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Der 1988 geborene Revisionswerber ist seit 2005 in Österreich aufhältig. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 11. August 2011 wurden gegen ihn gemäß § 52 Abs. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung und wegen seiner Straffälligkeit gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot „für den gesamten Schengen-Raum“ erlassen. Mit Berufungsbescheid vom 22. Oktober 2012 setzte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien die Dauer des Einreiseverbotes auf fünf Jahre herab. Der 1988 geborene Revisionswerber ist seit 2005 in Österreich aufhältig. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 11. August 2011 wurden gegen ihn gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG eine Rückkehrentscheidung und wegen seiner Straffälligkeit gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot „für den gesamten Schengen-Raum“ erlassen. Mit Berufungsbescheid vom 22. Oktober 2012 setzte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien die Dauer des Einreiseverbotes auf fünf Jahre herab. 2
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 4. August 2023 wurde dem in Österreich verbliebenen Revisionswerber gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, am 11. August 2023 zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes persönlich zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines solchen Dokumentes mitzuwirken, im Konkreten den Interviewtermin durch eine „Experten-Delegation Nigeria“ wahrzunehmen. Weiters wurde darauf hingewiesen, der Revisionswerber müsse, wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen gegen ihn verhängt werde. Schließlich wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 4. August 2023 wurde dem in Österreich verbliebenen Revisionswerber gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, am 11. August 2023 zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes persönlich zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines solchen Dokumentes mitzuwirken, im Konkreten den Interviewtermin durch eine „Experten-Delegation Nigeria“ wahrzunehmen. Weiters wurde darauf hingewiesen, der Revisionswerber müsse, wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen gegen ihn verhängt werde. Schließlich wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.
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Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 25. August 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 19. Februar 2023 als unbegründet ab. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 25. August 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 19. Februar 2023 als unbegründet ab. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich als unzulässig erweist.
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Nach der Aktenlage leistete der Revisionswerber dem ihm mit Bescheid vom 4. August 2023 erteilten Auftrag Folge. Anlässlich des Termins am 11. August 2023 wurde er als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert, und es wurde die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für ihn erteilt.
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Die im Bescheid des BFA vom 4. August 2023 als Zwangsmittel angedrohte Verhängung von Haft setzte nach dessen Inhalt voraus, dass der Revisionswerber der Ladung für den Termin am 11. August 2023 ohne ausreichende Entschuldigung keine Folge geleistete hätte. Dies war allerdings - wie dargelegt - nicht der Fall, was in der Revision nicht berücksichtigt wurde.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt aber eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid dann nicht mehr vor, wenn - wie im vorliegenden Fall - die dort angedrohten Sanktionen nicht mehr verhängt werden können; wird eine gegen einen solchen Ladungsbescheid erhobene Beschwerde abgewiesen, fehlt einer dagegen eingebrachten Revision das Rechtsschutzinteresse (vgl. VwGH 17.5.2021, Ra 2021/21/0138, Rn. 7, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt aber eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid dann nicht mehr vor, wenn - wie im vorliegenden Fall - die dort angedrohten Sanktionen nicht mehr verhängt werden können; wird eine gegen einen solchen Ladungsbescheid erhobene Beschwerde abgewiesen, fehlt einer dagegen eingebrachten Revision das Rechtsschutzinteresse vergleiche , VwGH 17.5.2021, Ra 2021/21/0138, Rn. 7, mwN). 8
Das vor diesem Hintergrund anzunehmende Fehlen eines Rechtsschutzinteresses war bereits bei Einbringung der Revision gegeben, sodass sie wegen des „Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung“ gemäß § 34 Abs. 1 fünfter Fall VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen war (vgl. dazu neuerlich VwGH 17.5.2021, Ra 2021/21/0138, nunmehr Rn. 9, mwN). Das vor diesem Hintergrund anzunehmende Fehlen eines Rechtsschutzinteresses war bereits bei Einbringung der Revision gegeben, sodass sie wegen des „Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung“ gemäß Paragraph 34, Absatz eins, fünfter Fall VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen war vergleiche , dazu neuerlich VwGH 17.5.2021, Ra 2021/21/0138, nunmehr Rn. 9, mwN). Wien, am 4. Juli 2024