TE Vwgh Beschluss 2024/7/1 Ra 2024/04/0331

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Veröffentlicht am 01.07.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs1a
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des J P in W, vertreten durch die Hofbauer & Wagner Rechtsanwälte KG in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 29. März 2024, Zl. LVwG-S-559/001-2024, betreffend Bestrafung nach dem Mineralrohstoffgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Amstetten), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Revisionswerber angelastet, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer (und als nach § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ) der P GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft vom 1. Jänner 2021 bis 11. Jänner 2024 auf näher bezeichneten Grundstücken eines Abbaugebietes grundeigene mineralische Rohstoffe im Sinn des § 5 MinroG obertägig gewonnen habe, ohne dass diese Tätigkeit durch eine Bergbauberechtigung gedeckt gewesen sei, weil ein genehmigter (näher bezeichneter) Gewinnungsbetriebsplan nur bis 31. Dezember 2020 vorgelegen sei. Dadurch habe der Revisionswerber § 193 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 und § 2 Abs. 1 Z 1 Mineralrohstoffgesetz (MinroG) verletzt, weshalb die Behörde eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 280 Stunden) verhängte und ihn zum Tragen der Verfahrenskosten in Höhe von € 100,- verpflichtete.1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Revisionswerber angelastet, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer (und als nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ) der P GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft vom 1. Jänner 2021 bis 11. Jänner 2024 auf näher bezeichneten Grundstücken eines Abbaugebietes grundeigene mineralische Rohstoffe im Sinn des Paragraph 5, MinroG obertägig gewonnen habe, ohne dass diese Tätigkeit durch eine Bergbauberechtigung gedeckt gewesen sei, weil ein genehmigter (näher bezeichneter) Gewinnungsbetriebsplan nur bis 31. Dezember 2020 vorgelegen sei. Dadurch habe der Revisionswerber Paragraph 193, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Mineralrohstoffgesetz (MinroG) verletzt, weshalb die Behörde eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 280 Stunden) verhängte und ihn zum Tragen der Verfahrenskosten in Höhe von € 100,- verpflichtete.
2
2.1. Die dagegen von der P GmbH erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig zurückgewiesen. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3
2.2. Das Verwaltungsgericht begründete die Zurückweisung damit, dass nur der Revisionswerber als Adressat des Straferkenntnisses eine mögliche Rechtsverletzung geltend machen könne und daher die von der P GmbH erhobene Beschwerde zurückzuweisen gewesen sei.
4
Dem Straferkenntnis und der Zustellverfügung sei - so das Verwaltungsgericht weiter - eindeutig der Revisionswerber als Adressat zu entnehmen. Dies ergebe sich auch aus dem Spruch des Straferkenntnisses. Weder lasse die Zustellverfügung eine Übermittlung des Straferkenntnisses an die P GmbH erkennen noch sei dem Straferkenntnis ein Haftungsausspruch betreffend die P GmbH zu entnehmen. Das Straferkenntnis sei an den Revisionswerber gerichtet und auch dessen anwaltlicher Vertreterin zugestellt worden.

Im Rubrum des Beschwerdeschriftsatzes werde als Beschwerdeführer die P GmbH geführt. Ebenso ende der Beschwerdeschriftsatz mit der alleinigen Anführung der P GmbH. Dass als Beschwerdeführer auch der Revisionswerber hätte einschreiten wollen, sei dem Beschwerdeschriftsatz nicht zu entnehmen. Dessen Name finde sich an keiner Stelle.

5
3. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).3. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
6
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
4.1. In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es nicht begründet habe, warum nicht der gesamte objektive Erklärungsinhalt des Beschwerdeschriftsatzes zur Auslegung herangezogen worden sei, sondern nur die Ausführungen zur Parteienbezeichnung und der Unterfertigung des Schriftsatzes. Unter Zugrundelegung des gesamten Beschwerdeschriftsatzes und des objektives Erklärungswertes hätte das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen müssen, dass nur eine unschädliche Fehlbezeichnung der Partei vorliege und der tatsächliche Beschwerdeführer auf Grund der Beschwerdeschrift und des Straferkenntnisses eindeutig nachvollzogen werden könne. Für diese Sichtweise spreche auch, dass zu keinem Zeitpunkt eine Berufung auf die Erteilung einer Vollmacht der Parteienvertreterin durch die P GmbH erfolgt sei.
9
Mangels nachvollziehbarer Begründung sei auch der Ausspruch des Verwaltungsgerichts über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision nicht schlüssig und nachvollziehbar. Schon aus diesem Umstand ergebe sich die Zulässigkeit der Revision, weil für ein derartiges Abgehen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Begründung ersichtlich sei.
10
4.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung zur Auslegung von Anbringen bereits wiederholt klargestellt, dass eine in vertretbarer Weise vorgenommene einzelfallbezogene Auslegung von Parteierklärungen nicht erfolgreich mit Revision bekämpfbar ist. Die Auslegung einer Erklärung im Einzelfall wäre nur dann als revisibel anzusehen, wenn die Auslegung einer Parteierklärung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. VwGH 29.7.2022, Ra 2021/10/0031, mwN).4.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung zur Auslegung von Anbringen bereits wiederholt klargestellt, dass eine in vertretbarer Weise vorgenommene einzelfallbezogene Auslegung von Parteierklärungen nicht erfolgreich mit Revision bekämpfbar ist. Die Auslegung einer Erklärung im Einzelfall wäre nur dann als revisibel anzusehen, wenn die Auslegung einer Parteierklärung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche , VwGH 29.7.2022, Ra 2021/10/0031, mwN).

Im vorliegenden Fall lassen die Ausführungen der Revision eine derartige vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Mangelhaftigkeit der Auslegung des Beschwerdeschriftsatzes nicht erkennen.

11
Mit den ohne konkrete Bezugnahme auf hg. Rechtsprechung vorgetragenen Rechtsrügen zeigt die Revision zudem auch kein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht von Entscheidungen der Verwaltungsgerichte auf (vgl. allgemein zu Rechtsrügen im Zulässigkeitsvorbringen VwGH 5.3.2021, Ra 2018/04/0117, sowie zur Begründungspflicht verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen etwa VwGH 30.10.2020, Ra 2020/19/0367, mwN).Mit den ohne konkrete Bezugnahme auf hg. Rechtsprechung vorgetragenen Rechtsrügen zeigt die Revision zudem auch kein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht von Entscheidungen der Verwaltungsgerichte auf vergleiche , allgemein zu Rechtsrügen im Zulässigkeitsvorbringen VwGH 5.3.2021, Ra 2018/04/0117, sowie zur Begründungspflicht verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen etwa VwGH 30.10.2020, Ra 2020/19/0367, mwN).
12
Soweit die Revision ihre Zulässigkeit schließlich schon deshalb als gegeben ansieht, weil die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß § 25a Abs. 1 VwGG mangelhaft sei, ist dem entgegenzuhalten, dass damit keine Rechtsfrage von der Qualität des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgeworfen wird, von deren Lösung die Entscheidung über die Revision abhinge. Auch wenn das Verwaltungsgericht nach § 25a Abs. 1 letzter Satz VwGG seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG kurz - und in der Regel fallbezogen - zu begründen hat, ist der Verwaltungsgerichtshof entsprechend § 34 Abs. 1a VwGG bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an diesen Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof vielmehr im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. An der gesonderten Darlegung von in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, war der Revisionswerber nicht gehindert (vgl. dazu VwGH 16.3.2023, Ra 2023/02/0037, mwN).Soweit die Revision ihre Zulässigkeit schließlich schon deshalb als gegeben ansieht, weil die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG mangelhaft sei, ist dem entgegenzuhalten, dass damit keine Rechtsfrage von der Qualität des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgeworfen wird, von deren Lösung die Entscheidung über die Revision abhinge. Auch wenn das Verwaltungsgericht nach Paragraph 25 a, Absatz eins, letzter Satz VwGG seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG kurz - und in der Regel fallbezogen - zu begründen hat, ist der Verwaltungsgerichtshof entsprechend Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an diesen Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof vielmehr im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. An der gesonderten Darlegung von in Paragraph 28, Absatz 3, VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, war der Revisionswerber nicht gehindert vergleiche , dazu VwGH 16.3.2023, Ra 2023/02/0037, mwN).
13
5. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.5. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 1. Juli 2024

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024040331.L00

Im RIS seit

06.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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