TE Vwgh Erkenntnis 2024/7/4 Ra 2023/07/0024

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Veröffentlicht am 04.07.2024
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
FlVfLG Tir 1996
FlVfLG Tir 1996 §1
FlVfLG Tir 1996 §1 Abs2 litb
FlVfLG Tir 1996 §16 Abs1
FlVfLG Tir 1996 §17
FlVfLG Tir 1996 §19
FlVfLG Tir 1996 §23 Abs5
FlVfLG Tir 1996 §24 Abs3
FlVfLG Tir 1996 §6 Abs1
FlVfLG Tir 1996 §6 Abs2
FlVfLG Tir 1996 §74 Abs2
VwGG §42 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler, Mag. Haunold, Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revision des P E in A, vertreten durch die Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 4. Jänner 2023, Zl. LVwG-2021/33/2389-5, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Tiroler Landesregierung; mitbeteiligte Parteien: 1. Gemeinde A in A, und 2. Zusammenlegungsgemeinschaft A, Obmann L R, in A),

I: zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird, soweit sie die Bewilligung der Nutzungsänderung hinsichtlich der Grundstücke Nr. 2294/1 und 2581/3, KG 80001 Arzl, bekämpft, als unbegründet abgewiesen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Land Tirol Aufwendungen von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
1.1. Mit Verordnung vom 11. Mai 2005 leitete das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz gemäß § 3 Abs. 1 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) das Verfahren zur Zusammenlegung der landwirtschaftlichen Grundstücke im Bereich Arzl, Pitztal - Fraktion Wald in der Gemeinde Arzl ein. Die im Spruch dieses Erkenntnisses genannten beiden Grundstücke stehen im Eigentum des Revisionswerbers und sind in der Verordnung als der Zusammenlegung unterzogene Grundstücke angeführt. 1.1. Mit Verordnung vom 11. Mai 2005 leitete das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) das Verfahren zur Zusammenlegung der landwirtschaftlichen Grundstücke im Bereich Arzl, Pitztal - Fraktion Wald in der Gemeinde Arzl ein. Die im Spruch dieses Erkenntnisses genannten beiden Grundstücke stehen im Eigentum des Revisionswerbers und sind in der Verordnung als der Zusammenlegung unterzogene Grundstücke angeführt.
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In der Verordnung wurde verfügt, dass die der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke nur mit Bewilligung der Agrarbehörde anders als bisher genutzt werden dürften; dies gelte nicht für Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des ordentlichen Wirtschaftsbetriebes erforderlich seien, sowie, dass Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Wege und ähnliche Anlagen nur mit Bewilligung der Agrarbehörde neu errichtet, wiederhergestellt, wesentlich verändert oder entfernt werden dürften. Eine Bewilligung werde versagt werden, wenn das geplante Vorhaben den Zusammenlegungserfolg beeinträchtigen könnte. Weiters wurde gemäß § 7 Abs. 1 TFLG 1996 die zweitmitbeteiligte Zusammenlegungsgemeinschaft begründet.In der Verordnung wurde verfügt, dass die der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke nur mit Bewilligung der Agrarbehörde anders als bisher genutzt werden dürften; dies gelte nicht für Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des ordentlichen Wirtschaftsbetriebes erforderlich seien, sowie, dass Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Wege und ähnliche Anlagen nur mit Bewilligung der Agrarbehörde neu errichtet, wiederhergestellt, wesentlich verändert oder entfernt werden dürften. Eine Bewilligung werde versagt werden, wenn das geplante Vorhaben den Zusammenlegungserfolg beeinträchtigen könnte. Weiters wurde gemäß Paragraph 7, Absatz eins, TFLG 1996 die zweitmitbeteiligte Zusammenlegungsgemeinschaft begründet.
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1.2. Mit Bescheid vom 17. März 2010 erließ das Amt der Tiroler Landesregierung gemäß § 17 Abs. 5 TFLG 1996 einen Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Teil I) betreffend die Wege Nr. 1 und 2, für welche u.a. Teile der Grundstücke des Revisionswerbers herangezogen wurden. Mit Spruchpunkt V. wurde verfügt, dass die Eigentümer der durch den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen berührten Grundstücke, welche namentlich im Projekt angeführt seien (darunter der Revisionswerber), gemäß § 17 Abs. 5 lit. b TFLG 1996 die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke zu dulden haben. Das nach dem Spruch des Bescheides maßgebende und in ihn integrierte Projekt (Technischer Bericht und Kostenschätzung) vom 10. Juli 2009 sieht unter Punkt 2.4. (Erhaltung und zukünftige Eigentümer) vor, dass die GA-Wege Nr. 1 und 2 in das „Öffentliche Gut Wege“, verwaltet von der erstmitbeteiligten Gemeinde, kämen. Während des Verfahrens bis zur Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes sei die zweitmitbeteiligte Zusammenlegungsgemeinschaft Erhalterin der neu gebauten Wege. Für dieses Projekt werde ausdrücklich festgelegt, dass die erstmitbeteiligte Gemeinde schon nach Baufertigstellung dieser Wegeabschnitte die Erhaltung und Haftung übernehme. Die eigentumsrechtliche Übertragung erfolge erst bei der vorläufigen Übernahme oder dem Zusammenlegungsplan.1.2. Mit Bescheid vom 17. März 2010 erließ das Amt der Tiroler Landesregierung gemäß Paragraph 17, Absatz 5, TFLG 1996 einen Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Teil römisch eins) betreffend die Wege Nr. 1 und 2, für welche u.a. Teile der Grundstücke des Revisionswerbers herangezogen wurden. Mit Spruchpunkt römisch fünf. wurde verfügt, dass die Eigentümer der durch den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen berührten Grundstücke, welche namentlich im Projekt angeführt seien (darunter der Revisionswerber), gemäß Paragraph 17, Absatz 5, Litera b, TFLG 1996 die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke zu dulden haben. Das nach dem Spruch des Bescheides maßgebende und in ihn integrierte Projekt (Technischer Bericht und Kostenschätzung) vom 10. Juli 2009 sieht unter Punkt 2.4. (Erhaltung und zukünftige Eigentümer) vor, dass die GA-Wege Nr. 1 und 2 in das „Öffentliche Gut Wege“, verwaltet von der erstmitbeteiligten Gemeinde, kämen. Während des Verfahrens bis zur Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes sei die zweitmitbeteiligte Zusammenlegungsgemeinschaft Erhalterin der neu gebauten Wege. Für dieses Projekt werde ausdrücklich festgelegt, dass die erstmitbeteiligte Gemeinde schon nach Baufertigstellung dieser Wegeabschnitte die Erhaltung und Haftung übernehme. Die eigentumsrechtliche Übertragung erfolge erst bei der vorläufigen Übernahme oder dem Zusammenlegungsplan.
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1.3. Mit Bescheid vom 1. August 2011 erließ das Amt der Tiroler Landesregierung weiters gemäß § 17 Abs. 5 TFLG 1996 u.a. einen Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Teil II) betreffend zahlreiche weitere Wege. Mit Spruchpunkt A.II. wurde der zweitmitbeteiligten Zusammenlegungsgemeinschaft die Durchführung sowie die Errichtung der gemeinsamen Maßnahmen und deren Erhaltung bis zur Übergabe an einen Erhaltungspflichtigen vorgeschrieben. Für das übergeordnete Wegenetz wurde davon abweichend festgelegt, dass die erstmitbeteiligte Gemeinde die Erhaltung und Haftung schon nach der Baufertigstellung einzelner Wege oder Wegabschnitte übernehme. Mit Spruchpunkt A.III. wurde ausgesprochen, dass die Eigentümer der durch den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Teil II) berührten Grundstücke in Anwendung des § 17 Abs. 5 lit. b TFLG 1996 verpflichtet seien, die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke zu dulden. In dem demnach maßgeblichen Empfängerverzeichnis „Berührte Grundeigentümer GA-Plan Teil II“ ist u.a. der Revisionswerber angeführt.1.3. Mit Bescheid vom 1. August 2011 erließ das Amt der Tiroler Landesregierung weiters gemäß Paragraph 17, Absatz 5, TFLG 1996 u.a. einen Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Teil römisch zwei) betreffend zahlreiche weitere Wege. Mit Spruchpunkt A.II. wurde der zweitmitbeteiligten Zusammenlegungsgemeinschaft die Durchführung sowie die Errichtung der gemeinsamen Maßnahmen und deren Erhaltung bis zur Übergabe an einen Erhaltungspflichtigen vorgeschrieben. Für das übergeordnete Wegenetz wurde davon abweichend festgelegt, dass die erstmitbeteiligte Gemeinde die Erhaltung und Haftung schon nach der Baufertigstellung einzelner Wege oder Wegabschnitte übernehme. Mit Spruchpunkt A.III. wurde ausgesprochen, dass die Eigentümer der durch den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Teil römisch zwei) berührten Grundstücke in Anwendung des Paragraph 17, Absatz 5, Litera b, TFLG 1996 verpflichtet seien, die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke zu dulden. In dem demnach maßgeblichen Empfängerverzeichnis „Berührte Grundeigentümer GA-Plan Teil II“ ist u.a. der Revisionswerber angeführt.
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1.4. Der Gemeinderat der erstmitbeteiligten Gemeinde beschloss in seiner Sitzung am 5. Mai 2020, näher bezeichnete Wege im Zusammenlegungsgebiet, für welche später im Zuge der vorläufigen Übernahme die Übertragung an die Gemeinde vorgesehen sei, in das öffentliche Gut „Wege“ zu übernehmen.
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Mit Ansuchen vom 14. Mai 2021 beantragte die erstmitbeteiligte Gemeinde als Verwalterin des öffentlichen Gutes die agrarbehördliche Genehmigung, die im Zusammenlegungsverfahren errichteten Weganlagen GA-Wege Nr. 1 und 14 anders als bisher - ausschließlich zur land- und forstwirtschaftlichen Erschließung der angrenzenden Feldflur - nunmehr als öffentlichen Weg/Straße und die übrigen errichteten Weganlagen für den Gemeingebrauch im Sinne von Wander- und Radwegen für Einheimische und Touristen zu nutzen.
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1.5. Mit Bescheid vom 7. Juli 2021 erteilte die Tiroler Landesregierung (die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) der erstmitbeteiligten Gemeinde als Verwalterin des öffentlichen Gutes Wege gemäß § 6 Abs. 1 lit. a TFLG 1996 die agrarbehördliche Bewilligung, die auf einem näher genannten Plan rot markierten, als gemeinsame Maßnahmen und Anlagen im gegenständlichen Zusammenlegungsverfahren errichteten Weganlagen (darunter auch jene, die teilweise auf den Grundstücken des Revisionswerbers errichtet wurden) nicht mehr ausschließlich zur land- und forstwirtschaftlichen Bringung, sondern zum Gemeingebrauch unter Einhaltung einer Reihe von Nebenbestimmungen (keine Einschränkung der ortsüblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung der Wege, keine Kosten oder Aufwendungen für die Zusammenlegungsgemeinschaft aus der geänderten Nutzung der Wege, Übernahme der Wegerhaltung und Haftung durch die Gemeinde) zu nutzen.1.5. Mit Bescheid vom 7. Juli 2021 erteilte die Tiroler Landesregierung (die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) der erstmitbeteiligten Gemeinde als Verwalterin des öffentlichen Gutes Wege gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, TFLG 1996 die agrarbehördliche Bewilligung, die auf einem näher genannten Plan rot markierten, als gemeinsame Maßnahmen und Anlagen im gegenständlichen Zusammenlegungsverfahren errichteten Weganlagen (darunter auch jene, die teilweise auf den Grundstücken des Revisionswerbers errichtet wurden) nicht mehr ausschließlich zur land- und forstwirtschaftlichen Bringung, sondern zum Gemeingebrauch unter Einhaltung einer Reihe von Nebenbestimmungen (keine Einschränkung der ortsüblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung der Wege, keine Kosten oder Aufwendungen für die Zusammenlegungsgemeinschaft aus der geänderten Nutzung der Wege, Übernahme der Wegerhaltung und Haftung durch die Gemeinde) zu nutzen.
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Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Änderung der Nutzung den Zusammenlegungserfolg nicht beeinträchtige.
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1.6. Gegen den zuletzt genannten Bescheid erhoben mehrere betroffene Grundeigentümer, darunter der Revisionswerber, Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
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1.7. Diese Beschwerden wies das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig sei.
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In seinen Erwägungen bezog es sich zunächst auf das Schrifttum, wonach auch wenn die Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes im Vordergrund stehe, nicht übersehen werden dürfe, dass die im Zusammenlegungsverfahren gebauten Wege auch als Spazier-, Reit- und Radwege benützt werden und sich auch aus diesem Grund Gemeinde und Fremdenverkehrsverband an den Kosten dieser Wege beteiligen sollten. Über Rechtsnatur und Benutzerkreis der als gemeinsame Anlagen hergestellten Wege enthalte das Gesetz keine Aussage. Die Rechtsnatur eines als gemeinsame Anlage neu errichteten Weges ändere sich dann, wenn der Weg von der Gemeinde dem öffentlichen Verkehr gewidmet werde. Dieser Widmungsakt könne in jedem Stadium des Zusammenlegungsverfahrens gesetzt werden. Im Zusammenlegungsplan werde das Eigentum am Straßengrund dem Öffentlichen Gut zugeteilt, sofern sich die Gemeinde zur Übernahme der neuen Wege bereit erklärt habe.
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Mit Gemeinderatsbeschluss der erstmitbeteiligten Gemeinde sei einstimmig beschlossen worden, die neu errichteten Wege in das Öffentliche Gut zu übernehmen. Ebenfalls beteilige sich der Fremdenverkehrsverband mit € 15.000 an den Errichtungskosten, die Gemeinde übernehme 5 % der Kosten sowie bei jenen Wegen, die bereits im Öffentlichen Gut bestanden hätten, die 20 % Interessentenleistung. Welche Wege schließlich in das Öffentliche Gut übernommen werden sollten bzw. ob und welche Stichwege sich eigneten, in das Öffentliche Gut für den Gemeingebrauch übernommen zu werden, sei dem nächsten Schritt des Zusammenlegungsverfahrens, nämlich der vorläufigen Übernahme, vorbehalten.
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Aus der (im behördlichen Verfahren) eingeholten Stellungnahme der Abteilung Bodenordnung (des Amtes der Tiroler Landesregierung) ergebe sich, dass im Fall der Vorschreibung der im Bescheid angeführten Nebenbestimmungen aus agrarbehördlich-technischer Sicht die Zustimmung zur Änderung der Nutzung erteilt werden könne. Es sei festzustellen, dass die Änderung der Nutzung nach Ansicht der Abteilung Bodenordnung aus agrarbehördlich-technischer Sicht den Zusammenlegungserfolg nicht beeinträchtige.
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1.8. Gegen dieses Erkenntnis in seiner Gesamtheit richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vorbringt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Frage, ob für ein ausschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung unterliegendes Grundstück, welches in ein Zusammenlegungsgebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 TFLG 1996 einbezogen ist und auf welchem (zum Teil) eine gemeinsame Wegeanlage im Sinne des § 17 TFLG 1996 agrarbehördlich bewilligt und errichtet wurde, eine Öffnung zum Gemeingebrauch gemäß § 6 Abs. 1 lit. a TFLG 1996 auf Antrag einer Gemeinde agrarbehördlich bewilligt werden könne.1.8. Gegen dieses Erkenntnis in seiner Gesamtheit richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vorbringt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Frage, ob für ein ausschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung unterliegendes Grundstück, welches in ein Zusammenlegungsgebiet im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, TFLG 1996 einbezogen ist und auf welchem (zum Teil) eine gemeinsame Wegeanlage im Sinne des Paragraph 17, TFLG 1996 agrarbehördlich bewilligt und errichtet wurde, eine Öffnung zum Gemeingebrauch gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, TFLG 1996 auf Antrag einer Gemeinde agrarbehördlich bewilligt werden könne.
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1.9. Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof hat die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattet und darin die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

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2. Die Revision ist - soweit sie die Bewilligung der Nutzungsänderung auf den im Eigentum des Revisionswerbers stehenden Grundstücken bekämpft - zulässig, im Ergebnis jedoch nicht begründet.
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3. Das TFLG 1996 lautet auszugsweise:

§ 1 Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung

(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen betriebs- und volkswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens verbessert oder neu gestaltet werden.

(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch:

a)
Mängel der Agrarstruktur (wie z. B. zersplitterter Grundbesitz, ideell oder materiell geteiltes Eigentum, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- und Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder
b)
Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie z. B. Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten).

...

§ 3 Einleitung des VerfahrensParagraph 3, Einleitung des Verfahrens

(1) Die Agrarbehörde hat das Zusammenlegungsverfahren nach Anhören der Landwirtschaftskammer von Amts wegen mit Verordnung einzuleiten.

...

§ 6 EigentumsbeschränkungenParagraph 6, Eigentumsbeschränkungen

(1) In der Verordnung nach § 3 können nachstehende Eigentumsbeschränkungen vorgeschrieben werden:(1) In der Verordnung nach Paragraph 3, können nachstehende Eigentumsbeschränkungen vorgeschrieben werden:

a)
In das Verfahren einbezogene Grundstücke dürfen nur mit Bewilligung der Agrarbehörde anders als bisher genutzt werden; dies gilt nicht für Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des ordentlichen Wirtschaftsbetriebes erforderlich sind;
b)
Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Wege und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Bewilligung der Agrarbehörde neu errichtet, wiederhergestellt, wesentlich verändert oder entfernt werden.

(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist zu versagen, wenn das geplante Vorhaben den Zusammenlegungserfolg beeinträchtigen könnte.(2) Eine Bewilligung nach Absatz eins, ist zu versagen, wenn das geplante Vorhaben den Zusammenlegungserfolg beeinträchtigen könnte.

(3) Sind entgegen den Beschränkungen nach Abs. 1 auf Grundstücken Änderungen vorgenommen oder Anlagen errichtet worden, so ist darauf im Verfahren nicht Bedacht zu nehmen. Hindern sie die Zusammenlegung, so ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes auf Kosten des Verursachers zu verfügen.(3) Sind entgegen den Beschränkungen nach Absatz eins, auf Grundstücken Änderungen vorgenommen oder Anlagen errichtet worden, so ist darauf im Verfahren nicht Bedacht zu nehmen. Hindern sie die Zusammenlegung, so ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes auf Kosten des Verursachers zu verfügen.

(4) Die nach Abs. 1 vorgeschriebenen Eigentumsbeschränkungen sind nach dem Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes mit Verordnung aufzuheben.(4) Die nach Absatz eins, vorgeschriebenen Eigentumsbeschränkungen sind nach dem Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes mit Verordnung aufzuheben.

...

§ 16 NeuordnungParagraph 16, Neuordnung

(1) Gegenstand der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes ist die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der dieser entsprechenden Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Agrarbehörde hat hiebei eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und auf eine geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraumes sowie der Betriebe Bedacht zu nehmen. Die Grundzüge der Neuordnung sind mit dem Ausschuss der Zusammenlegungsgemeinschaft und mit der Landwirtschaftskammer zu beraten. Die Agrarbehörde hat auf die Bestimmungen des § 1 Bedacht zu nehmen, die Interessen (Abfindungswünsche) der Parteien und die der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebs- und volkswirtschaftliche und ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen.(1) Gegenstand der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes ist die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der dieser entsprechenden Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Agrarbehörde hat hiebei eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und auf eine geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraumes sowie der Betriebe Bedacht zu nehmen. Die Grundzüge der Neuordnung sind mit dem Ausschuss der Zusammenlegungsgemeinschaft und mit der Landwirtschaftskammer zu beraten. Die Agrarbehörde hat auf die Bestimmungen des Paragraph eins, Bedacht zu nehmen, die Interessen (Abfindungswünsche) der Parteien und die der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebs- und volkswirtschaftliche und ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen.

...

§ 17 Gemeinsame Maßnahmen und AnlagenParagraph 17, Gemeinsame Maßnahmen und Anlagen

(1) Im Zusammenlegungsverfahren sind die erforderlichen bodenverbessernden, gelände- oder landschaftsgestaltenden Maßnahmen, wie Kultivierungen, Erdarbeiten, Aufforstungen und dergleichen, durchzuführen und die Anlagen zu errichten, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke notwendig sind oder sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen, wie Wege, Brücken, Gräben, Entwässerungs-, Bewässerungs- und Bodenschutzanlagen; dazu gehören überdies Maßnahmen zur Auflockerung der Ortslage und die Verlegung von Hofstellen in die Feldflur. Hiebei können Straßen und Wege sowie andere Anlagen und Objekte umgestaltet, umgelegt oder aufgelassen werden. Erforderlichenfalls sind zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt naturnahe Strukturelemente, wie Heckenstreifen, Feldgehölze, Feldraine, Böschungen, Retentionsflächen und dergleichen, zu schaffen.

...

(5) Das Ergebnis der Ermittlungen nach Abs. 4 ist als Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu erlassen. Dieser Bescheid hat(5) Das Ergebnis der Ermittlungen nach Absatz 4, ist als Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu erlassen. Dieser Bescheid hat

...

b)
die Eigentümer der Grundstücke, die für die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen oder für die Errichtung der gemeinsamen Anlagen herangezogen werden müssen, zu verpflichten, die Inanspruchnahme dieser Grundstücke zu dulden, und

...

Als Behelfe sind der technische Bericht und eine Erläuterung der voraussichtlichen Kosten beizufügen. Wenn das generelle Projekt in Teilen erstellt wird, ist über jeden Teil ein gesonderter Bescheid zu erlassen.

...

§ 19 Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen InteresseParagraph 19, Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse

(1) Wenn während der Dauer des Zusammenlegungsverfahrens Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse durchgeführt werden, haben die Gebietskörperschaften und Unternehmen, denen zur Durchführung dieser Maßnahmen ein Enteignungsrecht zusteht, Grundflächen im erforderlichen Ausmaß in das Zusammenlegungsverfahren einzubringen; sind sie nach ihrer Beschaffenheit oder Lage nicht geeignet, unmittelbar für die öffentlichen Maßnahmen verwendet zu werden, so müssen sie jedenfalls als Grundabfindungen geeignet sein. Grundflächen, die außerhalb des Zusammenlegungsgebietes liegen, können für diese Zwecke nur eingebracht werden, wenn die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung (§§ 1 und 4) vorliegen.(1) Wenn während der Dauer des Zusammenlegungsverfahrens Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse durchgeführt werden, haben die Gebietskörperschaften und Unternehmen, denen zur Durchführung dieser Maßnahmen ein Enteignungsrecht zusteht, Grundflächen im erforderlichen Ausmaß in das Zusammenlegungsverfahren einzubringen; sind sie nach ihrer Beschaffenheit oder Lage nicht geeignet, unmittelbar für die öffentlichen Maßnahmen verwendet zu werden, so müssen sie jedenfalls als Grundabfindungen geeignet sein. Grundflächen, die außerhalb des Zusammenlegungsgebietes liegen, können für diese Zwecke nur eingebracht werden, wenn die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung (Paragraphen eins und 4) vorliegen.

...

(4) Die Eigentümer der durch Maßnahmen nach Abs. 1 betroffenen Grundstücke sind zu verpflichten, die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke zur Ausführung dieser Maßnahmen zu dulden.(4) Die Eigentümer der durch Maßnahmen nach Absatz eins, betroffenen Grundstücke sind zu verpflichten, die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke zur Ausführung dieser Maßnahmen zu dulden.

...

§ 23 ZusammenlegungsplanParagraph 23, Zusammenlegungsplan

(1) Nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur ist über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen.

...

(5) Die umgestalteten oder neuerrichteten gemeinsamen Anlagen sind, soweit sie nicht von der Gemeinde übernommen werden, den für die Zeit nach der Auflösung der Zusammenlegungsgemeinschaft nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu bildenden Körperschaften zuzuteilen.

...

§ 24 Vorläufige ÜbernahmeParagraph 24, Vorläufige Übernahme

(1) Die Agrarbehörde kann nach der Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und vor dem Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen anordnen, wenn ...

...

(3) Mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen geht das Eigentum an den Grundabfindungen auf den Übernehmer unter der auflösenden Bedingung über, daß es mit dem Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes erlischt, soweit dieser die Grundabfindung einer anderen Partei zuweist.

...

§ 25 Rechtliche Beziehungen zu dritten Personen, Teilabfindungen, GeldabfindungenParagraph 25, Rechtliche Beziehungen zu dritten Personen, Teilabfindungen, Geldabfindungen

(1) Das Eigentum an den Abfindungsgrundstücken geht, sofern eine vorläufige Übernahme nicht angeordnet wurde, mit Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes auf die Übernehmer über.

...

§ 74 Parteien, BeteiligteParagraph 74, Parteien, Beteiligte

...

(2) Parteien in einem Verfahren nach § 6 Abs. 1 sind neben dem Antragsteller der bücherliche Eigentümer und die Person, der das betreffende Grundstück als Abfindung zugewiesen wurde.(2) Parteien in einem Verfahren nach Paragraph 6, Absatz eins, sind neben dem Antragsteller der bücherliche Eigentümer und die Person, der das betreffende Grundstück als Abfindung zugewiesen wurde.

...“

18
4.1. Inhalt des bekämpften Erkenntnisses ist die agrarbehördliche Bewilligung des Antrags der Gemeinde als Verwalterin des öffentlichen Gutes auf Nutzungsänderung für die im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens von der Zusammenlegungsgemeinschaft als gemeinsame Anlagen errichteten Wege von einer ausschließlich land- und forstwirtschaftlichen Nutzung hin zu einem Gemeingebrauch unter bestimmten Nebenbestimmungen. Der Revisionswerber steht im Wesentlichen auf dem Standpunkt, dass dafür in den herangezogenen Bestimmungen des § 6 TFLG 1996 keine geeignete gesetzliche Grundlage bestehe, weil ihm als Grundeigentümer mit dieser Bewilligung die Duldung der Nutzung seiner Grundstücke durch jedermann auferlegt werde.4.1. Inhalt des bekämpften Erkenntnisses ist die agrarbehördliche Bewilligung des Antrags der Gemeinde als Verwalterin des öffentlichen Gutes auf Nutzungsänderung für die im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens von der Zusammenlegungsgemeinschaft als gemeinsame Anlagen errichteten Wege von einer ausschließlich land- und forstwirtschaftlichen Nutzung hin zu einem Gemeingebrauch unter bestimmten Nebenbestimmungen. Der Revisionswerber steht im Wesentlichen auf dem Standpunkt, dass dafür in den herangezogenen Bestimmungen des Paragraph 6, TFLG 1996 keine geeignete gesetzliche Grundlage bestehe, weil ihm als Grundeigentümer mit dieser Bewilligung die Duldung der Nutzung seiner Grundstücke durch jedermann auferlegt werde.
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4.2. Ausgangspunkt für das vorliegende Verfahren ist die Einleitungsverordnung nach § 3 TFLG 1996 vom 11. Mai 2005, mit der für die in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Grundstücke - und damit auch jene, auf denen die Wege errichtet wurden - Eigentumsbeschränkungen im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. a TFLG 1996 verfügt wurden. Demnach dürfen diese Grundstücke (von einer hier nicht relevanten Ausnahme abgesehen) nur mit Bewilligung der Agrarbehörde „anders als bisher genutzt werden“.4.2. Ausgangspunkt für das vorliegende Verfahren ist die Einleitungsverordnung nach Paragraph 3, TFLG 1996 vom 11. Mai 2005, mit der für die in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Grundstücke - und damit auch jene, auf denen die Wege errichtet wurden - Eigentumsbeschränkungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, TFLG 1996 verfügt wurden. Demnach dürfen diese Grundstücke (von einer hier nicht relevanten Ausnahme abgesehen) nur mit Bewilligung der Agrarbehörde „anders als bisher genutzt werden“.
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Im Ansinnen der Gemeinde, die betreffenden Wege für den Gemeingebrauch zu öffnen, ist eine solche Änderung der Nutzung zu erblicken: Sie wurden als gemeinsame Anlagen auf Grundlage entsprechender (Teil-)Pläne der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen nach § 17 TFLG 1996 (im folgenden auch GMA-Pläne) von der Zusammenlegungsgemeinschaft errichtet. Nach dieser Bestimmung sind Anlagen zu errichten, „die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke notwendig sind oder sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen“. Mangels konkreterer Festlegungen in den GMA-Plänen oder abweichender Feststellungen ist daher davon auszugehen, dass sie nach ihrer Errichtung zumindest zunächst ausschließlich land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienten und nur in diesem Sinne auch genutzt wurden. Eine darüberhinausgehende Nutzung kann daher als eine Änderung der Nutzung des Weggrundes angesehen werden. Damit liegt eine Bewilligungspflicht nach der Einleitungsverordnung vom 11. Mai 2005 iVm § 6 Abs. 1 lit. a TFLG 1996 vor.Im Ansinnen der Gemeinde, die betreffenden Wege für den Gemeingebrauch zu öffnen, ist eine solche Änderung der Nutzung zu erblicken: Sie wurden als gemeinsame Anlagen auf Grundlage entsprechender (Teil-)Pläne der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen nach Paragraph 17, TFLG 1996 (im folgenden auch GMA-Pläne) von der Zusammenlegungsgemeinschaft errichtet. Nach dieser Bestimmung sind Anlagen zu errichten, „die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke notwendig sind oder sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen“. Mangels konkreterer Festlegungen in den GMA-Plänen oder abweichender Feststellungen ist daher davon auszugehen, dass sie nach ihrer Errichtung zumindest zunächst ausschließlich land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienten und nur in diesem Sinne auch genutzt wurden. Eine darüberhinausgehende Nutzung kann daher als eine Änderung der Nutzung des Weggrundes angesehen werden. Damit liegt eine Bewilligungspflicht nach der Einleitungsverordnung vom 11. Mai 2005 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, TFLG 1996 vor.
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4.3. Die Revision steht auf dem Standpunkt, Telos des § 6 Abs. 1 TFLG 1996 sei (allein) die Verhinderung von eigenmächtigen Nutzungsänderungen von Grundstücken durch Land- und Forstwirte als Eigentümer, die den Zusammenlegungserfolg konterkarieren könnten.4.3. Die Revision steht auf dem Standpunkt, Telos des Paragraph 6, Absatz eins, TFLG 1996 sei (allein) die Verhinderung von eigenmächtigen Nutzungsänderungen von Grundstücken durch Land- und Forstwirte als Eigentümer, die den Zusammenlegungserfolg konterkarieren könnten.
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Es mag zutreffen, dass solche Fälle den hauptsächlichen Anwendungsbereich dieser Bestimmung bilden. Aus der Bestimmung über die Parteistellung in einem solchen Verfahren (§ 74 Abs. 2 TFLG 1996) ergibt sich jedoch, dass von dieser Bestimmung auch noch weitere Fälle umfasst sein müssen: Demnach sind Parteien in einem Verfahren nach § 6 Abs. 1 TFLG 1996 neben dem Antragsteller der bücherliche Eigentümer und die Person, der das betreffende Grundstück als Abfindung zugewiesen wurde.Es mag zutreffen, dass solche Fälle den hauptsächlichen Anwendungsbereich dieser Bestimmung bilden. Aus der Bestimmung über die Parteistellung in einem solchen Verfahren (Paragraph 74, Absatz 2, TFLG 1996) ergibt sich jedoch, dass von dieser Bestimmung auch noch weitere Fälle umfasst sein müssen: Demnach sind Parteien in einem Verfahren nach Paragraph 6, Absatz eins, TFLG 1996 neben dem Antragsteller der bücherliche Eigentümer und die Person, der das betreffende Grundstück als Abfindung zugewiesen wurde.
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Die Differenzierung zwischen dem bücherlichen Eigentümer und der Person, der das betreffende Grundstück als Abfindung zugewiesen wurde, zielt auf die Phase nach der vorläufigen Übernahme ab, weil mit dieser das Eigentum an den Grundabfindungen auf den Übernehmer auflösend bedingt übergeht (§ 24 Abs. 3 TFLG 1996), der Eigentumsübergang aber (noch) nicht in das Grundbuch eingetragen wird (vgl. zu einer solchen Konstellation etwa VwGH 19.4.1979, 2193/77, zum TFLG 1969).Die Differenzierung zwischen dem bücherlichen Eigentümer und der Person, der das betreffende Grundstück als Abfindung zugewiesen wurde, zielt auf die Phase nach der vorläufigen Übernahme ab, weil mit dieser das Eigentum an den Grundabfindungen auf den Übernehmer auflösend bedingt übergeht (Paragraph 24, Absatz 3, TFLG 1996), der Eigentumsübergang aber (noch) nicht in das Grundbuch eingetragen wird vergleiche , zu einer solchen Konstellation etwa VwGH 19.4.1979, 2193/77, zum TFLG 1969).
24
Neben dem bücherlichen und dem außerbücherlichen Eigentümer ist eine weitere Partei im Bewilligungsverfahren aber allenfalls auch ein von diesen zu unterscheidender „Antragsteller“, ansonsten ergäbe die gesetzliche Formulierung des § 74 Abs. 2 TFLG 1996 keinen Sinn. Das Gesetz sieht demnach auch Konstellationen vor, in denen Personen ein Antragsrecht auf die Änderung der Nutzung eines Grundstückes zukommt, die nicht dessen Eigentümer sind.Neben dem bücherlichen und dem außerbücherlichen Eigentümer ist eine weitere Partei im Bewilligungsverfahren aber allenfalls auch ein von diesen zu unterscheidender „Antragsteller“, ansonsten ergäbe die gesetzliche Formulierung des Paragraph 74, Absatz 2, TFLG 1996 keinen Sinn. Das Gesetz sieht demnach auch Konstellationen vor, in denen Personen ein Antragsrecht auf die Änderung der Nutzung eines Grundstückes zukommt, die nicht dessen Eigentümer sind.
25
In welchen Fällen und welchen Personen ein solches Antragsrecht zukommen kann, kann auf Grund der Vielzahl der denkbaren Konstellationen nicht generell abgegrenzt werden. Es ist vielmehr auf die konkrete Situation abzustellen, insbesondere auf die Ziele des betreffenden Zusammenlegungsverfahrens und damit verbundene, im Verfahren bereits anerkannte Interessen und Positionen Dritter.
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Im vorliegenden Fall bezieht sich die fragliche Nutzungsänderung nicht auf (noch land- und forstwirtschaftlich genutzte) Grundstücke als solche, sondern ausschließlich auf jene Grundstücksteile, auf denen Wege als gemeinsame Anlagen errichtet wurden. Aus den zugrundeliegenden GMA-Plänen ergibt sich weiters, dass diese Wege dafür vorgesehen sind, im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens (mit der vorläufigen Übernahme oder dem Zusammenlegungsplan) in das von der Gemeinde verwaltete Öffentliche Gut übernommen zu werden. Die Möglichkeit der Übernahme neuerrichteter gemeinsamer Anlagen durch die Gemeinde ist auch in § 23 Abs. 5 TFLG 1996 ausdrücklich anerkannt. Schließlich sehen die GMA-Pläne überdies vor, dass die Wegerhaltung und Haftung bereits vorzeitig (schon nach der Wegerrichtung und nicht erst mit dem Eigentumsübergang) von der Gemeinde übernommen werden. Im Einklang mit einer beabsichtigten Nutzung durch die Allgemeinheit steht auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts zur finanziellen Beteiligung der Gemeinde und des Tourismusverbandes an den Errichtungskosten.Im vorliegenden Fall bezieht sich die fragliche Nutzungsänderung nicht auf (noch land- und forstwirtschaftlich genutzte) Grundstücke als solche, sondern ausschließlich auf jene Grundstücksteile, auf denen Wege als gemeinsame Anlagen errichtet wurden. Aus den zugrundeliegenden GMA-Plänen ergibt sich weiters, dass diese Wege dafür vorgesehen sind, im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens (mit der vorläufigen Übernahme oder dem Zusammenlegungsplan) in das von der Gemeinde verwaltete Öffentliche Gut übernommen zu werden. Die Möglichkeit der Übernahme neuerrichteter gemeinsamer Anlagen durch die Gemeinde ist auch in Paragraph 23, Absatz 5, TFLG 1996 ausdrücklich anerkannt. Schließlich sehen die GMA-Pläne überdies vor, dass die Wegerhaltung und Haftung bereits vorzeitig (schon nach der Wegerrichtung und nicht erst mit dem Eigentumsübergang) von der Gemeinde übernommen werden. Im Einklang mit einer beabsichtigten Nutzung durch die Allgemeinheit steht auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts zur finanziellen Beteiligung der Gemeinde und des Tourismusverbandes an den Errichtungskosten.
27
Vor diesem Hintergrund ist das Verwaltungsgericht zutreffend von einer Antragsberechtigung der Gemeinde hinsichtlich der Änderung der Nutzung der betreffenden Wege ausgegangen.
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4.4. Entgegen dem Revisionsvorbringen wird dem Revisionswerber durch die Bewilligung der Nutzungsänderung auch keine (weitere) Eigentumsbeschränkung auferlegt. Ihm wurde nämlich bereits mit den beiden GMA-Plänen ausdrücklich auf der Grundlage von § 17 Abs. 5 lit. b TFLG 1996 aufgetragen, die Inanspruchnahme der Grundstücke, die für die Errichtung der gemeinsamen Anlagen herangezogen werden müssen, zu dulden. Weil es sich dabei um auf Dauer angelegte Wege handelt, bezieht sich diese Duldung nicht nur auf die Phase der Errichtung, sondern auch auf die dauernde Nutzung der Anlagen bis zum Eigentumsübergang im Rahmen des Abschlusses des Zusammenlegungsverfahrens. Schon aufgrund dessen ist der Revisionswerber über die Nutzung der - noch - in seinem Eigentum stehenden Weggrundstücksteile nicht mehr verfügungsbefugt.4.4. Entgegen dem Revisionsvorbringen wird dem Revisionswerber durch die Bewilligung der Nutzungsänderung auch keine (weitere) Eigentumsbeschränkung auferlegt. Ihm wurde nämlich bereits mit den beiden GMA-Plänen ausdrücklich auf der Grundlage von Paragraph 17, Absatz 5, Litera b, TFLG 1996 aufgetragen, die Inanspruchnahme der Grundstücke, die für die Errichtung der gemeinsamen Anlagen herangezogen werden müssen, zu dulden. Weil es sich dabei um auf Dauer angelegte Wege handelt, bezieht sich diese Duldung nicht nur auf die Phase der Errichtung, sondern auch auf die dauernde Nutzung der Anlagen bis zum Eigentumsübergang im Rahmen des Abschlusses des Zusammenlegungsverfahrens. Schon aufgrund dessen ist der Revisionswerber über die Nutzung der - noch - in seinem Eigentum stehenden Weggrundstücksteile nicht mehr verfügungsbefugt.
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Anders als der Revisionswerber befürchtet, ermöglicht die im konkreten Fall vorgenommene Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen durch das Verwaltungsgericht somit nicht ganz allgemein die zwangsweise Einräumung von Dienstbarkeiten an Dritte allein im Wege einer Bewilligung nach § 6 Abs. 1 TFLG 1996.Anders als der Revisionswerber befürchtet, ermöglicht die im konkreten Fall vorgenommene Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen durch das Verwaltungsgericht somit nicht ganz allgemein die zwangsweise Einräumung von Dienstbarkeiten an Dritte allein im Wege einer Bewilligung nach Paragraph 6, Absatz eins, TFLG 1996.
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4.5. Die Revision argumentiert weiters, das Ansinnen der Gemeinde, allgemeine öffentliche Interessen im Zusammenlegungsverfahren durch die Öffnung der gemeinsamen Wegeanlagen zum Gemeingebrauch zu berücksichtigen, könne nur über die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 TFLG 1996 agrarrechtlich zulässig sein. Dies könne nicht durch eine Berufung auf § 6 Abs. 1 TFLG 1996 umgangen werden.4.5. Die Revision argumentiert weiters, das Ansinnen der Gemeinde, allgemeine öffentliche Interessen im Zusammenlegungsverfahren durch die Öffnung der gemeinsamen Wegeanlagen zum Gemeingebrauch zu berücksichtigen, könne nur über die Voraussetzungen des Paragraph 19, Absatz eins, TFLG 1996 agrarrechtlich zulässig sein. Dies könne nicht durch eine Berufung auf Paragraph 6, Absatz eins, TFLG 1996 umgangen werden.
31
Dabei übersieht der Revisionswerber, dass Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse im Sinne des § 19 TFLG 1996 solche sind, die von (beispielsweise) Gebietskörperschaften durchgeführt werden, und - weil dies während der Dauer des Zusammenlegungsverfahrens geschieht - in dieses insbesondere zur Grundaufbringung und zur Minderung allenfalls durch sie verursachter Nachteile (vgl. § 1 Abs. 2 lit. b TFLG 1996) im Sinne einer Gesamtlösung eingebunden werden. Die hier betroffenen Wege wurden demgegenüber als gemeinsame Anlagen nach § 17 TFLG 1996 vorgeschrieben, von der Zusammenlegungsgemeinschaft errichtet und dienen unmittelbar den Zielen des Zusammenlegungsverfahrens. Dabei übersieht der Revisionswerber, dass Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse im Sinne des Paragraph 19, TFLG 1996 solche sind, die von (beispielsweise) Gebietskörperschaften durchgeführt werden, und - weil dies während der Dauer des Zusammenlegungsverfahrens geschieht - in dieses insbesondere zur Grundaufbringung und zur Minderung allenfalls durch sie verursachter Nachteile vergleiche , Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, TFLG 1996) im Sinne einer Gesamtlösung eingebunden werden. Die hier betroffenen Wege wurden demgegenüber als gemeinsame Anlagen nach Paragraph 17, TFLG 1996 vorgeschrieben, von der Zusammenlegungsgemeinschaft errichtet und dienen unmittelbar den Zielen des Zusammenlegungsverfahrens.
32
Eine Anwendung des § 19 TFLG 1996 auf diese Wege kommt daher von vornherein nicht in Betracht. Soweit der Revisionswerber argumentiert, § 19 Abs. 4 TFLG 1996 enthalte (anders als § 6) eine Duldungsverpflichtung für den Eigentümer eines in Anspruch genommenen Grundstücks, so ist er darauf zu verweisen, dass sich diese Duldungsverpflichtung - wie dargestellt - im vorliegenden Fall bereits aus den GMA-Plänen auf der Grundlage von § 17 Abs. 5 lit. b TFLG 1996 ergibt.Eine Anwendung des Paragraph 19, TFLG 1996 auf diese Wege kommt daher von vornherein nicht in Betracht. Soweit der Revisionswerber argumentiert, Paragraph 19, Absatz 4, TFLG 1996 enthalte (anders als Paragraph 6,) eine Duldungsverpflichtung für den Eigentümer eines in Anspruch genommenen Grundstücks, so ist er darauf zu verweisen, dass sich diese Duldungsverpflichtung - wie dargestellt - im vorliegenden Fall bereits aus den GMA-Plänen auf der Grundlage von Paragraph 17, Absatz 5, Litera b, TFLG 1996 ergibt.
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4.6. Schließlich erblickt der Revisionswerber im Vorgehen des Verwaltungsgerichtes noch eine Umgehung von § 13 Abs. 6 Tiroler Straßengesetz. Der erste Satz dieser Bestimmung lautet: „Wird eine private Straße zur Gemeindestraße erklärt, so steht der Gemeingebrauch erst ab dem Erwerb des Eigentums oder eines entsprechenden sonstigen Verfügungsrechtes am Straßengrund durch die Gemeinde offen.“4.6. Schließlich erblickt der Revisionswerber im Vorgehen des Verwaltungsgerichtes noch eine Umgehung von Paragraph 13, Absatz 6, Tiroler Straßengesetz. Der erste Satz dieser Bestimmung lautet: „Wird eine private Straße zur Gemeindestraße erklärt, so steht der Gemeingebrauch erst ab dem Erwerb des Eigentums oder eines entsprechenden sonstigen Verfügungsrechtes am Straßengrund durch die Gemeinde offen.“
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Mit dieser Argumentation übersieht der Revisionswerber, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass im vorliegenden Fall (bereits) die Erklärung von Straßen zu Gemeindestraßen durch Verordnung der Gemeinde erfolgt wäre, wie sie § 13 Abs. 1 Tiroler Straßengesetz vorsieht. Es liegt daher kein Fall einer Widmung im Sinne des § 13 Tiroler Straßengesetz vor. Inwiefern ein Gemeingebrauch im Sinne des Tiroler Straßengesetzes besteht, ist nach diesem Gesetz und unabhängig von der agrarbehördlichen Bewilligung zu beurteilen.Mit dieser Argumentation übersieht der Revisionswerber, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass im vorliegenden Fall (bereits) die Erklärung von Straßen zu Gemeindestraßen durch Verordnung der Gemeinde erfolgt wäre, wie sie Paragraph 13, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz vorsieht. Es liegt daher kein Fall einer Widmung im Sinne des Paragraph 13, Tiroler Straßengesetz vor. Inwiefern ein Gemeingebrauch im Sinne des Tiroler Straßengesetzes besteht, ist nach diesem Gesetz und unabhängig von der agrarbehördlichen Bewilligung zu beurteilen.
35
4.7. Das TFLG 1996 sieht als einziges inhaltliches Kriterium für die agrarbehördliche Bewilligung einer Nutzungsänderung in § 6 Abs. 2 vor, dass eine solche zu versagen sei, „wenn das geplante Vorhaben den Zusammenlegungserfolg beeinträchtigen könnte“. Auch aus der ausdrücklichen Einräumung der Parteistellung an den bücherlichen und den außerbücherlichen Grundeigentümer können keine zusätzlichen Kriterien abgeleitet werden (vgl. etwa VfGH 4.10.1978, B 132/77, VfSlg. 8397, zur Vorgängerbestimmung in § 73 Abs. 3 TFLG 1969 idF LGBl. Nr. 92/1976, wonach die vom Gesetzgeber vorgenommene Abgrenzung der Parteistellung nicht unsachlich sei, weil es offenkundig sei, dass dieser Personenkreis durch eine Unverträglichkeit der geplanten Benützungsänderung mit dem Verfahrensziel ungleich stärker betroffen werden kann als andere - entferntere - Beteiligte des Zusammenlegungsverfahrens). 4.7. Das TFLG 1996 sieht als einziges inhaltliches Kriterium für die agrarbehördliche Bewilligung einer Nutzungsänderung in Paragraph 6, Absatz 2, vor, dass eine solche zu versagen sei, „wenn das geplante Vorhaben den Zusammenlegungserfolg beeinträchtigen könnte“. Auch aus der ausdrücklichen Einräumung der Parteistellung an den bücherlichen und den außerbücherlichen Grundeigentümer können keine zusätzlichen Kriterien abgeleitet werden vergleiche , etwa VfGH 4.10.1978, B 132/77, VfSlg. 8397, zur Vorgängerbestimmung in Paragraph 73, Absatz 3, TFLG 1969 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 1976,, wonach die vom Gesetzgeber vorgenommene Abgrenzung der Parteistellung nicht unsachlich sei, weil es offenkundig sei, dass dieser Personenkreis durch eine Unverträglichkeit der geplanten Benützungsänderung mit dem Verfahrensziel ungleich stärker betroffen werden kann als andere - entferntere - Beteiligte des Zusammenlegungsverfahrens).
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In diesem Zusammenhang ist das Vorbringen des Revisionswerbers zu behandeln, wonach im Zusammenlegungsverfahren nach § 1 Abs. 1 TFLG 1996 ausschließlich das Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft geschützt und zu verfolgen ist, und nicht Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse, wie die Öffnung von Wegen zum Gemeingebrauch. Solche würden in § 1 Abs. 2 TFLG 1996 vielmehr als nachteilig für die Interessen der Land- und Forstwirtschaft qualifiziert.In diesem Zusammenhang ist das Vorbringen des Revisionswerbers zu behandeln, wonach im Zusammenlegungsverfahren nach Paragraph eins, Absatz eins, TFLG 1996 ausschließlich das Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft geschützt und zu verfolgen ist, und nicht Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse, wie die Öffnung von Wegen zum Gemeingebrauch. Solche würden in Paragraph eins, Absatz 2, TFLG 1996 vielmehr als nachteilig für die Interessen der Land- und Forstwirtschaft qualifiziert.
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Dem hält die belangte Behörde in der Revisionsbeantwortung zu Recht entgegen, dass ein Zusammenlegungsverfahren nicht ausschließlich den Interessen der Land- und Forstwirtschaft bzw. den Interessen der einzelnen Grundeigentümer dient, sondern die Agrarbehörde vielmehr nach § 16 Abs. 1 TFLG 1996 bei Durchführung eines derartigen Verfahrens eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht für das jeweilige Gebiet anzustreben und auf eine geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraumes sowie der Betriebe Bedacht zu nehmen hat. Dabei hat sie auf die Bestimmungen des § 1 Bedacht zu nehmen, die Interessen (Abfindungswünsche) der Parteien und die der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebs- und volkswirtschaftliche und ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen.Dem hält die belangte Behörde in der Revisionsbeantwortung zu Recht entgegen, dass ein Zusammenlegungsverfahren nicht ausschließlich den Interessen der Land- und Forstwirtschaft bzw. den Interessen der einzelnen Grundeigentümer dient, sondern die Agrarbehörde vielmehr nach Paragraph 16, Absatz eins, TFLG 1996 bei Durchführung eines derartigen Verfahrens eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht für das jeweilige Gebiet anzustreben und auf eine geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraumes sowie der Betriebe Bedacht zu nehmen hat. Dabei hat sie auf die Bestimmungen des Paragraph eins, Bedacht zu nehmen, die Interessen (Abfindungswünsche) der Parteien und die der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebs- und volkswirtschaftliche und ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen.
38
Was die Errichtung und Nutzung von Wegen betrifft, hat somit zwar die Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes im Vordergrund zu stehen, es ist jedoch anerkannt, dass die im Zusammenlegungsverfahren gebauten Wege beispielsweise auch als Spazier-, Reit- und Radwege benützt werden, sodass auch eine finanzielle Beteiligung von Gemeinden und Tourismusverbänden erfolgt (vgl. Lang, Tiroler Agrarrecht I [1989], 68).Was die Errichtung und Nutzung von Wegen betrifft, hat somit zwar die Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes im Vordergrund zu stehen, es ist jedoch anerkannt, dass die im Zusammenlegungsverfahren gebauten Wege beispielsweise auch als Spazier-, Reit- und Radwege benützt werden, sodass auch eine finanzielle Beteiligung von Gemeinden und Tourismusverbänden erfolgt vergleiche , Lang, Tiroler Agrarrecht römisch eins [1989], 68).
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Die Errichtung von Wegen zur nicht ausschließlich land- und forstwirtschaftlichen Nutzung und deren Übernahme in das von der Gemeinde verwaltete Öffentliche Gut mit Abschluss des Zusammenlegungsverfahrens (vgl. dazu erneut § 23 Abs. 5 TFLG 1996) widerspricht somit nicht den Zielsetzungen des TFLG 1996. Im vorliegenden Fall wurde durch die Vorschreibung von Nebenbestimmungen überdies der Vorrang der ortsüblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung der Wege festgeschrieben.Die Errichtung von Wegen zur nicht ausschließlich land- und forstwirtschaftlichen Nutzung und deren Übernahme in das von der Gemeinde verwaltete Öffentliche Gut mit Abschluss des Zusammenlegungsverfahrens vergleiche , dazu erneut Paragraph 23, Absatz 5, TFLG 1996) widerspricht somit nicht den Zielsetzungen des TFLG 1996. Im vorliegenden Fall wurde durch die Vorschreibung von Nebenbestimmungen überdies der Vorrang der ortsüblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung der Wege festgeschrieben.
40
Damit ist aber nicht ersichtlich, dass mit der bewilligten Nutzungsänderung der Zusammenlegungserfolg beeinträchtigt werden könnte:
41
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes realisiert sich der Zusammenlegungserfolg etwa in der vorläufigen Übernahme (vgl. VwGH 19.4.1979, 2193/77, zur Vorgängerbestimmung in § 6 Abs. 2 TFLG 1969). Im vorliegenden Fall, in dem mit der vorläufigen Übernahme, spätestens mit dem Zusammenlegungsplan, die Übertragung der betreffenden Wege in das von der Gemeinde verwaltete Öffentliche Gut beabsichtigt ist, nimmt die beantragte Nutzungsänderung somit den Zusammenlegungserfolg vielmehr vorweg, sodass ihr nicht nach § 6 Abs. 2 TFLG 1996 die Bewilligung zu versagen war.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes realisiert sich der Zusammenlegungserfolg etwa in der vorläufigen Übernahme vergleiche , VwGH 19.4.1979, 2193/77, zur Vorgängerbestimmung in Paragraph 6, Absatz 2, TFLG 1969). Im vorliegenden Fall, in dem mit der vorläufigen Übernahme, spätestens mit dem Zusammenlegungsplan, die Übertragung der betreffenden Wege in das von der Gemeinde verwaltete Öffentliche Gut beabsichtigt ist, nimmt die beantragte Nutzungsänderung somit den Zusammenlegungserfolg vielmehr vorweg, sodass ihr nicht nach Paragraph 6, Absatz 2, TFLG 1996 die Bewilligung zu versagen war.
42
4.8. Die Revision war daher in Bezug auf jene Grundstücke, die im Eigentum des Revisionswerbers stehen, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.4.8. Die Revision war daher in Bezug auf jene Grundstücke, die im Eigentum des Revisionswerbers stehen, gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
43
5. Nach § 74 Abs. 2 TFLG 1996 sind Parteien in einem Verfahren nach § 6 Abs. 1 neben dem Antragsteller der bücherliche Eigentümer und die Person, der das betreffende Grundstück als Abfindung zugewiesen wurde. Diese Aufzählung ist abschließend (vgl. etwa VwGH 29.4.1986, 86/07/0019, mwN, zur Vorgängerbestimmung in § 74 Abs. 3 TFLG 1978).5. Nach Paragraph 74, Absatz 2, TFLG 1996 sind Parteien in einem Verfahren nach Paragraph 6, Absatz eins, neben dem Antragsteller der bücherliche Eigentümer und die Person, der das betreffende Grundstück als Abfindung zugewiesen wurde. Diese Aufzählung ist abschließend vergleiche , etwa VwGH 29.4.1986, 86/07/0019, mwN, zur Vorgängerbestimmung in Paragraph 74, Absatz 3, TFLG 1978).
44
Soweit das bekämpfte Erkenntnis eine Nutzungsänderung auf Grundstücken bewilligt, die nicht im Eigentum des Revisionswerbers stehen, kommt ihm insofern keine Parteistellung zu. In diesem Umfang kann er daher nicht in subjektiven Rechten verletzt sein, sodass er insoweit nicht zur Revisionserhebung berechtigt ist. Die Bewilligung ist in dieser Hinsicht auch trennbar.
45
Die Revision war daher im verbleibenden Umfang nach § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.Die Revision war daher im verbleibenden Umfang nach Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
46
6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 4. Juli 2024

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070024.L00

Im RIS seit

07.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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