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Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien (im Folgenden: Amtsrevisionswerberin) vom 7. Februar 2023 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, er habe am 25. August 2022 an einem näher genannten Ort in Wien ein T-Shirt mit aufgedruckter Sig-, Odal- und Tyr-Rune getragen und damit dem Verbot des § 1 Abs. 1 Abzeichengesetz 1960 zuwidergehandelt. Gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. wurde deshalb über ihn eine Geldstrafe von € 100,-- (Ersatzfreiheitstrafe: 2 Tage und 2 Stunden) verhängt und ein Kostenbeitrag von € 10,-- vorgeschrieben.Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien (im Folgenden: Amtsrevisionswerberin) vom 7. Februar 2023 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, er habe am 25. August 2022 an einem näher genannten Ort in Wien ein T-Shirt mit aufgedruckter Sig-, Odal- und Tyr-Rune getragen und damit dem Verbot des Paragraph eins, Absatz eins, Abzeichengesetz 1960 zuwidergehandelt. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit. wurde deshalb über ihn eine Geldstrafe von € 100,-- (Ersatzfreiheitstrafe: 2 Tage und 2 Stunden) verhängt und ein Kostenbeitrag von € 10,-- vorgeschrieben.
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Der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß § 50 VwGVG Folge, behob das Straferkenntnis und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG ein (I.); weiters sprach es gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG aus, dass der Mitbeteiligte keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe (II.). Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt (III.).Der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß Paragraph 50, VwGVG Folge, behob das Straferkenntnis und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG ein (römisch eins.); weiters sprach es gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG aus, dass der Mitbeteiligte keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe (römisch zwei.). Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärt (römisch drei.).
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Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Mitbeteiligte am 25. August 2022, um 14.22 Uhr bei Betreten des Hauptstandortes der Direktion Staatschutz und Nachrichtendienst des Bundesministeriums für Inneres ein T-Shirt getragen habe, auf dem sich nordische Runen (je einmal die Sig- und Odalrune sowie zweimal die Tyr-Rune) in einer kreisförmigen Anordnung befunden hätten; zusätzlich sei das T-Shirt mit Blitzen „verziert“ gewesen. Auf der Rückseite des T-Shirts sei in Großbuchstaben das Wort „Thor“ geschrieben gewesen. Die auf dem T-Shirt verwendeten Runen bildeten offenbar zwei voneinander getrennte Worte, welche in kreisförmiger Gestaltung um einen in der Mitte angebrachten Hammer angeordnet gewesen seien; diese zwei Worte stünden offenbar für „strength“ (Stärke) und „valor“ (Mut), sohin für dem Gott Thor zugeordnete Attribute. Das T-Shirt sei somit „eindeutig dem Gott Thor der nordischen Mythologie gewidmet“ gewesen.
Bei dem T-Shirt handle es sich um einen Fanartikel zu der Marvel-Filmreihe „Thor“, den der Mitbeteiligte - der weder in kriminal- noch staatspolizeilichen Datenbanken vorgemerkt und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten sei - über den Onlineshop einer gewöhnlichen Fan-Homepage erworben habe. Diese Filmreihe handle vom entsprechenden nordischen Gott.
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In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, eine rein isolierte Bertrachtung der Runen sei „nicht zielführend“; vielmehr müssten sich die Symbole in ihrer darstellerischen Gestaltung und vom Gesamteindruck her „ähnlich sein“ (Hinweis auf VwGH 4.7.1984,
81/01/0227, betreffend Tragen der Odalrune). Die Aufbereitung der auf dem T-Shirt enthaltenen Runen seien im konkreten Fall aufgrund des Gesamteindrucks nicht dazu geeignet, den Geist bzw. das Ideengut einer in Österreich verbotenen Organisation gutzuheißen oder wachzurufen (Hinweis auf VfGH 16.10.1981,
B 209/81, ebenfalls zur Verwendung der Odalrune). Der objektive Straftatbestand nach dem Abzeichengesetz 1960 sei daher nicht erfüllt.
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Den Ausspruch über die Zulässigkeit begründete das Verwaltungsgericht wie folgt:
„... Ein derartiger Fanartikel kann mit geringem Aufwand schnell für eine Vielzahl von Personen erworben und getragen werden, sodass der konkrete Fall keinen Einzelfall darstellt bzw darstellen wird. Zwar existiert höchstgerichtliche Judikatur zum AbzeichenG, diese setzte sich jedoch noch nicht konkret mit derartigen Fanartikeln auseinander. Die (überwiegend) verbotenen Symbole waren in der höchstgerichtlichen Judikatur darüber hinaus meist isoliert dargestellt worden und nicht Teil eines längeren Wortes, was nach Ansicht des hier erkennenden Gerichts Einfluss auf den Gesamteindruck nehmen kann. Zu dieser konkreten Konstellation fehlt somit Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.“
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Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsrevision mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses. Der Mitbeteiligte beantragte in seiner Revisionsbeantwortung die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Amtsrevision gegen Aufwandersatz.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Gemäß § 1 Abs. 1 Abzeichengesetz 1960 idF BGBl. I Nr. 113/2012 dürfen Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile einer in Österreich verbotenen Organisation öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt, dargestellt oder verbreitet werden. Als Abzeichen sind auch Embleme, Symbole und Kennzeichen anzusehen. Gemäß § 3 erster Satz leg. cit. begeht, wer dem Verbot des § 1 zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 4.000,-- oder mit Arrest bis zu einem Monat zu bestrafen. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Abzeichengesetz 1960 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2012, dürfen Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile einer in Österreich verbotenen Organisation öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt, dargestellt oder verbreitet werden. Als Abzeichen sind auch Embleme, Symbole und Kennzeichen anzusehen. Gemäß Paragraph 3, erster Satz leg. cit. begeht, wer dem Verbot des Paragraph eins, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 4.000,-- oder mit Arrest bis zu einem Monat zu bestrafen. 11
Zweck der Begründungspflicht nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG ist bei einer ordentlichen Revision die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage (vgl. etwa VwGH 19.6.2019, Ro 2019/01/0004, mwN).Zweck der Begründungspflicht nach Paragraph 25 a, Absatz eins, zweiter Satz VwGG ist bei einer ordentlichen Revision die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage vergleiche , etwa VwGH 19.6.2019, Ro 2019/01/0004, mwN). 12
Davon ausgehend wird mit der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt. Es wird nämlich nicht dargelegt, welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof (erstmals) zu lösen hätte bzw. von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht abgewichen wäre. Insbesondere bewirkt der Umstand allein, dass eine Rechtsfrage in einer Vielzahl von Fällen auftreten kann, nicht ihre Erheblichkeit (vgl. etwa VwGH 12.12.2018, Ra 2018/02/0230, mit Hinweis auf VwGH 26.3.2014, Ro 2014/03/0024). Ebenso wenig wird mit dem Hinweis des Verwaltungsgerichts auf fehlende Rechtsprechung zur „konkreten Konstellation“ eine vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt (vgl. VwGH 23.6.2022, Ro 2021/01/0015). Davon ausgehend wird mit der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt. Es wird nämlich nicht dargelegt, welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof (erstmals) zu lösen hätte bzw. von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht abgewichen wäre. Insbesondere bewirkt der Umstand allein, dass eine Rechtsfrage in einer Vielzahl von Fällen auftreten kann, nicht ihre Erheblichkeit vergleiche , etwa VwGH 12.12.2018, Ra 2018/02/0230, mit Hinweis auf VwGH 26.3.2014, Ro 2014/03/0024). Ebenso wenig wird mit dem Hinweis des Verwaltungsgerichts auf fehlende Rechtsprechung zur „konkreten Konstellation“ eine vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt vergleiche , VwGH 23.6.2022, Ro 2021/01/0015). 13
Sofern aber die Revisionswerberin der Auffassung ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder sie andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet, hat sie auch in der ordentlichen Revision von sich aus die im Lichte des Art. 133 Abs. 4 B-VG maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen (vgl. auch dazu VwGH Ro 2021/01/0015, mwN).Sofern aber die Revisionswerberin der Auffassung ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder sie andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet, hat sie auch in der ordentlichen Revision von sich aus die im Lichte des Artikel 133, Absatz 4, B-VG maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen vergleiche , auch dazu VwGH Ro 2021/01/0015, mwN). 14
Die vorliegende Amtsrevision gibt lediglich die Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts wieder, enthält jedoch kein darüber hinaus gehendes Zulässigkeitsvorbringen. Insbesondere bringt die Amtsrevision nicht vor, dass das Verwaltungsgericht von einschlägiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.
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Da somit weder in der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts noch in der Amtsrevision Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, erweist sich die Amtsrevision als nicht zulässig.Da somit weder in der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts noch in der Amtsrevision Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, erweist sich die Amtsrevision als nicht zulässig.
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Im Übrigen sei angemerkt, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach aus den von ihm genannten Gründen (vgl. oben Rn. 3 f) fallbezogen dem Mitbeteiligten keine Übertretung des § 1 Abs. 1 Abzeichengesetz 1960 zur Last gelegt werden könne, als jedenfalls vertretbar erscheint (vgl. insbesondere abermals das - auf die „darstellerische Gestaltung“ und den „Gesamteindruck“ abstellende - Erkenntnis VwGH 81/01/0227).Im Übrigen sei angemerkt, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach aus den von ihm genannten Gründen vergleiche , oben Rn. 3 f) fallbezogen dem Mitbeteiligten keine Übertretung des Paragraph eins, Absatz eins, Abzeichengesetz 1960 zur Last gelegt werden könne, als jedenfalls vertretbar erscheint vergleiche , insbesondere abermals das - auf die „darstellerische Gestaltung“ und den „Gesamteindruck“ abstellende - Erkenntnis VwGH 81/01/0227). 17
Die Amtsrevision war daher zurückzuweisen.
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Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, wobei Kosten im beantragten Ausmaß zuzusprechen waren. Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, wobei Kosten im beantragten Ausmaß zuzusprechen waren.
Wien, am 10. Juli 2024