TE Vwgh Beschluss 2024/7/11 Ra 2023/16/0139

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Veröffentlicht am 11.07.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation

Norm

BFGG 2014 §13
BFGG 2014 §9 Abs9
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art135 Abs2
B-VG Art135 Abs3
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art87 Abs2
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 135 heute
  2. B-VG Art. 135 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1964
  7. B-VG Art. 135 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 135 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 135 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 135 heute
  2. B-VG Art. 135 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1964
  7. B-VG Art. 135 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 135 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 135 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 87 heute
  2. B-VG Art. 87 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 87 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 87 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 506/1994
  5. B-VG Art. 87 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 87 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher und die Hofrätin Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des M H in W, vertreten durch die Dr. Dr. Josef Wieser Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Biberstraße 10, EG links, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 16. Oktober 2023, RV/7200049/2021, betreffend Eingangsabgaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Zollamt Österreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 13. November 2020 stellte das damalige Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien (nunmehr und im Folgenden: Zollamt) fest, für den Revisionswerber sei durch die Nichterfüllung einer der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union die Eingangsabgabenschuld für näher genannte Armbanduhren iHv insgesamt 16.838,50 € (darin enthalten Zoll iHv 1,60 €, Einfuhrumsatzsteuer iHv 16.292,17 € und Zinsen iHv 544,73 €) entstanden. Unter einem forderte das Zollamt den Revisionswerber zur Entrichtung der Abgabenschuld innerhalb einer Frist von zehn Tagen auf.
2
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesfinanzgericht - nach einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung des Zollamts und infolge eines Vorlageantrags des Revisionswerbers - mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesfinanzgericht - nach einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung des Zollamts und infolge eines Vorlageantrags des Revisionswerbers - mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
3
Dagegen richtet sich die Revision, die das Bundesfinanzgericht dem Verwaltungsgerichtshof unter Anschluss der verwaltungsgerichtlichen Akten vorlegte.
4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit der Revision zunächst vor, die Geschäftsverteilung des Bundesfinanzgerichts 2021 (GV BFG 2021) widerspreche dem Art. 87 B-VG, wonach die Geschäfte für die Richter des Gerichts im Voraus zu verteilen seien, sodass es für einen Rechtsfall einen zuständigen Richter gebe. Aus der GV BFG 2021 sei nicht ersichtlich, welcher der fünf für Angelegenheiten, in denen das Zollamt als Abgabenbehörde belangte Behörde sei, zuständigen Richter konkret für einen Beschwerdefall zuständig sei.Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit der Revision zunächst vor, die Geschäftsverteilung des Bundesfinanzgerichts 2021 (GV BFG 2021) widerspreche dem Artikel 87, B-VG, wonach die Geschäfte für die Richter des Gerichts im Voraus zu verteilen seien, sodass es für einen Rechtsfall einen zuständigen Richter gebe. Aus der GV BFG 2021 sei nicht ersichtlich, welcher der fünf für Angelegenheiten, in denen das Zollamt als Abgabenbehörde belangte Behörde sei, zuständigen Richter konkret für einen Beschwerdefall zuständig sei.
8
Diesem Zulässigkeitsvorbringen ist zunächst zu entgegnen, dass ein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Bestimmungen keine vom Verwaltungsgerichtshof zu beantwortende grundsätzliche Rechtsfrage bewirken kann (vgl. VwGH 7.10.2021, Ra 2021/06/0140; 26.2.2021, Ra 2021/05/0027, mwN). Die Geschäftsverteilung als gemäß Art. 87 Abs. 2 B-VG zu qualifizierender Akt der Gerichtsbarkeit ist überdies der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof entzogen (vgl. VwGH 22.1.2021, Ra 2020/21/0457, mwN, VfGH 27.2.2024, E 3937/2023, mwN). Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision somit nicht dargelegt.Diesem Zulässigkeitsvorbringen ist zunächst zu entgegnen, dass ein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Bestimmungen keine vom Verwaltungsgerichtshof zu beantwortende grundsätzliche Rechtsfrage bewirken kann vergleiche , VwGH 7.10.2021, Ra 2021/06/0140; 26.2.2021, Ra 2021/05/0027, mwN). Die Geschäftsverteilung als gemäß Artikel 87, Absatz 2, B-VG zu qualifizierender Akt der Gerichtsbarkeit ist überdies der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof entzogen vergleiche , VwGH 22.1.2021, Ra 2020/21/0457, mwN, VfGH 27.2.2024, E 3937 aus 2023,, mwN). Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision somit nicht dargelegt.
9
Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision des Weiteren vor, dass das Bundesfinanzgericht nach den Regelungen der GV BFG 2021 nicht zuständig gewesen sei. Der regionale Anknüpfungspunkt für die Beschwerdesache sei Wien und nicht die Steiermark gewesen.
10
Der dem (für die „ordentliche“ Gerichtsbarkeit geltenden) Art. 87 Abs. 3 B-VG nachgebildete Art. 135 Abs. 3 B-VG statuiert auch für die Verwaltungsgerichte den „Grundsatz der festen Geschäftsverteilung“. Diese Einrichtung steht (unter anderem) auch im engen Zusammenhang mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter im Sinn des Art. 83 Abs. 2 B-VG. Im Geltungsbereich des verfassungsgesetzlich geregelten Prinzips der festen Geschäftsverteilung bedeutet diese Garantie auch das Recht auf eine Entscheidung durch den gemäß der Geschäftsverteilung zuständigen Organwalter; in diesem Sinn handelt es sich bei der Geschäftsverteilung um eine zuständigkeitsbegründende Rechtsvorschrift.Der dem (für die „ordentliche“ Gerichtsbarkeit geltenden) Artikel 87, Absatz 3, B-VG nachgebildete Artikel 135, Absatz 3, B-VG statuiert auch für die Verwaltungsgerichte den „Grundsatz der festen Geschäftsverteilung“. Diese Einrichtung steht (unter anderem) auch im engen Zusammenhang mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter im Sinn des Artikel 83, Absatz 2, B-VG. Im Geltungsbereich des verfassungsgesetzlich geregelten Prinzips der festen Geschäftsverteilung bedeutet diese Garantie auch das Recht auf eine Entscheidung durch den gemäß der Geschäftsverteilung zuständigen Organwalter; in diesem Sinn handelt es sich bei der Geschäftsverteilung um eine zuständigkeitsbegründende Rechtsvorschrift.
11
Entscheidet daher ein nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichts nicht zuständiger (Einzel-)Richter, so führt dies im Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung der Entscheidung wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und im Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Aufhebung der Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts (vgl. iZm dem BVwG VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032, sowie zuletzt etwa VwGH 19.4.2022, Ra 2022/02/0021, jeweils mwN).Entscheidet daher ein nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichts nicht zuständiger (Einzel-)Richter, so führt dies im Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung der Entscheidung wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und im Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Aufhebung der Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts vergleiche , iZm dem BVwG VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032, sowie zuletzt etwa VwGH 19.4.2022, Ra 2022/02/0021, jeweils mwN).
12
Gemäß § 9 Abs. 9 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) kann der Geschäftsverteilungsausschuss einer Einzelrichterin oder einem Einzelrichter oder Senat eine ihr oder ihm zufallende Rechtssache durch Verfügung abnehmen, wenn die Einzelrichterin oder der Einzelrichter oder Senat verhindert oder wegen des Umfangs ihrer oder seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist. Diese einfachgesetzliche Regelung findet ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 135 Abs. 3 B-VG (vgl. zu der weitgehend gleichlautenden Regelung des § 17 Abs. 3 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0365; 14.12.2018, Ra 2018/01/0184, jeweils mwN).Gemäß Paragraph 9, Absatz 9, Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) kann der Geschäftsverteilungsausschuss einer Einzelrichterin oder einem Einzelrichter oder Senat eine ihr oder ihm zufallende Rechtssache durch Verfügung abnehmen, wenn die Einzelrichterin oder der Einzelrichter oder Senat verhindert oder wegen des Umfangs ihrer oder seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist. Diese einfachgesetzliche Regelung findet ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Artikel 135, Absatz 3, B-VG vergleiche , zu der weitgehend gleichlautenden Regelung des Paragraph 17, Absatz 3, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0365; 14.12.2018, Ra 2018/01/0184, jeweils mwN).
13
Aus dem vorgelegten Verwaltungsgerichtsakt ergibt sich, dass die Rechtssache neu zugeteilt wurde. Infolge der Versetzung der zuständigen Leiterin der Gerichtsabteilung 1019 in den Ruhestand lag eine Verhinderung im Sinne des § 9 Abs. 9 BFGG vor. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22. Dezember 2022 wurden die in der Gerichtsabteilung 1019 zum Stichtag 10. Jänner 2023 anhängigen Rechtssachen den Gerichtsabteilungen 1068 und 3011 im Wege des automationsunterstützen Aktenverteilungsprogramms jeweils neu zugeteilt. In Folge dieser Neuzuteilung erkannte der Leiter der Gerichtsabteilung 3011 über die Beschwerde des Revisionswerbers. Eine Rechtswidrigkeit dieser Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses und damit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zeigt die Revision nicht auf (vgl. erneut etwa VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0365, mwN).Aus dem vorgelegten Verwaltungsgerichtsakt ergibt sich, dass die Rechtssache neu zugeteilt wurde. Infolge der Versetzung der zuständigen Leiterin der Gerichtsabteilung 1019 in den Ruhestand lag eine Verhinderung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 9, BFGG vor. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22. Dezember 2022 wurden die in der Gerichtsabteilung 1019 zum Stichtag 10. Jänner 2023 anhängigen Rechtssachen den Gerichtsabteilungen 1068 und 3011 im Wege des automationsunterstützen Aktenverteilungsprogramms jeweils neu zugeteilt. In Folge dieser Neuzuteilung erkannte der Leiter der Gerichtsabteilung 3011 über die Beschwerde des Revisionswerbers. Eine Rechtswidrigkeit dieser Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses und damit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zeigt die Revision nicht auf vergleiche , erneut etwa VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0365, mwN).
14
Mit dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen, in der Beschwerdeverhandlung sei (für den in der Beschwerdeverhandlung anwaltlich vertretenen Revisionswerber) kein gerichtlich beeideter Dolmetscher hinzugezogen worden, wird ein Verfahrensmangel geltend gemacht (vgl. etwa VwGH 1.6.2023, Ra 2023/18/0146). Bei Geltendmachung von Verfahrensmängeln als Zulassungsgründe ist auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, darzutun. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Derartige Ausführungen enthält das Revisionsvorbringen nicht (vgl. VwGH 7.11.2023, Ra 2023/13/0141, mwN). Dies gilt ebenso für das Zulässigkeitsvorbringen, die Niederschrift über die mündliche Beschwerdeverhandlung sei erst sechs Tage nach Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses an den Revisionswerber übermittelt worden.Mit dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen, in der Beschwerdeverhandlung sei (für den in der Beschwerdeverhandlung anwaltlich vertretenen Revisionswerber) kein gerichtlich beeideter Dolmetscher hinzugezogen worden, wird ein Verfahrensmangel geltend gemacht vergleiche , etwa VwGH 1.6.2023, Ra 2023/18/0146). Bei Geltendmachung von Verfahrensmängeln als Zulassungsgründe ist auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, darzutun. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Derartige Ausführungen enthält das Revisionsvorbringen nicht vergleiche , VwGH 7.11.2023, Ra 2023/13/0141, mwN). Dies gilt ebenso für das Zulässigkeitsvorbringen, die Niederschrift über die mündliche Beschwerdeverhandlung sei erst sechs Tage nach Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses an den Revisionswerber übermittelt worden.
15
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 11. Juli 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023160139.L00

Im RIS seit

13.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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