TE Vwgh Erkenntnis 2024/7/2 Ra 2021/08/0062

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Veröffentlicht am 02.07.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §42 Abs3
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision der S GmbH in W, vertreten durch Dr. Günther Auer, Rechtsanwalt in 5110 Oberndorf, Salzburger Straße 77, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2021, I413 2232181-1/8E, betreffend Vorschreibung von Beiträgen nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse; weitere Partei: Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Österreichische Gesundheitskasse hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (Tir. GKK; nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom 16. Juli 2015, berichtigt durch den Bescheid vom 19. August 2015, zur Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen teilweise Folge und änderte die Beschwerdevorentscheidung der Tir. GKK vom 7. Oktober 2015 dahingehend ab, dass die revisionswerbende Partei als Dienstgeberin verpflichtet sei, den Betrag von € 227.397,30 (anstelle der von der Tir. GKK vorgeschriebenen € 227.453,56) binnen 14 Tagen nach Zustellung an die Österreichische Gesundheitskasse zu bezahlen. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (Tir. GKK; nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom 16. Juli 2015, berichtigt durch den Bescheid vom 19. August 2015, zur Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen teilweise Folge und änderte die Beschwerdevorentscheidung der Tir. GKK vom 7. Oktober 2015 dahingehend ab, dass die revisionswerbende Partei als Dienstgeberin verpflichtet sei, den Betrag von € 227.397,30 (anstelle der von der Tir. GKK vorgeschriebenen € 227.453,56) binnen 14 Tagen nach Zustellung an die Österreichische Gesundheitskasse zu bezahlen. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
2
Das Bundesverwaltungsgericht hielt zur „Abweisung der Beschwerde“ fest, die tageweise Pflichtversicherung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und des § 1 Abs. 1 lit. a AlVG jener im Einzelnen genannten Personen, die als Notärztinnen und Notärzte bzw. als Flugretter an einzelnen Tagen für die revisionswerbende Partei als Dienstgeberin tätig gewesen seien, ergebe sich aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2021, I413 2232180-1/7E, und vom 15. April 2021, I413 2123959-1/72E. Daran seien sowohl die Behörden und das Bundesverwaltungsgericht selbst als auch die Parteien gebunden, weshalb im Verfahren über die Beitragspflicht die Frage der Pflichtversicherung nicht neuerlich aufgerollt werden dürfe. Weder gegen die Höhe der Beitragsvorschreibung, noch gegen „die Verzugszinsen“ sei in der Beschwerde Konkretes vorgetragen worden.Das Bundesverwaltungsgericht hielt zur „Abweisung der Beschwerde“ fest, die tageweise Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und des Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG jener im Einzelnen genannten Personen, die als Notärztinnen und Notärzte bzw. als Flugretter an einzelnen Tagen für die revisionswerbende Partei als Dienstgeberin tätig gewesen seien, ergebe sich aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2021, I413 2232180-1/7E, und vom 15. April 2021, I413 2123959-1/72E. Daran seien sowohl die Behörden und das Bundesverwaltungsgericht selbst als auch die Parteien gebunden, weshalb im Verfahren über die Beitragspflicht die Frage der Pflichtversicherung nicht neuerlich aufgerollt werden dürfe. Weder gegen die Höhe der Beitragsvorschreibung, noch gegen „die Verzugszinsen“ sei in der Beschwerde Konkretes vorgetragen worden.
3
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
4
Zur Zulässigkeit der Revision wird insbesondere geltend gemacht, die revisionswerbende Partei habe parallel zum vorliegenden Revisionsverfahren auch die genannten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2021 bzw. vom 15. April 2021 zur Feststellung der Pflichtversicherung der für die revisionswerbende Partei tätig gewesenen Notärztinnen und Notärzte bzw. Flugretter mit Revision bekämpft; das hier angefochtene Erkenntnis stütze sich auf die Bindungswirkung dieser rechtswidrigen Entscheidungen. Überdies habe die Tir. GKK nicht dargestellt, in welcher Höhe und mit welchen Bemessungsgrundlagen jeweils die Beiträge für welchen Zeitraum und welche/n Dienstnehmer/in festgesetzt worden seien. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe sich damit nicht auseinandergesetzt. Die einzige Auseinandersetzung betreffe „die Verzugszinsen“; solche seien von der Tir. GKK jedoch gar nicht vorgeschrieben worden.
5
Die Revision ist zulässig und berechtigt.
6
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. April 2021, I413 2232180-1/7E, das ausschließlich die Pflichtversicherung von Notärztinnen und Notärzten, und zwar wegen Tätigkeiten für die revisionswerbende Partei an einzelnen Tagen der Kalenderjahre 2006 bis 2010, betraf, wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tage, Ro 2021/08/0012, zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
7
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2021, I413 2123959-1/72E, wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tage, Ro 2021/08/0011, insoweit, als es die Feststellung der Pflichtversicherung von Personen aufgrund ihrer Tätigkeit bei der revisionswerbenden Partei als Notärztinnen bzw. Notärzte an im Einzelnen genannten Tagen in den Kalenderjahren 2011 und 2012 betraf, ebenfalls wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
8
Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG wirkt die Aufhebung eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof „ex tunc“. Das bedeutet, dass der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden wäre (vgl. etwa VwGH 18.12.2020, Ra 2020/08/0148, mwN).Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG wirkt die Aufhebung eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof „ex tunc“. Das bedeutet, dass der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden wäre vergleiche , etwa VwGH 18.12.2020, Ra 2020/08/0148, mwN).
9
Der Annahme des Bundesverwaltungsgerichtes, die Pflichtversicherung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und des § 1 Abs. 1 lit. a AlVG jener Personen, die als Notärztinnen und Notärzte für die revisionswerbende Partei als Dienstgeberin tätig gewesen seien, ergebe sich aus den genannten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2021 bzw. vom 15. April 2021, ist daher die Grundlage entzogen.Der Annahme des Bundesverwaltungsgerichtes, die Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und des Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG jener Personen, die als Notärztinnen und Notärzte für die revisionswerbende Partei als Dienstgeberin tätig gewesen seien, ergebe sich aus den genannten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2021 bzw. vom 15. April 2021, ist daher die Grundlage entzogen.
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Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. April 2021, I413 2123959-1/72E, gehört zwar, soweit damit festgestellt wurde, dass im Einzelnen genannte Personen aufgrund ihrer Tätigkeit bei der revisionswerbenden Partei als Flugretter an einzelnen Tagen in den Kalenderjahren 2011 und 2012 der Pflichtversicherung unterlegen seien, weiterhin dem Rechtsbestand an, weil der Verwaltungsgerichtshof in diesem Umfang die zu Ro 2021/08/0011 protokollierte Revision der auch hier revisionswerbenden Partei mit Beschluss vom heutigen Tage zurückgewiesen hat.
11
Mangels einer nachvollziehbaren Aufschlüsselung, welche Beiträge für die Tätigkeit welcher Person (als Notärztin oder Notarzt bzw. als Flugretter) in welchem Zeitraum vorgeschrieben wurden, und damit mangels Teilbarkeit des Spruches (vgl. etwa VwGH 3.6.2020, Ra 2019/16/0125) war das angefochtene Erkenntnis jedoch zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Mangels einer nachvollziehbaren Aufschlüsselung, welche Beiträge für die Tätigkeit welcher Person (als Notärztin oder Notarzt bzw. als Flugretter) in welchem Zeitraum vorgeschrieben wurden, und damit mangels Teilbarkeit des Spruches vergleiche , etwa VwGH 3.6.2020, Ra 2019/16/0125) war das angefochtene Erkenntnis jedoch zur Gänze gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
12
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Der beantragte Ersatz der Eingabengebühr war wegen der sachlichen Abgabenfreiheit (vgl. § 110 ASVG) nicht zuzusprechen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Der beantragte Ersatz der Eingabengebühr war wegen der sachlichen Abgabenfreiheit vergleiche , Paragraph 110, ASVG) nicht zuzusprechen.

Wien, am 2. Juli 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021080062.L00

Im RIS seit

13.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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