RS Vwgh 2008/4/3 2007/09/0183

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §94 Abs1 Z2;
VStG §22 Abs1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/10/0045 E 6. Mai 1996 RS 2 (hier betreffend Dreijahresfrist des § 94 Abs. 1 Z. 2 BDG)

Stammrechtssatz

Um von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, müssen Einzelakte von einem vorgefaßten einheitlichen Willensentschluß, von einem sog Gesamtvorsatz getragen sein, dh der Täter muß von vornherein ein bestimmtes Endziel ins Auge gefaßt haben, das er durch die Begehung mehrerer Teilakte, somit schrittweise erreichen will. Von einem solchen Gesamtvorsatz kann daher nur dann gesprochen werden, wenn der Täter den erstrebten Enderfolg von Anfang an in seinen wesentlichen Umrissen erfaßt hat, sodaß sich die einzelnen Akte zu dessen Erreichung nur als Teilhandlungen eines (von vornherein gewollt vorhandenen) Gesamtkonzeptes darstellen. Erst dieser innere Zusammenhang läßt die Einzelakte nur als sukzessive Verwirklichung des einheitlich gewollten Ganzen erscheinen. Demnach reicht der allgemeine Entschluß, eine Reihe gleichartiger strafbarer Handlungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu begehen, nicht aus, um subjektiv Fortsetzungszusammenhang zu begründen. Der Gesamtvorsatz kann auch nicht in einem bloß einheitlichen Motiv erblickt werden (Hinweis Leukauf/Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch, dritte Aufl, Randziffer 34 und 35).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007090183.X04

Im RIS seit

13.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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