RS Vwgh 2008/4/3 2008/09/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.2008
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
20/02 Familienrecht

Norm

ARB1/80 Art6 Abs1;
EheG §23 Abs1;
EheG §27;

Rechtssatz

Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer während seiner Saisonarbeit erteilten befristeten Aufenthaltsbewilligungen und der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer in deren Anschluss keine Aufenthaltsbewilligung oder Niederlassungsbewilligung erteilt war (hinsichtlich der Zeiten während der mit Wirkung ex tunc für nichtig erklärten Ehe weist die belangte Behörde zu Recht darauf hin, dass aus solchen Zeiten keine Rechte nach Art. 6 des ARB 1/80 abgeleitet werden können), ist gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das E vom 31. Mai 2000, Zl. 97/18/0104 mwH, zu verweisen, wonach aus einer derartigen vorläufigen Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt keine Rechte aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 abzuleiten sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008090051.X01

Im RIS seit

13.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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