TE Vwgh Beschluss 2024/7/2 Ra 2024/13/0062

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Veröffentlicht am 02.07.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
VwGG §30 Abs3
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der G GmbH in W, vertreten durch Mag. Wolfgang Seifert, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Salztorgasse 1/9, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 7. Dezember 2023, RV/7102026/2023, betreffend Körperschaftsteuer 2018 und 2019 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer 2018 und 2019 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

Begründung

1
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2
Nach § 30 Abs. 3 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.Nach Paragraph 30, Absatz 3, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Absatz 2, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
3
Im Fall eines Antrages nach § 30 Abs. 3 VwGG ist - wenn eine wesentliche Änderung der für die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung maßgeblichen Voraussetzungen nicht behauptet wird - grundsätzlich nur die Begründung des ursprünglichen Antrages maßgeblich. Das Verfahren nach § 30 Abs. 3 VwGG dient nicht dazu, dem Antragsteller eine „Nachbegründung“ seines Antrages zu erlauben; vielmehr soll es einerseits eine Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes auf Basis der diesem bereits vorliegenden Entscheidungsgrundlagen und andererseits die Berücksichtigung von wesentlichen Änderungen, die auch die Stellung eines neuen Antrages rechtfertigen würden, ermöglichen (vgl. etwa VwGH 25.7.2022, Ro 2022/11/0012, mwN).Im Fall eines Antrages nach Paragraph 30, Absatz 3, VwGG ist - wenn eine wesentliche Änderung der für die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung maßgeblichen Voraussetzungen nicht behauptet wird - grundsätzlich nur die Begründung des ursprünglichen Antrages maßgeblich. Das Verfahren nach Paragraph 30, Absatz 3, VwGG dient nicht dazu, dem Antragsteller eine „Nachbegründung“ seines Antrages zu erlauben; vielmehr soll es einerseits eine Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes auf Basis der diesem bereits vorliegenden Entscheidungsgrundlagen und andererseits die Berücksichtigung von wesentlichen Änderungen, die auch die Stellung eines neuen Antrages rechtfertigen würden, ermöglichen vergleiche , etwa VwGH 25.7.2022, Ro 2022/11/0012, mwN).
4
Im nunmehr an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - der als Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes vom 3. Mai 2024, AW/7100013/2024 (mit dem das Bundesfinanzgericht dem Aufschiebungsantrag der Revisionswerberin nicht stattgegeben hat), nach § 30 Abs. 3 VwGG anzusehen ist - wird keine wesentliche Änderung der Voraussetzungen behauptet. Darin wird lediglich das bereits in der Revisionsschrift erstattete Antragsvorbringen wiederholt und im Wesentlichen vorgebracht, die Höhe der Abgabenforderungen würde die zur Verfügung stehenden Mittel übersteigen, womit die deshalb drohende Exekution die (faktische) Zahlungsunfähigkeit und in der Folge die Insolvenz nach sich ziehen würde. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens würde sich gravierend auf die wirtschaftliche Existenz der Revisionswerberin auswirken, womit im Ergebnis der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für sie verbunden sei.Im nunmehr an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - der als Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes vom 3. Mai 2024, AW/7100013/2024 (mit dem das Bundesfinanzgericht dem Aufschiebungsantrag der Revisionswerberin nicht stattgegeben hat), nach Paragraph 30, Absatz 3, VwGG anzusehen ist - wird keine wesentliche Änderung der Voraussetzungen behauptet. Darin wird lediglich das bereits in der Revisionsschrift erstattete Antragsvorbringen wiederholt und im Wesentlichen vorgebracht, die Höhe der Abgabenforderungen würde die zur Verfügung stehenden Mittel übersteigen, womit die deshalb drohende Exekution die (faktische) Zahlungsunfähigkeit und in der Folge die Insolvenz nach sich ziehen würde. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens würde sich gravierend auf die wirtschaftliche Existenz der Revisionswerberin auswirken, womit im Ergebnis der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für sie verbunden sei.
5
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH [verstärkter Senat] 25.2.1981, VwSlg. 10.381/A), dass der Revisionswerber - unabhängig vom notwendigen Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren hat, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Es ist also erforderlich, dass im Antrag konkret dargelegt wird, aus welchen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Folglich hat der Revisionswerber den ihm drohenden unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil durch nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , VwGH [verstärkter Senat] 25.2.1981, VwSlg. 10.381/A), dass der Revisionswerber - unabhängig vom notwendigen Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren hat, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Es ist also erforderlich, dass im Antrag konkret dargelegt wird, aus welchen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Folglich hat der Revisionswerber den ihm drohenden unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil durch nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.
6
Dem dargelegten Konkretisierungsgebot wird der vorliegende Antrag, in dem die konkrete wirtschaftliche Lage der Revisionswerberin nicht dargestellt wird, sondern nur abstrakte Ausführungen zur Liquidität und zu einer drohenden Insolvenz getätigt werden, allerdings nicht gerecht.
7
Sollte es zudem zutreffen, dass der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses zur Insolvenz der Revisionswerberin führen würde - was ohne entsprechende Angaben bzw. Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Revisionswerberin nicht überprüfbar ist -, wäre damit zugleich aufgezeigt, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld gefährdet wäre, womit der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen würden (vgl. VwGH 29.2.2024, Ra 2024/16/0014, mwN).Sollte es zudem zutreffen, dass der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses zur Insolvenz der Revisionswerberin führen würde - was ohne entsprechende Angaben bzw. Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Revisionswerberin nicht überprüfbar ist -, wäre damit zugleich aufgezeigt, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld gefährdet wäre, womit der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen würden vergleiche , VwGH 29.2.2024, Ra 2024/16/0014, mwN).
8
Mangels Erfüllung des Konkretisierungsgebotes war der Antrag abzuweisen, ohne dass es noch darauf ankäme, ob diesem auch zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.

Wien, am 2. Juli 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024130062.L00

Im RIS seit

29.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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