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Mit Bescheid der Amtsrevisionswerberin vom 15. Februar 2023 wurde der Mitbeteiligten aufgetragen, die konsenslos durchgeführten Baumaßnahmen auf einer näher bezeichneten Liegenschaft, und zwar eine im nördlichen Bereich des Daches errichtete Dachterrasse samt einem mittels Flachdach ausgeführten, aufgeklappten Dachgeschoßausbau und einer in Stahlbauweise ausgeführten Zugangsinnentreppe, eine hofseitig, auf Höhe des 2. Obergeschoßes errichtete Terrasse mit Absturzsicherung und Terrassenzugangstüre, sowie eine hofseitige, im 1. Obergeschoß errichtete Balkonkonstruktion mit Stahlgeländer und Zugangstüre, binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen.
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Begründend führte die Amtsrevisionswerberin in diesem Bescheid aus, bei den im Bescheid näher genannten Baumaßnahmen handle es sich um bewilligungspflichtige Um- und Zubauten, für die keine Baubewilligung vorliege. Diese konsenslosen Ausführungen seien technisch und rechtlich von dem bewilligten Bestand trennbar. Daher sei ein Beseitigungsauftrag lediglich für die konsenslos durchgeführten Baumaßnahmen aufzutragen.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) der dagegen erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG statt, behob den Beseitigungsauftrag und trug der Amtsrevisionswerberin die Fortsetzung des Beseitigungsauftragsverfahrens unter „Abstandnahme von der Erlassung eines auf den Zubau beschränkten Beseitigungsauftrags“ auf. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) der dagegen erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG statt, behob den Beseitigungsauftrag und trug der Amtsrevisionswerberin die Fortsetzung des Beseitigungsauftragsverfahrens unter „Abstandnahme von der Erlassung eines auf den Zubau beschränkten Beseitigungsauftrags“ auf. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
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Begründend führte das Verwaltungsgericht basierend auf dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten bautechnischen Amtssachverständigengutachten aus, ein Beseitigungsauftrag habe sich nur auf Teile einer baulichen Anlage zu beziehen, wenn diese rechtlich und technisch von der übrigen baulichen Anlage teilbar seien. Eine Teilbarkeit liege aber nicht vor, zumal bereits bei Beseitigung der bewilligungslos errichteten Dachkonstruktion ein unselbstständiger Gebäudetorso ohne abschließende Deckenkonstruktion übrigbliebe, wodurch thermische und hygienische Mängel entstünden und somit ein baubewilligungswidriger Zustand vorläge. Mangels bautechnischer Teilbarkeit sei der Beseitigungsauftrag auf das gesamte Gebäude auszuweiten. Eine Ausweitung des Beseitigungsauftrages auf das gesamte Gebäude durch das erkennende Gericht, würde die Sache des Beschwerdeverfahrens „verlassen“.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit ein Abweichen von der in der Revision näher genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Trennbarkeit konsenslos errichteter Bauteile vor.
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Die Frage der Trennbarkeit von Teilen eines Bauvorhabens unterliegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung könnte in diesem Zusammenhang nur dann vorliegen, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. VwGH 30.4.2024, Ra 2023/05/0274, mwN).Die Frage der Trennbarkeit von Teilen eines Bauvorhabens unterliegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung könnte in diesem Zusammenhang nur dann vorliegen, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche , VwGH 30.4.2024, Ra 2023/05/0274, mwN). 10
Eine solche Unvertretbarkeit wird in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht aufgezeigt.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem einheitlichen Bauwerk grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages. Ein Abbruchauftrag hat sich nur dann auf Teile eines Bauvorhabens bzw. einer baulichen Anlage zu beziehen, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile des Bauvorhabens von diesem trennbar sind. Bei Unteilbarkeit macht eine rechtswidrige Abänderung nämlich auch den Altbestand konsenslos (vgl. etwa 20.1.2023, Ra 2022/06/0323 bis 0324, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem einheitlichen Bauwerk grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages. Ein Abbruchauftrag hat sich nur dann auf Teile eines Bauvorhabens bzw. einer baulichen Anlage zu beziehen, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile des Bauvorhabens von diesem trennbar sind. Bei Unteilbarkeit macht eine rechtswidrige Abänderung nämlich auch den Altbestand konsenslos vergleiche , etwa 20.1.2023, Ra 2022/06/0323 bis 0324, mwN).
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Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht unter Einholung eines bautechnischen Amtssachverständigengutachtens geprüft, ob eine technische Trennbarkeit von den konsenslosen Teilen des Bauwerkes vorliegt und gelangte ausgehend davon zu dem Schluss, dass bereits hinsichtlich des bewilligungslos ausgeführten Dachgeschoßausbaus samt Dachterrasse keine technische Trennbarkeit vorliege und dahingehend von einem einheitlichen Bauwerk auszugehen sei.
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Die Revision tritt diesen Erwägungen lediglich mit pauschalen unsubstantiierten Behauptungen entgegen und vermag in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht darzulegen, aus welchen Gründen es sich nicht um einen einheitlichen Bau handeln sollte und die Beurteilung des Verwaltungsgerichts in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre.
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Soweit sich die Revision unter Verweis auf VwGH 16.3.2012,
2009/05/0102, auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass von einem dem Eigentümer auferlegten Opfer, welches über das unbedingt notwendige Ausmaß hinausgeht, schon deshalb keine Rede sein kann, weil dem Eigentümer ein Rückbau auf den bestehenden Konsens frei steht.
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In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
16
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 10. Juli 2024