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Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 29. September 2022 wurde über den Revisionswerber wegen einer näher konkretisierten Übertretung des § 24 Abs. 3 lit. d StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 108,-- (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag, eine Stunde) verhängt.Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 29. September 2022 wurde über den Revisionswerber wegen einer näher konkretisierten Übertretung des Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 108,-- (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag, eine Stunde) verhängt.
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Mit Erkenntnis des Verwaltungsgericht Wien vom 12. Jänner 2023 gab es der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers insofern Folge, als es die Geldstrafe auf € 40,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 13 Stunden herabsetzte.
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Mit Schreiben vom 31. Jänner 2024 beantragte der Revisionswerber die Wiederaufnahme des Verfahrens und erhob eine „2. Beschwerde“ gegen das oben genannte Straferkenntnis.
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Das Verwaltungsgericht Wien gab mit dem angefochtenen Beschluss dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht statt und wies die „2. Beschwerde“ als unzulässig zurück. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für unzulässig erklärt.Das Verwaltungsgericht Wien gab mit dem angefochtenen Beschluss dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht statt und wies die „2. Beschwerde“ als unzulässig zurück. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG wurde für unzulässig erklärt.
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Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
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Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 31.5.2023, Ra 2023/02/0080, mwN).Bei der im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln vergleiche , etwa VwGH 31.5.2023, Ra 2023/02/0080, mwN). 8
Der Begriff „Verwaltungsstrafsachen“ schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen mit ein, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, und erstreckt sich auf alle Verfahren vor den Verwaltungsbehörden wegen Verwaltungsübertretungen einschließlich der Verfahren über Wiederaufnahme- und Wiedereinsetzungsanträge (vgl. etwa VwGH 23.1.2024, Ra 2024/02/0009, mwN).Der Begriff „Verwaltungsstrafsachen“ schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen mit ein, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, und erstreckt sich auf alle Verfahren vor den Verwaltungsbehörden wegen Verwaltungsübertretungen einschließlich der Verfahren über Wiederaufnahme- und Wiedereinsetzungsanträge vergleiche , etwa VwGH 23.1.2024, Ra 2024/02/0009, mwN). 9
Die Anträge, über die im angefochtenen Beschluss abgesprochen wurde, betreffen ein Verwaltungsstrafverfahren, in dem bei einem Strafrahmen des § 99 Abs. 3 lit. a StVO von bis zu € 726,-- eine Geldstrafe von € 40,-- verhängt wurde. Eine primäre Freiheitsstrafe ist hinsichtlich der oben genannten Übertretung der StVO nicht vorgesehen.Die Anträge, über die im angefochtenen Beschluss abgesprochen wurde, betreffen ein Verwaltungsstrafverfahren, in dem bei einem Strafrahmen des Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO von bis zu € 726,-- eine Geldstrafe von € 40,-- verhängt wurde. Eine primäre Freiheitsstrafe ist hinsichtlich der oben genannten Übertretung der StVO nicht vorgesehen.
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Da die kumulativen Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass ein Verfahren zur Verbesserung der der Revision anhaftenden Mängel - etwa wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt oder anderer ihr anhaftender Formmängel - einzuleiten gewesen wäre (vgl. etwa VwGH 8.4.2024, Ra 2024/02/0038, mwN).Da die kumulativen Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG somit erfüllt sind, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass ein Verfahren zur Verbesserung der der Revision anhaftenden Mängel - etwa wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt oder anderer ihr anhaftender Formmängel - einzuleiten gewesen wäre vergleiche , etwa VwGH 8.4.2024, Ra 2024/02/0038, mwN).
Wien, am 12. Juli 2024