1
Der 1991 geborene Revisionswerber, ein ägyptischer Staatsangehöriger, wurde am 16. Juni 2022 um 01:30 Uhr nach einer Kontrolle in einem Reisezug (nach Italien) am Hauptbahnhof in Villach zunächst wegen unrechtmäßigen Aufenthalts gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 iVm § 120 Abs. 1a FPG und nach seiner Vernehmung um 02:25 Uhr gestützt auf § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und angehalten. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom selben Tag wurde über den Revisionswerber gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die (bis zur Enthaftung am 15. Dezember 2022 vollzogene) Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Der 1991 geborene Revisionswerber, ein ägyptischer Staatsangehöriger, wurde am 16. Juni 2022 um 01:30 Uhr nach einer Kontrolle in einem Reisezug (nach Italien) am Hauptbahnhof in Villach zunächst wegen unrechtmäßigen Aufenthalts gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 120, Absatz eins a, FPG und nach seiner Vernehmung um 02:25 Uhr gestützt auf Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und angehalten. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom selben Tag wurde über den Revisionswerber gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die (bis zur Enthaftung am 15. Dezember 2022 vollzogene) Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
2
Im Stande der Schubhaft stellte der Revisionswerber ebenfalls noch am 16. Juni 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei die über den Revisionswerber verhängte Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten wurde. Mit dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 30. Juni 2022 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung und erklärte seine Abschiebung nach Ägypten für zulässig.Im Stande der Schubhaft stellte der Revisionswerber ebenfalls noch am 16. Juni 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei die über den Revisionswerber verhängte Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten wurde. Mit dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 30. Juni 2022 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung und erklärte seine Abschiebung nach Ägypten für zulässig.
3
Mit dem am 10. Oktober 2022 mündlich verkündeten und mit 25. Oktober 2022 gekürzt ausgefertigten Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erstmals im Rahmen einer nach § 22a Abs. 4 BFA-VG vorzunehmenden periodischen Schubhaftprüfung fest, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft gegen den Revisionswerber maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei.Mit dem am 10. Oktober 2022 mündlich verkündeten und mit 25. Oktober 2022 gekürzt ausgefertigten Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erstmals im Rahmen einer nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vorzunehmenden periodischen Schubhaftprüfung fest, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft gegen den Revisionswerber maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei.
4
Anlässlich der am 27. Oktober 2022 vorgenommenen Aktenvorlage für den nächsten Termin einer Haftprüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG erstattete das BFA eine Stellungnahme, in der unter anderem die aus näher genannten Gründen zeitnah, jedenfalls aber innerhalb der Schubhafthöchstfrist mögliche Realisierbarkeit der Abschiebung des Revisionswerbers betont wurde. Am 28. Oktober 2022 teilte das BFA dem BVwG noch ergänzend mit, dass der Revisionswerber am 27. Oktober 2022 der ägyptischen Botschaft vorgeführt worden sei, im Rahmen des Vorführtermins jedoch keine Angaben zu seiner Herkunft gemacht und sich geweigert habe, mit dem Botschaftsmitarbeiter zu sprechen. Somit habe der Revisionswerber nicht identifiziert werden können und es müsse auf die Identifizierung durch die Behörden in Ägypten gewartet werden. Anlässlich der am 27. Oktober 2022 vorgenommenen Aktenvorlage für den nächsten Termin einer Haftprüfung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG erstattete das BFA eine Stellungnahme, in der unter anderem die aus näher genannten Gründen zeitnah, jedenfalls aber innerhalb der Schubhafthöchstfrist mögliche Realisierbarkeit der Abschiebung des Revisionswerbers betont wurde. Am 28. Oktober 2022 teilte das BFA dem BVwG noch ergänzend mit, dass der Revisionswerber am 27. Oktober 2022 der ägyptischen Botschaft vorgeführt worden sei, im Rahmen des Vorführtermins jedoch keine Angaben zu seiner Herkunft gemacht und sich geweigert habe, mit dem Botschaftsmitarbeiter zu sprechen. Somit habe der Revisionswerber nicht identifiziert werden können und es müsse auf die Identifizierung durch die Behörden in Ägypten gewartet werden.
5
Mit dem in der mündlichen Verhandlung am 7. November 2022 verkündeten und dann mit 5. Dezember 2022 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis stellte das BVwG (neuerlich) nach § 22a Abs. 4 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft gegen den Revisionswerber vorlägen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit dem Beschluss VwGH 4.7.2024, Ra 2023/21/0007, mangels Vorliegens einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückgewiesen. Mit dem in der mündlichen Verhandlung am 7. November 2022 verkündeten und dann mit 5. Dezember 2022 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis stellte das BVwG (neuerlich) nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft gegen den Revisionswerber vorlägen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit dem Beschluss VwGH 4.7.2024, Ra 2023/21/0007, mangels Vorliegens einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zurückgewiesen.
6
Am 21. November 2022 brachte der Revisionswerber eine an das BVwG gerichtete Beschwerde ein, die sich gegen die Festnahme am 16. Juni 2022, um 01:30 Uhr, und gegen die anschließende Anhaltung in Administrativhaft bis 11:00 Uhr, gegen den zu diesem Zeitpunkt erlassenen Schubhaftbescheid vom selben Tag und gegen die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft (mit Ausnahme des 10. Oktober 2022 und des 7. November 2022) richtete.
7
Diese Beschwerde wurde vom BVwG mit dem vorliegend angefochtenen, am Ende der mündlichen Verhandlung am 28. November 2022 verkündeten Erkenntnis dahin erledigt, dass sie gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG als unbegründet abgewiesen wurde (Spruchpunkt A.I.). Unter einem stellte das BVwG gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen (Spruchpunkt A.II.), und verpflichtete den Revisionswerber gemäß § 35 VwGVG zum Aufwandersatz in der Höhe von € 887,20 an den Bund (Spruchpunkt A.III.). Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG ferner aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B.). Diese Beschwerde wurde vom BVwG mit dem vorliegend angefochtenen, am Ende der mündlichen Verhandlung am 28. November 2022 verkündeten Erkenntnis dahin erledigt, dass sie gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG als unbegründet abgewiesen wurde (Spruchpunkt A.I.). Unter einem stellte das BVwG gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit , Paragraph 76, FPG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen (Spruchpunkt A.II.), und verpflichtete den Revisionswerber gemäß Paragraph 35, VwGVG zum Aufwandersatz in der Höhe von € 887,20 an den Bund (Spruchpunkt A.III.). Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das BVwG ferner aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B.).
8
Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2022 beantragte der Revisionswerber fristgerecht die Ausfertigung dieses am 28. November 2022 verkündeten Erkenntnisses. Eine solche Ausfertigung ist bisher nicht ergangen (vgl. dazu VwGH 4.7.2024, Ra 2023/21/0008, 0176, Rn. 12/13).Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2022 beantragte der Revisionswerber fristgerecht die Ausfertigung dieses am 28. November 2022 verkündeten Erkenntnisses. Eine solche Ausfertigung ist bisher nicht ergangen vergleiche , dazu VwGH 4.7.2024, Ra 2023/21/0008, 0176, Rn. 12/13). 9
Über die gegen das am 28. November 2022 mündlich verkündete Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 bzw. Z 1 lit. a VwGG gebildeten Senat erwogen:Über die gegen das am 28. November 2022 mündlich verkündete Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, bzw. Ziffer eins, Litera a, VwGG gebildeten Senat erwogen:
10
Zunächst ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach mit der mündlichen Verkündung die Entscheidung unabhängig von der in § 29 Abs. 4 VwGVG geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung rechtlich existent wird und daher - wie im vorliegenden Fall geschehen - bereits nach der mündlichen Verkündung mit Revision angefochten werden kann. Das bloß mündlich verkündete Erkenntnis ist dann an seinem aus der niederschriftlichen Beurkundung hervorgehenden Inhalt zu messen (vgl. etwa VwGH 16.1.2020, Ra 2019/21/0360, Rn. 20, mit Hinweis auf VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0191, Rn. 13, mwN). In solchen Fällen besteht im Hinblick auf die nach § 29 Abs. 4 VwGVG jedenfalls gebotene Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung keine mit dem Tag der Verkündung beginnende Revisionsfrist (vgl. dazu, dass sich die - in der geltenden Fassung unverändert beibehaltene - zweite Alternative der Z 1 des § 26 Abs. 1 VwGG, wonach die Revisionsfrist mit dem Tag der Verkündung beginnt, lediglich auf Fälle von „bloß“ verkündeten Erkenntnissen, bei denen eine schriftliche Ausfertigung rechtlich nicht vorgesehen ist, bezieht, bereits VwGH 24.6.2004, 2001/20/0602, 0603, Punkt 1. der Entscheidungsgründe).Zunächst ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach mit der mündlichen Verkündung die Entscheidung unabhängig von der in Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung rechtlich existent wird und daher - wie im vorliegenden Fall geschehen - bereits nach der mündlichen Verkündung mit Revision angefochten werden kann. Das bloß mündlich verkündete Erkenntnis ist dann an seinem aus der niederschriftlichen Beurkundung hervorgehenden Inhalt zu messen vergleiche , etwa VwGH 16.1.2020, Ra 2019/21/0360, Rn. 20, mit Hinweis auf VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0191, Rn. 13, mwN). In solchen Fällen besteht im Hinblick auf die nach Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG jedenfalls gebotene Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung keine mit dem Tag der Verkündung beginnende Revisionsfrist vergleiche , dazu, dass sich die - in der geltenden Fassung unverändert beibehaltene - zweite Alternative der Ziffer eins, des Paragraph 26, Absatz eins, VwGG, wonach die Revisionsfrist mit dem Tag der Verkündung beginnt, lediglich auf Fälle von „bloß“ verkündeten Erkenntnissen, bei denen eine schriftliche Ausfertigung rechtlich nicht vorgesehen ist, bezieht, bereits VwGH 24.6.2004, 2001/20/0602, 0603, Punkt 1. der Entscheidungsgründe). 11
Soweit sich die Revision gegen die Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A.I.) richtet, erweist sie sich mit dem Vorbringen, diesbezüglich fehle eine ausreichende und nachvollziehbare Begründung - entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG - unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig; sie ist auch berechtigt.Soweit sich die Revision gegen die Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A.I.) richtet, erweist sie sich mit dem Vorbringen, diesbezüglich fehle eine ausreichende und nachvollziehbare Begründung - entgegen dem gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG - unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als zulässig; sie ist auch berechtigt.
12
Wie die Revision nämlich zutreffend ausführt, bezieht sich die Begründung des Erkenntnisses inhaltlich fast zur Gänze nur auf die Frage der Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit der Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft (Spruchpunkt A.II.). Einzig auf das Beschwerdevorbringen zum gerügten Fehlen einer ausreichenden Einvernahme des Revisionswerbers vor der Inschubhaftnahme (nur fünf Minuten bei der Polizeiinspektion lediglich zur Frage des unrechtmäßigen Aufenthalts) ging das BVwG ein, indem es dazu jedoch nicht konkret Stellung nahm, sondern nur lapidar auf die Gelegenheit zur Äußerung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 7. November 2022 verwies. Mit dem weiteren Beschwerdevorbringen zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Mandatsbescheides (Bestreitung der Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft sowie Ausreichen von gelinderen Mitteln) und zur nach dem Standpunkt des Revisionswerbers unrichtigen Annahme einer missbräuchlichen Stellung des Antrags auf internationalen Schutz setzte sich das BVwG überhaupt nicht auseinander. Insoweit fehlt eine konkrete Bezugnahme auf das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde.
13
Das BVwG hat somit das angefochtene Erkenntnis aus diesen Gründen im Hinblick auf Spruchpunkt A.I. mit einem maßgeblichen, zur Aufhebung führenden Begründungsmangel belastet.
14
Im Übrigen ließ das BVwG offenbar außer Acht, dass mit der Beschwerde auch die Festnahme am 16. Juni 2022 um 01:30 Uhr und die gesamte Anhaltung in Administrativhaft angefochten wurden. Denn über diesen Teil der Beschwerde wurde nach dem Inhalt von Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses gar nicht abgesprochen, weil als (verfahrensrechtliche) Rechtsgrundlage lediglich § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG, der sich nur auf eine Schubhaftbeschwerde bezieht, nicht jedoch § 22a Abs. 1 Z 1 BFA-VG betreffend eine Beschwerde gegen die Festnahme nach diesem Bundesgesetz genannt wurde. In der Erkenntnisbegründung finden sich auch keine Ausführungen zu diesen ebenfalls in Beschwerde gezogenen Rechtsakten. In diesem Zusammenhang wäre im Übrigen darauf Bedacht zu nehmen, dass zur Entscheidung über die Beschwerde, soweit sie sich auch gegen die auf § 39 FPG gestützte Festnahme und Anhaltung richtet, gemäß § 82 Abs. 1 FPG das Landesverwaltungsgericht zuständig wäre (vgl. etwa VwGH 31.8.2023, Ra 2023/21/0044, Rn. 15, mwN, und darauf Bezug nehmend VwGH 8.11.2023, Ko 2023/03/0001).Im Übrigen ließ das BVwG offenbar außer Acht, dass mit der Beschwerde auch die Festnahme am 16. Juni 2022 um 01:30 Uhr und die gesamte Anhaltung in Administrativhaft angefochten wurden. Denn über diesen Teil der Beschwerde wurde nach dem Inhalt von Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses gar nicht abgesprochen, weil als (verfahrensrechtliche) Rechtsgrundlage lediglich Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG, der sich nur auf eine Schubhaftbeschwerde bezieht, nicht jedoch Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG betreffend eine Beschwerde gegen die Festnahme nach diesem Bundesgesetz genannt wurde. In der Erkenntnisbegründung finden sich auch keine Ausführungen zu diesen ebenfalls in Beschwerde gezogenen Rechtsakten. In diesem Zusammenhang wäre im Übrigen darauf Bedacht zu nehmen, dass zur Entscheidung über die Beschwerde, soweit sie sich auch gegen die auf Paragraph 39, FPG gestützte Festnahme und Anhaltung richtet, gemäß Paragraph 82, Absatz eins, FPG das Landesverwaltungsgericht zuständig wäre vergleiche , etwa VwGH 31.8.2023, Ra 2023/21/0044, Rn. 15, mwN, und darauf Bezug nehmend VwGH 8.11.2023, Ko 2023/03/0001). 15
Soweit sich die Revision gegen den vom BVwG getätigten (positiven) Fortsetzungsausspruch in Spruchpunkt A.II. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, erweist sie sich jedoch mangels Vorliegens einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig.Soweit sich die Revision gegen den vom BVwG getätigten (positiven) Fortsetzungsausspruch in Spruchpunkt A.II. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, erweist sie sich jedoch mangels Vorliegens einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig.
16
Unter diesem Gesichtspunkt wendet sich die Revision - wie auch schon in der zu Ra 2023/21/0007 erledigten Revision - gegen die Annahme des BVwG, die höchstzulässige Schubhaftdauer betrage im vorliegenden Fall 18 Monate. Dabei lässt die Revision jedoch außer Acht, dass sich angesichts der vom BVwG festgestellten Verzögerungen bei der Ausstellung eines Heimreisezertifikates schon die Erfüllung des Verlängerungstatbestandes des § 80 Abs. 4 Z 2 FPG als evident erweist (siehe idS bereits VwGH 4.7.2024, Ra 2023/21/0007, Rn. 16).Unter diesem Gesichtspunkt wendet sich die Revision - wie auch schon in der zu Ra 2023/21/0007 erledigten Revision - gegen die Annahme des BVwG, die höchstzulässige Schubhaftdauer betrage im vorliegenden Fall 18 Monate. Dabei lässt die Revision jedoch außer Acht, dass sich angesichts der vom BVwG festgestellten Verzögerungen bei der Ausstellung eines Heimreisezertifikates schon die Erfüllung des Verlängerungstatbestandes des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FPG als evident erweist (siehe idS bereits VwGH 4.7.2024, Ra 2023/21/0007, Rn. 16).
17
Des Weiteren bemängelt die Revision hinsichtlich der Realisierbarkeit der Abschiebung das Fehlen konkreter Feststellungen über die Erlangung von Heimreisezertifikaten bei der ägyptischen Botschaft und verweist auf eine Statistik des BFA vom Oktober 2022 als Beleg für die nach Ansicht des Revisionswerbers bestehende Ungewissheit, ob Abschiebungen nach Ägypten „mittels“ Heimreisezertifikaten überhaupt möglich seien.
18
Abgesehen davon, dass dieser erstmals in der Revision vorgebrachte Hinweis auf eine Statistik des BFA aufgrund des § 41 VwGG eine unbeachtliche Neuerung darstellt, begründete das BVwG seine Einschätzung einer zeitnah möglichen Abschiebung damit, dass der Revisionswerber bereits der ägyptischen Botschaft vorgeführt wurde, wobei das BVwG auch von einer Erleichterung der Identifizierung des Revisionswerbers durch ein Foto seines Reisepasses ausging. In Anbetracht dieser Umstände und der bereits in der vorangegangenen Schubhaftüberprüfung nach § 22a Abs. 4 BFA-VG am 7. November 2022 auf Erfahrungswerte des BFA gestützten Feststellung, dass Heimreisezertifikate von den ägyptischen Behörden ausgestellt werden, erscheint die vom Revisionswerber bekämpfte Annahme des BVwG vor dem Hintergrund der höchstzulässigen Schubhaftdauer im vorliegenden Stadium des Verfahrens jedenfalls vertretbar. Dass das BVwG die in der Revision ins Treffen geführten Äußerungen des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung am 28. November 2022 über seine nunmehrige Kooperationsbereitschaft mit den ägyptischen Behörden wegen seiner Verweigerung der Mitwirkung an der Identifizierung bei der ägyptischen Botschaft am 27. Oktober 2022 als nicht glaubwürdig erachtete, ist ebenfalls vertretbar. Gleiches gilt für die Einschätzung des BVwG, dass nach der erfolglosen Asylantragstellung des Revisionswerbers und angesichts seiner fehlenden Integration im Bundesgebiet Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 FPG besteht und dass trotz des Vorbringens des Revisionswerbers, bei einem ihn allenfalls auch finanziell unterstützenden Bekannten Unterkunft nehmen zu können, ein gelinderes Mittel nicht in Betracht kam (vgl. idS ebenfalls bereits VwGH 4.7.2024, Ra 2023/21/0007, nunmehr Rn. 13/14 und Rn. 17/18).Abgesehen davon, dass dieser erstmals in der Revision vorgebrachte Hinweis auf eine Statistik des BFA aufgrund des Paragraph 41, VwGG eine unbeachtliche Neuerung darstellt, begründete das BVwG seine Einschätzung einer zeitnah möglichen Abschiebung damit, dass der Revisionswerber bereits der ägyptischen Botschaft vorgeführt wurde, wobei das BVwG auch von einer Erleichterung der Identifizierung des Revisionswerbers durch ein Foto seines Reisepasses ausging. In Anbetracht dieser Umstände und der bereits in der vorangegangenen Schubhaftüberprüfung nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG am 7. November 2022 auf Erfahrungswerte des BFA gestützten Feststellung, dass Heimreisezertifikate von den ägyptischen Behörden ausgestellt werden, erscheint die vom Revisionswerber bekämpfte Annahme des BVwG vor dem Hintergrund der höchstzulässigen Schubhaftdauer im vorliegenden Stadium des Verfahrens jedenfalls vertretbar. Dass das BVwG die in der Revision ins Treffen geführten Äußerungen des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung am 28. November 2022 über seine nunmehrige Kooperationsbereitschaft mit den ägyptischen Behörden wegen seiner Verweigerung der Mitwirkung an der Identifizierung bei der ägyptischen Botschaft am 27. Oktober 2022 als nicht glaubwürdig erachtete, ist ebenfalls vertretbar. Gleiches gilt für die Einschätzung des BVwG, dass nach der erfolglosen Asylantragstellung des Revisionswerbers und angesichts seiner fehlenden Integration im Bundesgebiet Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG besteht und dass trotz des Vorbringens des Revisionswerbers, bei einem ihn allenfalls auch finanziell unterstützenden Bekannten Unterkunft nehmen zu können, ein gelinderes Mittel nicht in Betracht kam vergleiche , idS ebenfalls bereits VwGH 4.7.2024, Ra 2023/21/0007, nunmehr Rn. 13/14 und Rn. 17/18).
19
Die gegen den Fortsetzungsausspruch des BVwG in Spruchpunkt A.II. des angefochtenen Erkenntnisses gerichtete Revision erweist sich somit vor dem Hintergrund des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig.Die gegen den Fortsetzungsausspruch des BVwG in Spruchpunkt A.II. des angefochtenen Erkenntnisses gerichtete Revision erweist sich somit vor dem Hintergrund des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig.
20
Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses in Spruchpunkt A.I. muss auch auf die Kostenentscheidung in Spruchpunkt A.III. durchschlagen, weil noch nicht feststeht, dass der Revisionswerber zur Gänze als endgültig unterlegen zu betrachten ist, was der Verpflichtung zum Kostenersatz nach dem gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG auch in Schubhaftbeschwerdeverfahren anwendbaren § 35 VwGVG entgegensteht (vgl. etwa VwGH 22.2.2024, Ra 2023/21/0194, Rn. 14, mwN).Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses in Spruchpunkt A.I. muss auch auf die Kostenentscheidung in Spruchpunkt A.III. durchschlagen, weil noch nicht feststeht, dass der Revisionswerber zur Gänze als endgültig unterlegen zu betrachten ist, was der Verpflichtung zum Kostenersatz nach dem gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG auch in Schubhaftbeschwerdeverfahren anwendbaren Paragraph 35, VwGVG entgegensteht vergleiche , etwa VwGH 22.2.2024, Ra 2023/21/0194, Rn. 14, mwN). 21
Das angefochtene Erkenntnis war daher im Umfang seiner Spruchpunkte A.I. (Abweisung der Beschwerde) und A.III. (Kostenzuspruch an den Bund) gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und die Revision, soweit sie sich auf Spruchpunkt A.II. bezieht, gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.Das angefochtene Erkenntnis war daher im Umfang seiner Spruchpunkte A.I. (Abweisung der Beschwerde) und A.III. (Kostenzuspruch an den Bund) gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und die Revision, soweit sie sich auf Spruchpunkt A.II. bezieht, gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
22
Der Kostenzuspruch beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 50 VwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Kostenzuspruch beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 50, VwGG, in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 4. Juli 2024