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Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist als Justizwachebeamter der Justizanstalt I zur Dienstleistung zugewiesen. Der Revisionswerber war von 27. April 2020 bis 12. Mai 2023 durchgehend vom Dienst abwesend.Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist als Justizwachebeamter der Justizanstalt römisch eins zur Dienstleistung zugewiesen. Der Revisionswerber war von 27. April 2020 bis 12. Mai 2023 durchgehend vom Dienst abwesend.
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Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2023 stellte der Revisionswerber den Antrag auf Feststellung, dass ihm ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 921,63 Stunden zustehe, und dass „ein Verfall weiterer Ansprüche auf Erholungsurlaub gemäß § 69 BDG während der von der Dienstbehörde angenommenen Dienstunfähigkeit des Antragstellers ausgeschlossen“ sei.Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2023 stellte der Revisionswerber den Antrag auf Feststellung, dass ihm ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 921,63 Stunden zustehe, und dass „ein Verfall weiterer Ansprüche auf Erholungsurlaub gemäß Paragraph 69, BDG während der von der Dienstbehörde angenommenen Dienstunfähigkeit des Antragstellers ausgeschlossen“ sei.
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In seiner Antragsbegründung wies der Revisionswerber darauf hin, dass in einer „Stundenabrechnung“ für den Monat Dezember 2022 ein Urlaubsanspruch in Höhe von bloß 840 Stunden aufgelistet sei; im Jänner 2022 habe der Anspruch noch 921,63 Stunden betragen. Somit sei sein Erholungsurlaubsanspruch um 81,63 Stunden verkürzt worden. Dies deute darauf hin, dass nach Ansicht der Dienstbehörde der 840 Stunden übersteigende Teil seines Urlaubsanspruches gemäß § 69 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) verfallen sei. Jedoch könne ein Verfall nach der genannten Bestimmung nicht eingetreten sein, da der Revisionswerber nach Ansicht der Dienstbehörde seit 27. April 2020 dauernd dienstunfähig sei und er den Erholungsurlaub, der ihm im Jänner 2022 noch ausgewiesen worden sei, nicht habe verbrauchen können.In seiner Antragsbegründung wies der Revisionswerber darauf hin, dass in einer „Stundenabrechnung“ für den Monat Dezember 2022 ein Urlaubsanspruch in Höhe von bloß 840 Stunden aufgelistet sei; im Jänner 2022 habe der Anspruch noch 921,63 Stunden betragen. Somit sei sein Erholungsurlaubsanspruch um 81,63 Stunden verkürzt worden. Dies deute darauf hin, dass nach Ansicht der Dienstbehörde der 840 Stunden übersteigende Teil seines Urlaubsanspruches gemäß Paragraph 69, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) verfallen sei. Jedoch könne ein Verfall nach der genannten Bestimmung nicht eingetreten sein, da der Revisionswerber nach Ansicht der Dienstbehörde seit 27. April 2020 dauernd dienstunfähig sei und er den Erholungsurlaub, der ihm im Jänner 2022 noch ausgewiesen worden sei, nicht habe verbrauchen können.
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Mit Bescheid vom 24. August 2023 gab die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht dem Antrag des Revisionswerbers insoweit statt, als festgestellt wurde, dass dem Revisionswerber ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 921,63 Stunden zustehe. Der Antrag auf Feststellung, dass ein Verfall weiterer Ansprüche auf Erholungsurlaub gemäß § 69 BDG 1979 während der von der Dienstbehörde angenommenen Dienstunfähigkeit ausgeschlossen sei, wurde zurückgewiesen.Mit Bescheid vom 24. August 2023 gab die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht dem Antrag des Revisionswerbers insoweit statt, als festgestellt wurde, dass dem Revisionswerber ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 921,63 Stunden zustehe. Der Antrag auf Feststellung, dass ein Verfall weiterer Ansprüche auf Erholungsurlaub gemäß Paragraph 69, BDG 1979 während der von der Dienstbehörde angenommenen Dienstunfähigkeit ausgeschlossen sei, wurde zurückgewiesen. 5
Begründend führte die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht ins Treffen, es sei davon ausgegangen worden, dass mit 1. September 2022 81,63 Stunden Erholungsurlaub verfallen seien; allerdings sei zwischenzeitig hervorgekommen, dass der Revisionswerber nicht rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf den drohenden Verfall seines Erholungsurlaubes aufmerksam gemacht worden sei, weshalb ihm die zu Unrecht als verfallen angesehenen Erholungsstunden „wieder gutgeschrieben“ würden. Im Hinblick auf den Antrag, wonach festgestellt werden möge, dass ein Verfall weiterer Ansprüche auf Erholungsurlaub gemäß § 69 BDG 1979 während der von der Dienstbehörde angenommenen Dienstunfähigkeit ausgeschlossen sei, wies die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht darauf hin, dass dies gerade nicht ausgeschlossen werden könne; im Übrigen seien derartig abstrakte, einem Rechtsgutachten nahekommende, für die Partei eines Verwaltungsverfahrens mit der Gefahr einer Selbstbindung der Behörde verbundene Feststellungen nach näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes prinzipiell nicht zulässig.Begründend führte die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht ins Treffen, es sei davon ausgegangen worden, dass mit 1. September 2022 81,63 Stunden Erholungsurlaub verfallen seien; allerdings sei zwischenzeitig hervorgekommen, dass der Revisionswerber nicht rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf den drohenden Verfall seines Erholungsurlaubes aufmerksam gemacht worden sei, weshalb ihm die zu Unrecht als verfallen angesehenen Erholungsstunden „wieder gutgeschrieben“ würden. Im Hinblick auf den Antrag, wonach festgestellt werden möge, dass ein Verfall weiterer Ansprüche auf Erholungsurlaub gemäß Paragraph 69, BDG 1979 während der von der Dienstbehörde angenommenen Dienstunfähigkeit ausgeschlossen sei, wies die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht darauf hin, dass dies gerade nicht ausgeschlossen werden könne; im Übrigen seien derartig abstrakte, einem Rechtsgutachten nahekommende, für die Partei eines Verwaltungsverfahrens mit der Gefahr einer Selbstbindung der Behörde verbundene Feststellungen nach näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes prinzipiell nicht zulässig. 6
Soweit sein Feststellungsantrag mit dem Bescheid der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht vom 24. August 2023 zurückgewiesen worden war, erhob der Revisionswerber gegen diesen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 6. März 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 6. März 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
8
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des Revisionswerbers, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erweist.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des Revisionswerbers, die sich unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig erweist.
9
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Der Revisionswerber tritt zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision unter anderem der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes entgegen, wonach die Feststellung, dass ein weiterer Verfall von Erholungsurlaub während der von der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht angenommenen Dienstunfähigkeit des Revisionswerbers ausgeschlossen sei, nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein könne. Damit zeigt der Revisionswerber jedoch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.Der Revisionswerber tritt zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision unter anderem der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes entgegen, wonach die Feststellung, dass ein weiterer Verfall von Erholungsurlaub während der von der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht angenommenen Dienstunfähigkeit des Revisionswerbers ausgeschlossen sei, nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein könne. Damit zeigt der Revisionswerber jedoch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf.
13
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (vgl. etwa VwGH 19.9.2023, Ra 2022/12/0021, Rn. 21, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen vergleiche , etwa VwGH 19.9.2023, Ra 2022/12/0021, Rn. 21, mwN). 14
Fallbezogen hat die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht mit Bescheid vom 24. August 2023 festgestellt, dass dem Revisionswerber ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 921,63 Stunden zusteht. Das Bestehen eines darüber hinaus gehenden Anspruchs auf Erholungsurlaub hat der Revisionswerber nicht geltend gemacht, weshalb das Ausmaß des dem Revisionswerber zustehenden Erholungsurlaubs unstrittig ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist bei seiner Begründung der Bestätigung des zurückweisenden Teils des bekämpften Bescheides nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach abstrakt gehaltene zukunftsgerichtete Feststellungsanträge, die einem Rechtsgutachten nahe kommen, unzulässig sind (vgl. VwGH 29.9.2015, Ra 2015/07/0119, mwN).Fallbezogen hat die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht mit Bescheid vom 24. August 2023 festgestellt, dass dem Revisionswerber ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 921,63 Stunden zusteht. Das Bestehen eines darüber hinaus gehenden Anspruchs auf Erholungsurlaub hat der Revisionswerber nicht geltend gemacht, weshalb das Ausmaß des dem Revisionswerber zustehenden Erholungsurlaubs unstrittig ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist bei seiner Begründung der Bestätigung des zurückweisenden Teils des bekämpften Bescheides nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach abstrakt gehaltene zukunftsgerichtete Feststellungsanträge, die einem Rechtsgutachten nahe kommen, unzulässig sind vergleiche , VwGH 29.9.2015, Ra 2015/07/0119, mwN). 15
Im Hinblick darauf, dass der Revisionswerber bezüglich der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach der in Rede stehende Feststellungsantrag schon von vornherein unzulässig ist, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt hat, erübrigt sich in der Folge auch ein Eingehen auf das in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision behauptete Vorliegen sonstiger, für diese Beurteilung nicht maßgeblicher Verfahrensfehler (vgl. etwa betreffend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, VwGH 19.2.2018, Ra 2017/12/0136, Rn. 23, mwN).Im Hinblick darauf, dass der Revisionswerber bezüglich der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach der in Rede stehende Feststellungsantrag schon von vornherein unzulässig ist, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt hat, erübrigt sich in der Folge auch ein Eingehen auf das in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision behauptete Vorliegen sonstiger, für diese Beurteilung nicht maßgeblicher Verfahrensfehler vergleiche , etwa betreffend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, VwGH 19.2.2018, Ra 2017/12/0136, Rn. 23, mwN). 16
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher schon deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 9. Juli 2024