch ihre Fahrtzeit am Wochenende (Donnerstag bis Sonntag) bei Fahrten mit der Eisenbahn (48 bis 51% aller Fahrten der Mitbeteiligten zum/vom Familienwohnsitz hätten mit der Eisenbahn stattgefunden) wesentlich verlängert hätte (4 h 25 Minuten Fahrtzeit mit der Eisenbahn Klagenfurt-Linz, verglichen mit 3 h 49 Minuten Fahrtzeit mit der Eisenbahn Klagenfurt - Wien Meidling), wobei sich auch die Fahrtkosten am Wochenende etwas erhöht hätten. Selbst wenn man jedoch davon ausgehen würde, dass es der Mitbeteiligten und ihrem Ehemann zumutbar gewesen wäre, in den Jahren 2018 und 2019 den Familienwohnsitz nach Linz oder in den Nahbereich von Linz zu verlegen, hätten sich dadurch die Kosten der doppelten Haushaltsführung der Mitbeteiligten in Klagenfurt nicht geändert, weil ihr Arbeitsplatz in Klagenfurt und ein Familienwohnsitz in Linz davon ebenfalls weit entfernt gelegen wäre. Zudem hätten sich bei einer Verlegung des Familienwohnsitzes von Wien nach Linz auch die Fahrtkosten der Mitbeteiligten für Familienheimfahrten nicht reduziert, sondern sogar etwas erhöht. Die Mitbeteiligte habe daher das Recht, die Kosten der doppelten Haushaltsführung (Kosten der Wohnung in Klagenfurt) und die Kosten der Familienheimfahrten von der Bemessungsgrundlage abzuziehen.
8
Der Höhe nach seien die Kosten der doppelten Haushaltsführung allerdings zu reduzieren, weil die von der Mitbeteiligten erworbene Wohnung eine Größe von 73,96 m² ohne Berücksichtigung der Fläche des Balkons aufweise. Um die unvermeidlichen Kosten der Unterbringung abzudecken, wäre jedoch die Anschaffung einer ebenso zweckentsprechenden 50 bis 53 m² großen, aber wesentlich preisgünstigeren 2-Zimmer-Wohnung ausreichend gewesen. Auch eine solche Wohnung hätte ihren Zweck erfüllt und der Mitbeteiligten eine für sie alleine ausreichende Wohnmöglichkeit am Beschäftigungsort ermöglicht. Nach Auswertung von Vergleichspreisen für 50-53 m² große 2-Zimmer-Wohnungen in derselben Wohnanlage und Ausscheidung des entsprechenden Anteils für Grund und Boden reduzierte das BFG - nach Vorhalt an die Mitbeteiligte - die anzuerkennende AfA.
9
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision. Zu deren Zulässigkeit bringt das Finanzamt vor, es fehle insbesondere Rechtsprechung zur Frage, ob es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes des Steuerpflichtigen darauf ankommen könne, dass dem (Ehe)Partner, der am Familienwohnsitz selbst keine steuerlich relevanten Einkünfte beziehe, eine Verlegung des Familienwohnsitzes nicht zugemutet werden könne, weil sich dessen Wegstrecke von seinem eigenen Beschäftigungsort zum Familienwohnsitz durch die Verlegung des Familienwohnsitzes in den Nahebereich des Beschäftigungsortes des Steuerpflichtigen verlängern würde.
10
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt.
11
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
14
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt von Steuerpflichtigen und für den Unterhalt ihrer Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Dasselbe gilt nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 für Aufwendungen und Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung von Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit der Steuerpflichtigen erfolgen.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1988 dürfen die für den Haushalt von Steuerpflichtigen und für den Unterhalt ihrer Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Dasselbe gilt nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 für Aufwendungen und Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung von Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit der Steuerpflichtigen erfolgen.
15
Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Lebensführung sind demnach grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen und gilt somit vorerst als privat veranlasst. Lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen, die Steuerpflichtigen dadurch erwachsen, dass sie am Beschäftigungsort wohnen müssen und ihnen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz, werden als beruflich bzw. betrieblich bedingte Mehraufwendungen bei jener Einkunftsart abzuziehen sein, bei der sie erwachsen sind (vgl. VwGH 21.4.2023, Ro 2021/15/0037, mwN; 26.7.2007, 2006/15/0047, mwN).Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Lebensführung sind demnach grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen und gilt somit vorerst als privat veranlasst. Lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen, die Steuerpflichtigen dadurch erwachsen, dass sie am Beschäftigungsort wohnen müssen und ihnen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz, werden als beruflich bzw. betrieblich bedingte Mehraufwendungen bei jener Einkunftsart abzuziehen sein, bei der sie erwachsen sind vergleiche , VwGH 21.4.2023, Ro 2021/15/0037, mwN; 26.7.2007, 2006/15/0047, mwN).
16
Die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit seiner (Ehe-)Partnerin einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft und ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen (vgl. VwGH 29.5.2024, Ra 2023/15/0087, mwN).Die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit seiner (Ehe-)Partnerin einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft und ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen vergleiche , VwGH 29.5.2024, Ra 2023/15/0087, mwN).
17
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach ausgesprochen hat, liegt eine unzumutbare Verlegung des Familienwohnsitzes zum Dienstort u.a. dann vor, wenn steuerlich relevante Einkünfte des Ehepartners bei der Verlegung des Familienwohnsitzes verloren gingen, wobei das Gewicht des Beitrags der vom Ehepartner erzielten Einkünfte zum Familieneinkommen zu berücksichtigen ist (vgl. bereits VwGH 17. 2.1999, 95/14/0059; 20.4.2004, 2003/13/0154).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach ausgesprochen hat, liegt eine unzumutbare Verlegung des Familienwohnsitzes zum Dienstort u.a. dann vor, wenn steuerlich relevante Einkünfte des Ehepartners bei der Verlegung des Familienwohnsitzes verloren gingen, wobei das Gewicht des Beitrags der vom Ehepartner erzielten Einkünfte zum Familieneinkommen zu berücksichtigen ist vergleiche , bereits VwGH 17. 2.1999, 95/14/0059; 20.4.2004, 2003/13/0154).
18
Das BFG hat vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im angefochtenen Erkenntnis Feststellungen zu den Einkünften des Ehemanns sowie zu den Entfernungen (und Fahrtzeiten mit PKW und Zug) zwischen Klagenfurt (Dienstort der mitbeteiligten Ehefrau) einerseits und Linz (Dienstort des Ehemanns) andererseits sowie zwischen den Dienstorten der Eheleute und dem seit 10 Jahren (und damit bereits vor den Dienstantritten an den auswärtigen Dienstorten der Eheleute) bestehenden Familienwohnsitz getroffen, die beträchtliche Unterschiede aufwiesen. Zudem hat es festgestellt, dass es dem Ehemann in den Streitjahren 2018 und 2019 nicht gelungen sei, in Kärnten einen adäquaten Arbeitsplatz zu finden (und somit seine festgestellten Einkünfte aufrecht zu erhalten).
19
Im Lichte dieser Feststellungen ist das BFG fallbezogen zu dem Schluss gelangt, dass der Mitbeteiligten im Streitzeitraum eine Verlegung des Familienwohnsitzes in den Nahebereich ihres Dienstortes nicht zumutbar war und folglich ihre (Mehr)Aufwendungen für „Familienheimfahrten“ bzw. „doppelte Haushaltsführung“ in den Streitjahren steuerlich noch anzuerkennen waren.
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Dass das BFG insoweit von der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur doppelten Haushaltsführung bei Erwerbstätigkeit des Ehepartners abgewichen wäre, zeigt die Revision nicht auf.
21
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 26. Juni 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023150011.L00

Im RIS seit

06.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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