TE Vwgh Beschluss 2024/7/9 Ra 2023/12/0137

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Veröffentlicht am 09.07.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §64
BDG 1979 §65
BDG 1979 §74
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
  1. BDG 1979 § 65 heute
  2. BDG 1979 § 65 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 65 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  4. BDG 1979 § 65 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  5. BDG 1979 § 65 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  6. BDG 1979 § 65 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  7. BDG 1979 § 65 gültig von 01.07.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  8. BDG 1979 § 65 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  9. BDG 1979 § 65 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  10. BDG 1979 § 65 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  11. BDG 1979 § 65 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  12. BDG 1979 § 65 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  13. BDG 1979 § 65 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  14. BDG 1979 § 65 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  15. BDG 1979 § 65 gültig von 01.08.1986 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1986
  16. BDG 1979 § 65 gültig von 01.01.1985 bis 31.07.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 574/1985
  17. BDG 1979 § 65 gültig von 01.01.1984 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 395/1984
  18. BDG 1979 § 65 gültig von 01.01.1982 bis 31.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des M J S in T, vertreten durch Mag. Dr. Martin Dercsaly, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 146/6/B2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. September 2023, W293 2269246-1/2E, betreffend Festlegung von Erholungsurlaub (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist als Justizwachebeamter der Justizanstalt I zur Dienstleistung zugewiesen. Der Revisionswerber ist seit 27. April 2020 durchgehend vom Dienst abwesend.Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist als Justizwachebeamter der Justizanstalt römisch eins zur Dienstleistung zugewiesen. Der Revisionswerber ist seit 27. April 2020 durchgehend vom Dienst abwesend.
2
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 beantragte der Revisionswerber die Festlegung von Erholungsurlaub im Zeitraum von 12. bis 31. Dezember 2022 gemäß einem dem Schreiben beigelegten „Dienstplanungsvorschlag“. Unter einem legte der Revisionswerber einen ärztlichen Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 28. Februar 2022 vor, demgemäß nach Besserung des psychomentalen Zustandes des Revisionswerbers dessen Arbeitsfähigkeit und Diensttauglichkeit grundsätzlich gegeben sei, sofern er nicht mit jenen Stellen zu tun habe, die gegen ihn Mobbingverhalten gezeigt und ungerechtfertigte Anschuldigungen erhoben hätten.
3
Mit Dienstrechtsmandat vom 16. Dezember 2022 teilte der Anstaltsleiter der Justizanstalt I dem Revisionswerber mit, dass seinem Antrag nicht stattgegeben werden könne. Dagegen erhob der Revisionswerber mit Eingabe vom 30. Dezember 2022 Vorstellung.Mit Dienstrechtsmandat vom 16. Dezember 2022 teilte der Anstaltsleiter der Justizanstalt römisch eins dem Revisionswerber mit, dass seinem Antrag nicht stattgegeben werden könne. Dagegen erhob der Revisionswerber mit Eingabe vom 30. Dezember 2022 Vorstellung.
4
Mit Mitteilung vom 13. Jänner 2023 informierte die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht den Revisionswerber, dass sie beabsichtige, seiner Vorstellung nicht Folge zu geben.
5
Mit Bescheid vom 21. Februar 2023 gab die belangte Behörde der Vorstellung des Revisionswerbers vom 30. Dezember 2022 gegen das Dienstrechtsmandat des Leiters der Justizanstalt I vom 16. Dezember 2022, mit welchem dieser dem Antrag auf Festlegung des Erholungsurlaubes vom 7. Dezember 2022 nicht stattgegeben hatte, keine Folge.Mit Bescheid vom 21. Februar 2023 gab die belangte Behörde der Vorstellung des Revisionswerbers vom 30. Dezember 2022 gegen das Dienstrechtsmandat des Leiters der Justizanstalt römisch eins vom 16. Dezember 2022, mit welchem dieser dem Antrag auf Festlegung des Erholungsurlaubes vom 7. Dezember 2022 nicht stattgegeben hatte, keine Folge.
6
Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
7
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 4. September 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 4. September 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
8
In seiner Entscheidungsbegründung legte das Bundesverwaltungsgericht dar, der Revisionswerber habe sich seit 27. April 2020 durchgehend „im Krankenstand“ befunden. Auch im Zeitpunkt der Beantragung des Erholungsurlaubes sowie im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde sei er „im Krankenstand“ gewesen und habe lediglich Personalvertretertätigkeiten wahrgenommen. Nach dem vom Revisionswerber vorgelegten ärztlichen Befundbericht vom 28. Februar 2022 sei dieser nur im ausgeführten Umfang zur Wahrnehmung der Personalvertretertätigkeiten, „somit bedingt“, dienstfähig. Da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes während aufrechten Krankenstandes kein Urlaub erteilt werden könne, sei der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie zu dem Ergebnis gelangt sei, mangels Dienstfähigkeit sowie aufgrund des Fortbestehens des Krankenstandes und der Entbindung von der Verpflichtung zur Dienstleistung könne keine Vereinbarung über einen etwaigen Erholungsurlaub getroffen werden.
9
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erweist.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig erweist.
10
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
13
Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision beanstandet der Revisionswerber zunächst das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. In diesem Zusammenhang macht er geltend, das Bundesverwaltungsgericht sei im Hinblick darauf, dass er vorgebracht habe, dienstfähig und nur aufgrund von gegen ihn gerichteten „Schikanen“ an seinem Arbeitsplatz an der Verrichtung seines Dienstes gehindert zu sein, zu Unrecht vom Vorliegen eines geklärten Sachverhaltes iSd § 24 Abs. 4 VwGVG und einer bloß „beschränkten Dienstfähigkeit“ ausgegangen. Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber jedoch fallbezogen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision beanstandet der Revisionswerber zunächst das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. In diesem Zusammenhang macht er geltend, das Bundesverwaltungsgericht sei im Hinblick darauf, dass er vorgebracht habe, dienstfähig und nur aufgrund von gegen ihn gerichteten „Schikanen“ an seinem Arbeitsplatz an der Verrichtung seines Dienstes gehindert zu sein, zu Unrecht vom Vorliegen eines geklärten Sachverhaltes iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und einer bloß „beschränkten Dienstfähigkeit“ ausgegangen. Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber jedoch fallbezogen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf.
14
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für Zeiträume, für die von Gesetz wegen - aus welchen Gründen immer - keine Verpflichtung des Beamten zu Dienstleistungen besteht, dessen Entbindung von dieser Verpflichtung in Form der Erteilung von „Urlaub“ (Sonderurlaub) begrifflich ausgeschlossen (vgl. VwGH 17.1.1979, 2191/78, sowie VwGH 28.1.2013, 2012/12/0029).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für Zeiträume, für die von Gesetz wegen - aus welchen Gründen immer - keine Verpflichtung des Beamten zu Dienstleistungen besteht, dessen Entbindung von dieser Verpflichtung in Form der Erteilung von „Urlaub“ (Sonderurlaub) begrifflich ausgeschlossen vergleiche , VwGH 17.1.1979, 2191/78, sowie VwGH 28.1.2013, 2012/12/0029).
15
Im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass er sich in jenem Zeitraum, für den er antragsgemäß eine Vereinbarung über einen Erholungsurlaub hatte treffen wollen, an einer Verrichtung seines Dienstes gehindert gewesen zu sein. Auch ist der Revisionswerber der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass er im fraglichen Zeitraum von der Verpflichtung zur Dienstleistung entbunden gewesen sei, nicht entgegengetreten. Schon im Hinblick darauf, dass in dem fraglichen Zeitraum aber keine Verpflichtung des Revisionswerbers zu Dienstleistungen bestand, kam eine Vereinbarung von Erholungsurlaub diesbezüglich nicht in Betracht. Auf die Frage, aus welchem Grund im fraglichen Zeitraum keine Verpflichtung des Revisionswerbers zu Dienstleistungen bestanden hat, kommt es insoweit nicht an. Deshalb erweisen sich sämtliche vom Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision aufgeworfenen Fragen als von vornherein nicht entscheidungserheblich.
16
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 9. Juli 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023120137.L00

Im RIS seit

07.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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