TE Vwgh Beschluss 2024/7/4 Ra 2023/01/0342

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Veröffentlicht am 04.07.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
25/01 Strafprozess
25/02 Strafvollzug
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
JustizbetreuungsagenturG §2 Abs5a
StPO 1975 §112 Abs2
VwGVG 2014 §9 Abs1
VwGVG 2014 §9 Abs2 Z2
VwGVG 2014 §9 Abs4
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/01/0343
Ra 2023/01/0344

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. W F, 2. M „Ö“ GmbH und 3. o GmbH, alle in W, alle vertreten durch die Lansky, Ganzger, Goeth, Frankl & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Biberstraße 5, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2023, Zl. W195 2262382-1/2E, betreffend Maßnahmenbeschwerde (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Justizbetreuungsagentur), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die „Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ durch ein „Organ der Justizbetreuungsagentur“ gerichtete Maßnahmenbeschwerde der revisionswerbenden Parteien zurück (I.), wies den Antrag auf Kostenersatz gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG ab (II.) und erklärte die Revision für nicht zulässig (III.)Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die „Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ durch ein „Organ der Justizbetreuungsagentur“ gerichtete Maßnahmenbeschwerde der revisionswerbenden Parteien zurück (römisch eins.), wies den Antrag auf Kostenersatz gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG ab (römisch zwei.) und erklärte die Revision für nicht zulässig (römisch drei.)
2
Begründend führte das BVwG aus, im Rahmen eines gegen die revisionswerbenden Parteien durch die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) geführten Ermittlungsverfahrens seien im Zuge von Hausdurchsuchungen und Durchsuchungen der Geschäftsräumlichkeiten der revisionswerbenden Parteien Mobiltelefone, USB-Sticks, Diktiergeräte, eine Festplatte sowie Papierunterlagen in Aktenordnern sichergestellt worden.
3
Gegen die Sicherstellung hätten die revisionswerbenden Parteien (unter Berufung auf das Redaktionsgeheimnis gemäß § 157 Abs. 1 Z 4 StPO) Widerspruch gemäß § 112 StPO erhoben. Die sichergestellten Daten(träger) seien daraufhin versiegelt und bei Gericht in Verwahrung genommen worden. Gegen die Sicherstellung hätten die revisionswerbenden Parteien (unter Berufung auf das Redaktionsgeheimnis gemäß Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) Widerspruch gemäß Paragraph 112, StPO erhoben. Die sichergestellten Daten(träger) seien daraufhin versiegelt und bei Gericht in Verwahrung genommen worden.
4
Noch vor Aufforderung zur Bezeichnung gemäß § 112 Abs. 2 StPO habe der zuständige Haft- und Rechtsschutzrichter (HRR) am 14. Oktober 2021 den ihm von der Justizbetreuungsagentur (JBA) zur Verfügung gestellten IT-Experten R.K. (Experten) mit der Sicherung und Aufbereitung der sichergestellten elektronischen Datenträger beauftragt.Noch vor Aufforderung zur Bezeichnung gemäß Paragraph 112, Absatz 2, StPO habe der zuständige Haft- und Rechtsschutzrichter (HRR) am 14. Oktober 2021 den ihm von der Justizbetreuungsagentur (JBA) zur Verfügung gestellten IT-Experten R.K. (Experten) mit der Sicherung und Aufbereitung der sichergestellten elektronischen Datenträger beauftragt.
5
Am 29. April 2022 seien die revisionswerbenden Parteien durch den HRR gemäß § 112 Abs. 2 StPO zur Bezeichnung aufgefordert worden. Dabei hätten die revisionswerbenden Parteien festgestellt, dass sich auf dem übermittelten Datenträger auch Daten bzw. Dateien befanden, die nicht oder nur zum Teil von ihnen stammten und offenbar erst bei Herstellung des Datenträgers durch den erwähnten IT-Experten produziert worden seien. Am 29. April 2022 seien die revisionswerbenden Parteien durch den HRR gemäß Paragraph 112, Absatz 2, StPO zur Bezeichnung aufgefordert worden. Dabei hätten die revisionswerbenden Parteien festgestellt, dass sich auf dem übermittelten Datenträger auch Daten bzw. Dateien befanden, die nicht oder nur zum Teil von ihnen stammten und offenbar erst bei Herstellung des Datenträgers durch den erwähnten IT-Experten produziert worden seien.
6
Gegen die Tätigkeit des Experten, nämlich die Aufbereitung und Lesbarmachung der Daten sowie die Herstellung neuer Daten, richte sich die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde.
7
In rechtlicher Hinsicht führte das BVwG aus, das Handeln eines Organs sei dann als „Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ zu qualifizieren, wenn dieses als Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübe und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet sei. Die Annahme des Vorliegens „unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ setze also zunächst ein Handeln „im Rahmen der Hoheitsverwaltung“ voraus.
8
Soweit in der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde davon ausgegangen werde, dass die Tätigkeit des Experten als „Ausübung unmittelbarerer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ zu qualifizieren sei und der IT-Experte in diesem Zusammenhang als „[b]elangtes Organ“ bezeichnet werde, sei darauf zu verweisen, dass das Justizbetreuungsagentur-Gesetz (JBA-G) keine Übertragung von hoheitlichen Befugnissen auf das Personal der JBA vorsehe. Auch seien dem Experten keine Hoheitsbefugnisse durch sonstige Hoheitsakte übertragen worden.
9
Bei der JBA handle es sich um eine Anstalt öffentlichen Rechts, die ausschließlich als Personaldienstleiter der österreichischen Justiz tätig sei (Hinweis auf OGH 23.11.2020, 8 ObA 15/20v).
10
Mangels hoheitlicher Befugnisse des Experten stelle dessen Handeln im gegenständlichen Fall somit keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Es fehle daher an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand und damit an einer unabdingbaren Prozessvoraussetzung, weshalb die Maßnahmenbeschwerde bereits aus diesem Grund zurückzuweisen gewesen sei.
11
Experten der Staatsanwaltschaft dienten im Ermittlungsverfahren nicht als Beweismittel, sondern seien Teil der Strafverfolgungsbehörden. Das Verhalten des Experten sei demnach der WKStA zuzurechnen, wodurch sich die Unzuständigkeit des BVwG zur Behandlung der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde ergebe.
12
Gegen diesen Beschluss erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Mit Beschluss vom 18. September 2023, E 1666/2023-13, lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerden ab und trat diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Begründend führte der VfGH u.a. aus:Gegen diesen Beschluss erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Mit Beschluss vom 18. September 2023, E 1666/2023-13, lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerden ab und trat diese gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Begründend führte der VfGH u.a. aus:

„[...] Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht zu Recht die Maßnahmenbeschwerde zurückgewiesen hat, nicht anzustellen. Die Beschwerden übersehen dabei, dass das Handeln des IT-Experten, welcher zur Sicherung und zur Aufbereitung der bei Gericht befindlichen Datenträger beauftragt wurde und welches mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft wurde, dem zuständigen Haft- und Rechtsschutzrichter zuzurechnen ist [...].“

13
Sodann erhoben die revisionswerbenden Parteien die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
14
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
15
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
16
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
17
Die Revision bringt zur Zulässigkeit vor, das Handeln eines Organs der JBA „aufgrund eines absolut nichtigen Auftrages des Gerichts“ könne nicht dem Gericht zugerechnet werden, sondern sei rechtlich als Handeln der JBA zu qualifizieren. Die JBA sei in Vollziehung der Gesetze tätig geworden und habe daher einen Akt unmittelbarer Zwangsgewalt gesetzt. „Für diese Frage“ gebe es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
18
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Abs. 5 leg. cit sind von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte u.a. Rechtssachen ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehören, sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Absatz 5, leg. cit sind von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte u.a. Rechtssachen ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehören, sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.
19
Gemäß § 1 Abs. 1 JBA-G wird die JBA als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet, um die Verfügbarkeit der für die Besorgung von Betreuungsaufgaben des Straf- und Maßnahmenvollzugs im Sinn des Strafvollzugsgesetzes sowie der für die Unterstützung der ordentlichen Gerichte erforderlichen Personalressourcen zu gewährleisten.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, JBA-G wird die JBA als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet, um die Verfügbarkeit der für die Besorgung von Betreuungsaufgaben des Straf- und Maßnahmenvollzugs im Sinn des Strafvollzugsgesetzes sowie der für die Unterstützung der ordentlichen Gerichte erforderlichen Personalressourcen zu gewährleisten.
20
Gemäß § 2 Abs. 5a JBA-G ist die JBA berechtigt, Verträge über die Bereitstellung von Experten abzuschließen, deren spezifische Fachkenntnis innerhalb der Justiz nicht verfügbar, aber für die Bearbeitung komplexer oder besonders umfangreicher Ermittlungsverfahren oder gerichtlicher Verfahren sowie für Controllingaufgaben im Rahmen des Justiz-Managements außerhalb des Anwendungsbereichs des Gerichtsorganisationsgesetzes zweckmäßig ist. Für die Erfüllung der Pflichten aus diesen Verträgen besteht Betriebspflicht.Gemäß Paragraph 2, Absatz 5 a, JBA-G ist die JBA berechtigt, Verträge über die Bereitstellung von Experten abzuschließen, deren spezifische Fachkenntnis innerhalb der Justiz nicht verfügbar, aber für die Bearbeitung komplexer oder besonders umfangreicher Ermittlungsverfahren oder gerichtlicher Verfahren sowie für Controllingaufgaben im Rahmen des Justiz-Managements außerhalb des Anwendungsbereichs des Gerichtsorganisationsgesetzes zweckmäßig ist. Für die Erfüllung der Pflichten aus diesen Verträgen besteht Betriebspflicht.
21
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und damit unmittelbar - das heißt ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift.

Eine Maßnahmenbeschwerde an das Verwaltungsgericht kann sich demnach auch nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienst richten. Akte anderer Staatsfunktionen (Gesetzgebung oder Gerichtsbarkeit) sind grundsätzlich keine tauglichen Beschwerdegegenstände (vgl. etwa VwGH 27.3.2024, Ra 2023/02/0197 bis 0198, mwN).Eine Maßnahmenbeschwerde an das Verwaltungsgericht kann sich demnach auch nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienst richten. Akte anderer Staatsfunktionen (Gesetzgebung oder Gerichtsbarkeit) sind grundsätzlich keine tauglichen Beschwerdegegenstände vergleiche , etwa VwGH 27.3.2024, Ra 2023/02/0197 bis 0198, mwN).

22
Nach den (unstrittigen) Feststellungen im angefochtenen Beschluss beauftragte der zuständige HRR den ihm von der JBA zur Verfügung gestellten Experten mit der Sicherung und Aufbereitung der sichergestellten elektronischen Datenträger.
23
Dieses Tätigwerden des Experten im Revisionsfall ist demnach - wie auch bereits der VfGH in der Begründung des erwähnten Beschlusses festgehalten hat - dem HRR und sohin dem ordentlichen Gericht (und nicht wie vom BVwG angenommen: der WKStA) zuzurechnen.
24
Entgegen der Revisionsauffassung ist die Beauftragung des erwähnten Experten insbesondere nicht als „absolut nichtiger Akt“ zu qualifizieren, zumal die Beauftragung durch den HRR - wovon auch die Revision ausgeht - im Anwendungsbereich des § 112 StPO erfolgte, dessen Abs. 2 die gesetzliche Grundlage enthält, welche dem Richter explizit die Beiziehung „geeigneter Hilfskräfte oder eines Sachverständigen“ zum Zweck der Sichtung von hinterlegten Unterlagen - insbesondere auch Datenträgern - in komplexen, aufwändigen Fällen erlaubt (vgl. Tipold/Zerbes in Fuchs/Ratz [Hrsg.], Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung, 345. Lfg [2021] Rn. 13/1 zu § 112 StPO). Dass dabei - wie von den revisionswerbenden Parteien behauptet - allenfalls in dieser Bestimmung normierte Voraussetzungen nicht beachtet wurden (insbesondere indem die Beauftragung des Experten vor der im ersten Satz leg. cit. vorgesehenen Aufforderung zur Bezeichnung erfolgte), bewirkt nicht die Durchbrechung des Zurechnungszusammenhanges zur richterlichen Anordnung, sondern könnte gegebenenfalls eine - im Rahmen des gerichtlichen Rechtsschutzes geltend zu machende - Rechtswidrigkeit darstellen. Entgegen der Revisionsauffassung ist die Beauftragung des erwähnten Experten insbesondere nicht als „absolut nichtiger Akt“ zu qualifizieren, zumal die Beauftragung durch den HRR - wovon auch die Revision ausgeht - im Anwendungsbereich des Paragraph 112, StPO erfolgte, dessen Absatz 2, die gesetzliche Grundlage enthält, welche dem Richter explizit die Beiziehung „geeigneter Hilfskräfte oder eines Sachverständigen“ zum Zweck der Sichtung von hinterlegten Unterlagen - insbesondere auch Datenträgern - in komplexen, aufwändigen Fällen erlaubt vergleiche , Tipold/Zerbes in Fuchs/Ratz [Hrsg.], Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung, 345. Lfg [2021] Rn. 13/1 zu Paragraph 112, StPO). Dass dabei - wie von den revisionswerbenden Parteien behauptet - allenfalls in dieser Bestimmung normierte Voraussetzungen nicht beachtet wurden (insbesondere indem die Beauftragung des Experten vor der im ersten Satz leg. cit. vorgesehenen Aufforderung zur Bezeichnung erfolgte), bewirkt nicht die Durchbrechung des Zurechnungszusammenhanges zur richterlichen Anordnung, sondern könnte gegebenenfalls eine - im Rahmen des gerichtlichen Rechtsschutzes geltend zu machende - Rechtswidrigkeit darstellen.
25
Durchbrochen wäre der Auftragszusammenhang des Handelns des Experten zur richterlichen Gewalt nur durch solche Maßnahmen, die ihrem Inhalt und Umfang nach in der gerichtlichen Anordnung keine Deckung mehr finden (vgl. etwa VwGH 14.12.2018, Ro 2018/01/0017; 13.10.2021, Ra 2021/01/0324, jeweils mwN, im Zusammenhang mit der Durchsetzung einer staatsanwaltschaftlich angeordneten Hausdurchsuchung).Durchbrochen wäre der Auftragszusammenhang des Handelns des Experten zur richterlichen Gewalt nur durch solche Maßnahmen, die ihrem Inhalt und Umfang nach in der gerichtlichen Anordnung keine Deckung mehr finden vergleiche , etwa VwGH 14.12.2018, Ro 2018/01/0017; 13.10.2021, Ra 2021/01/0324, jeweils mwN, im Zusammenhang mit der Durchsetzung einer staatsanwaltschaftlich angeordneten Hausdurchsuchung).
26
Dass dies hier der Fall wäre, wird im Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision nicht behauptet.
27
Die Zurückweisung der vorliegenden Maßnahmenbeschwerde erweist sich daher bereits infolge der Qualifikation des Tätigwerdens des Experten als ein der Staatsfunktion Gerichtsbarkeit zurechenbares Handeln und damit mangels Vorliegens eines tauglichen Beschwerdegegenstandes (im Ergebnis) als rechtmäßig.
28
Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 4. Juli 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010342.L00

Im RIS seit

07.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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