RS Vwgh 2008/4/3 2006/09/0056

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.2008
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/13/0156 E 28. Juni 2006 RS 1(Hier ohne vorletzten und letzten Satz. Hier mit dem Zusatz am Ende: "Wird auf diesem Weg keine Eindeutigkeit des Gesetzeswortlautes erkannt, ist insbesondere auch der Regelungszusammenhang, in welchem die anzuwendende Norm steht, zu berücksichtigen.")

Stammrechtssatz

Gegenstand der Auslegung ist der Gesetzestext als Träger des in ihm niedergelegten Sinnes, um dessen Verständnis es bei der Auslegung geht. Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des rechtlich maßgeblichen, des normativen Sinnes des Gesetzes (Hinweis E 22. Jänner 1993, 91/17/0151). Jede Gesetzesauslegung hat mit der Erforschung des Wortsinnes zu beginnen. Es ist zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck oder Satz nach allgemeinem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Bei der Auslegung des Gesetzestextes kommt den Gesetzesmaterialien keine selbständige normative Kraft zu, doch sind sie für die Ermittlung der Absicht des Gesetzgebers bedeutsam. Die Gesetzesmaterialien sind nur dann zur Auslegung eines Gesetzes heranzuziehen, wenn der Wortlaut des Gesetzes selbst zu Zweifeln über seinen Inhalt Anlass gibt (Hinweis E 18. März 1997, 96/08/0167; E 17. Oktober 2001, 99/13/0172).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006090056.X03

Im RIS seit

01.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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