1
Die Tiroler Gebietskrankenkasse (Tir. GKK; nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) sprach mit Bescheid vom 6. Oktober 2015 aus, die in der Anlage D zu diesem Bescheid angeführten Personen seien in den dort jeweils genannten Zeiträumen (jeweils einzelne Tage in den Kalenderjahren 2006 bis 2010) aufgrund ihrer Tätigkeit als Notärztinnen und Notärzte bei der revisionswerbenden Partei der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen.Die Tiroler Gebietskrankenkasse (Tir. GKK; nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) sprach mit Bescheid vom 6. Oktober 2015 aus, die in der Anlage D zu diesem Bescheid angeführten Personen seien in den dort jeweils genannten Zeiträumen (jeweils einzelne Tage in den Kalenderjahren 2006 bis 2010) aufgrund ihrer Tätigkeit als Notärztinnen und Notärzte bei der revisionswerbenden Partei der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen.
2
Die dagegen von der revisionswerbenden Partei erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die dagegen von der revisionswerbenden Partei erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision sei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
3
Zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt traf das Bundesverwaltungsgericht dieselben Feststellungen wie in jenem Erkenntnis, gegen das die revisionswerbende Partei die zu Ro 2021/08/0011 protokollierte Revision erhoben hat, abgesehen davon, dass hier ausschließlich Tätigkeiten von Notärztinnen und Notärzten für die revisionswerbende Partei, und zwar während der Kalenderjahre 2006 bis 2010 anstelle der Kalenderjahre 2011 und 2012, betroffen sind. Auch die rechtliche Beurteilung entspricht, insbesondere im Hinblick auf die Auslegung der Bestimmung des § 49 Abs. 3 Z 26a ASVG und ihre Anwendung auf den festgestellten Sachverhalt, jener des erwähnten anderen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts. Dasselbe gilt für die Gründe, aus denen das Bundesverwaltungsgericht die Revision für zulässig erklärte.Zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt traf das Bundesverwaltungsgericht dieselben Feststellungen wie in jenem Erkenntnis, gegen das die revisionswerbende Partei die zu Ro 2021/08/0011 protokollierte Revision erhoben hat, abgesehen davon, dass hier ausschließlich Tätigkeiten von Notärztinnen und Notärzten für die revisionswerbende Partei, und zwar während der Kalenderjahre 2006 bis 2010 anstelle der Kalenderjahre 2011 und 2012, betroffen sind. Auch die rechtliche Beurteilung entspricht, insbesondere im Hinblick auf die Auslegung der Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 26 a, ASVG und ihre Anwendung auf den festgestellten Sachverhalt, jener des erwähnten anderen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts. Dasselbe gilt für die Gründe, aus denen das Bundesverwaltungsgericht die Revision für zulässig erklärte.
4
Dagegen richtet sich die vorliegende ordentliche Revision. Im vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Vorverfahren erstattete die Österreichische Gesundheitskasse eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Abweisung der Revision beantragte. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erstattete einen als „Revisionsbeantwortung“ bezeichneten Schriftsatz, in dem er sich allerdings dem in der Revision vertretenen Rechtsstandpunkt anschloss.
5
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
6
Die Revision - deren Vorbringen jenem der zu Ro 2021/08/0011 protokollierten Revision, soweit sich diese gegen die Feststellung der Pflichtversicherung von Notärztinnen und Notärzten richtet, entspricht - ist zulässig und berechtigt.
7
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis vom heutigen Tage, Ro 2021/08/0011, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, das dort angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts u.a. im Hinblick auf die Feststellung, dass näher bezeichnete Personen aufgrund ihrer Tätigkeit bei der revisionswerbenden Partei als Notärztinnen bzw. Notärzte an im Einzelnen genannten Tagen in den Kalenderjahren 2011 und 2012 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen seien, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis vom heutigen Tage, Ro 2021/08/0011, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, das dort angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts u.a. im Hinblick auf die Feststellung, dass näher bezeichnete Personen aufgrund ihrer Tätigkeit bei der revisionswerbenden Partei als Notärztinnen bzw. Notärzte an im Einzelnen genannten Tagen in den Kalenderjahren 2011 und 2012 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen seien, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
8
Zumal das Tiroler Flugrettungsgesetz, LGBl. Nr. 10/2003, auch bereits während der hier relevanten Zeitspanne der Kalenderjahre 2006 bis 2010 Regelungen betreffend die Flugrettung, insbesondere mit Notarzthubschraubern, enthielt und die revisionswerbende Partei am Flugrettungs-Einsatzkoordinationssystem der damit betrauten Landesgesellschaft beteiligt war, hat das Bundesverwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall zu Unrecht angenommen, dass die an die mitbeteiligten Notärztinnen und Notärzte geleisteten Entgelte mangels einer Tätigkeit „im landesgesetzlich geregelten Rettungsdienst“ nicht unter die Ausnahme des § 49 Abs. 3 Z 26a ASVG vom Entgeltbegriff des § 49 Abs. 1 und 2 ASVG fallen.Zumal das Tiroler Flugrettungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2003,, auch bereits während der hier relevanten Zeitspanne der Kalenderjahre 2006 bis 2010 Regelungen betreffend die Flugrettung, insbesondere mit Notarzthubschraubern, enthielt und die revisionswerbende Partei am Flugrettungs-Einsatzkoordinationssystem der damit betrauten Landesgesellschaft beteiligt war, hat das Bundesverwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall zu Unrecht angenommen, dass die an die mitbeteiligten Notärztinnen und Notärzte geleisteten Entgelte mangels einer Tätigkeit „im landesgesetzlich geregelten Rettungsdienst“ nicht unter die Ausnahme des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 26 a, ASVG vom Entgeltbegriff des Paragraph 49, Absatz eins, und 2 ASVG fallen.
9
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
10
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die Eingabengebühr, die im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit gemäß § 110 ASVG nicht zu entrichten war.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die Eingabengebühr, die im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit gemäß Paragraph 110, ASVG nicht zu entrichten war.
Wien, am 2. Juli 2024