TE Vwgh Beschluss 2024/7/16 Ra 2024/12/0043

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.07.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §52
BDG 1979 §52
BDG 1979 §52 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des K R in S, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, Rechtsanwalt in 5400 Hallein, Davisstraße 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. März 2024, W227 2253874-1/6E, betreffend Feststellung der Befolgungspflicht einer Weisung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Personalamt Salzburg der Österreichischen Post AG), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Seine Stammdienststelle ist die Zustellbasis 5020 Salzburg.
2
Mit schriftlicher Weisung der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht vom 26. Februar 2016 wurde der Revisionswerber mit Wirksamkeit ab 1. März 2016 für die Dauer von drei Monaten dem Verteilzentrum Brief 5000 Salzburg auf den seiner dienstlichen Einstufung PT 8 entsprechenden Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“ (Code 0841) dienstzugeteilt. Gegen diese Weisung remonstrierte der Revisionswerber mit Schreiben vom 10. März 2016.
3
Am 3. März 2016 und am 4. April 2016 legte der Revisionswerber der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht jeweils eine fachärztliche Stellungnahme vor, derzufolge er aufgrund psychischer Probleme infolge chronischer Schlafstörungen keine Nachtdienste, sowie aufgrund orthopädischer Verschleißerscheinungen und Schmerzen an beiden Füßen keine stehenden Tätigkeiten verrichten solle.
4
Mit schriftlicher Weisung der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht vom 20. April 2016 wurde der Revisionswerber aufgefordert, sich am 26. April 2016 bei einem näher genannten Arzt in dessen Ordination einer Untersuchung zu unterziehen.
5
Ab dem 22. April 2016 befand sich der Revisionswerber im „Krankenstand“.
6
Mit Schreiben vom 27. April 2016 teilte die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht dem Revisionswerber mit, seine Dienstzuteilung werde mit Ablauf des 21. April 2016 für die Dauer seines „Krankenstandes“ aufgehoben. Gleichzeitig wurde bekannt gegeben, dass der Revisionswerber nach Beendigung seines „Krankenstandes“ neuerlich dem genannten Verteilzentrum dienstzugeteilt und dort auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“, Verwendungscode 0841, Verwendungsgruppe PT 8, verwendet werde.
7
Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2016 stellte der Revisionswerber - soweit für das gegenständliche Verfahren relevant - den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, dass er nicht verpflichtet sei, die Anweisung, als fachlicher Hilfsdienst/Logistik Verwendungscode 0841, Verwendungsgruppe PT 8, im „VZ Brief 5000“ seine Tätigkeit auszuüben, zu befolgen, sowie dass die Anwendung der Dienstanweisung / Dienstzuteilung vom 26. Februar 2016, vom 20. April 2016 und vom 27. April 2016 zum „VZ 5071 Wals“ (gemeint: VZ 5000) auf ihn unzulässig sei.
8
Mit Bescheid der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht vom 10. April 2017 wurden - unter anderem - die zu den Antragspunkten 2. und 3. gestellten Feststellungsanträge des Revisionswerbers als unzulässig zurückgewiesen.
9
Mit Erkenntnis vom 19. Dezember 2019 hob das Bundesverwaltungsgericht die diese Antragspunkte betreffenden Spruchpunkte des Bescheides vom 10. April 2017 auf.
10
Mit Bescheid vom 3. Februar 2022 stellte die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht bezüglich der zu den Antragspunkten 2. und 3. gestellten Feststellungsanträge des Revisionswerbers fest, der Revisionswerber sei verpflichtet gewesen, die Anweisung vom 26. Februar 2016, wiederholt am 27. April 2016, seine Tätigkeit als fachlicher Hilfsdienst/Logistik, Verwendungscode 0841, Verendungsgruppe PT 8, im VZ Brief 5000 befristet auszuüben, zu befolgen sowie, dass die Dienstanweisung/Dienstzuteilung vom 26. Februar 2016, wiederholt am 27. April 2016, auch nicht schlicht rechtswidrig gewesen sei. Weiters wurde festgestellt, die Anweisung vom 20. April 2016, sich am 26. April 2016 einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sei vom Revisionswerber zu befolgen gewesen.
11
Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde.
12
Mit dem Erkenntnis vom 25. März 2024 gab das Bundesverwaltungsgericht dieser Beschwerde des Revisionswerbers teilweise statt und änderte den Spruch des angefochtenen Bescheides, soweit er sich auf die Dienstzuteilung des Revisionswerbers zur Tätigkeit als „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“, Verwendungscode 0841, Verwendungsgruppe PT 8, im Verteilzentrum Brief 5000 Salzburg bezog, dahin ab, dass festgestellt werde, die Weisung vom 26. Februar 2016, wonach der Revisionswerber mit Wirksamkeit ab 1. März 2016 für die Dauer von drei Monaten der Tätigkeit „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“, Verwendungscode 0841, Verwendungsgruppe PT 8, im Verteilzentrum Brief 5000 Salzburg gemäß § 39 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) dienstzugeteilt werde, und die Weisung vom 27. April 2016, wonach der Revisionswerber nach Beendigung seines Krankenstandes neuerlich der Tätigkeit „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“, Verwendungscode 0841, Verwendungsgruppe PT 8, im Verteilzentrum Brief 5000 Salzburg, gemäß § 39 BDG 1979 dienstzugeteilt werde, seien nicht zu befolgen gewesen und deren Befolgung habe nicht zu den Dienstpflichten des Revisionswerbers gehört (Spruchpunkt A.I.). Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A.II.). Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt B.).Mit dem Erkenntnis vom 25. März 2024 gab das Bundesverwaltungsgericht dieser Beschwerde des Revisionswerbers teilweise statt und änderte den Spruch des angefochtenen Bescheides, soweit er sich auf die Dienstzuteilung des Revisionswerbers zur Tätigkeit als „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“, Verwendungscode 0841, Verwendungsgruppe PT 8, im Verteilzentrum Brief 5000 Salzburg bezog, dahin ab, dass festgestellt werde, die Weisung vom 26. Februar 2016, wonach der Revisionswerber mit Wirksamkeit ab 1. März 2016 für die Dauer von drei Monaten der Tätigkeit „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“, Verwendungscode 0841, Verwendungsgruppe PT 8, im Verteilzentrum Brief 5000 Salzburg gemäß Paragraph 39, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) dienstzugeteilt werde, und die Weisung vom 27. April 2016, wonach der Revisionswerber nach Beendigung seines Krankenstandes neuerlich der Tätigkeit „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“, Verwendungscode 0841, Verwendungsgruppe PT 8, im Verteilzentrum Brief 5000 Salzburg, gemäß Paragraph 39, BDG 1979 dienstzugeteilt werde, seien nicht zu befolgen gewesen und deren Befolgung habe nicht zu den Dienstpflichten des Revisionswerbers gehört (Spruchpunkt A.I.). Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A.II.). Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt B.).
13
In seiner Entscheidungsbegründung stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, es sei im September 2012 zwischen der Österreichischen Post AG und dem Zentralausschuss der Post- und Fernmeldebediensteten eine „Betriebsvereinbarung über die Flexibilisierung der Normalarbeitszeit sowie über die Verwendung eines EDV-unterstützen Zeiterfassungssystems sowie über begleitende Entgeltregelungen in den Zustellbasen der Division Brief der Österreichischen Post AG“ („IST-Zeit-BV“) getroffen worden. Dem Revisionswerber sei als Zusteller die Möglichkeit gegeben worden, in das neue „Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ zu optieren, was eine Verwendung auf dem Arbeitsplatz „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ (Code 8722, Verwendungsgruppe PT 8, Dienstzulagengruppe A) nach sich gezogen hätte. Der Revisionswerber habe nicht in das neue „Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ optiert. Nach Einführung des Gleitzeitdurchrechnungsmodells sei der Revisionswerber weiterhin in seiner Stammdienststelle auf einem Zusteller-Arbeitsplatz, konkret im „Gesamtzustelldienst“, Code 0802, Verwendungsgruppe PT 8, ohne Dienstzulage, verwendet worden. Mit 1. Juni 2013 seien in der Stammdienststelle des Revisionswerbers die Zustellrayons neu vergeben worden und es sei dem Revisionswerber kein fixer Rayon zugeteilt worden.
14
Weiters wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, der Verwaltungsgerichtshof habe schon mehrfach ausgeführt, es sei nicht von einem Untergang aller zuvor bestehenden Zusteller-Arbeitsplätze allein aufgrund der Einrichtung des neuen „Gleitzeitdurchrechnungsmodells“ auszugehen. Ausgehend davon kam das Bundesverwaltungsgericht auch fallbezogen zu dem Ergebnis, dass der Arbeitsplatz des Revisionswerbers im „Gesamtzustelldienst“ an seiner Stammdienststelle nicht durch die Schaffung von „Zusteller-Arbeitsplätzen“ in einem „Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ weggefallen sei. Der Revisionswerber habe vorgebracht, seine erfolgte Dienstzuteilung auf einen Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“, Verwendungscode 0841, Verwendungsgruppe PT 8, im Verteilzentrum Brief 5000 Salzburg, sei nur deshalb erfolgt, weil er nicht in die Verwendung auf einem Arbeitsplatz im „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ gemäß der „IST-Zeit-BV“ optiert habe. Deshalb sei die Erteilung der entsprechenden Weisung aus subjektiven, in der Person des Revisionswerbers als „Nicht-Optanten“ gelegenen Gründen und damit in willkürlicher Weise erfolgt, weshalb sie vom Revisionswerber nicht zu befolgen gewesen sei.
15
Zur Abweisung der Beschwerde im Hinblick auf die dem Revisionswerber erteilte Weisung, sich am 26. April 2016 einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, führte das Bundesverwaltungsgericht ins Treffen, der Revisionswerber selbst habe mehrere ärztliche Schriftstücke vorgelegt, die seine Dienstfähigkeit in Frage gestellt hätten. Deshalb habe die Dienstbehörde die Zweifel an der Fähigkeit zur dienstlichen Aufgabenerfüllung mittels Anordnung einer ärztlichen Untersuchung gemäß § 52 BDG 1979 auszuräumen gehabt. Diese Zweifel hätten sowohl bei einem Arbeitsplatz im Zustelldienst als auch bei einem Arbeitsplatz im fachlichen Hilfsdienst bestanden. Somit sei die Weisung vom 20. April 2016 rechtmäßig gewesen und habe „Befolgungswirkung“ entfaltet.Zur Abweisung der Beschwerde im Hinblick auf die dem Revisionswerber erteilte Weisung, sich am 26. April 2016 einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, führte das Bundesverwaltungsgericht ins Treffen, der Revisionswerber selbst habe mehrere ärztliche Schriftstücke vorgelegt, die seine Dienstfähigkeit in Frage gestellt hätten. Deshalb habe die Dienstbehörde die Zweifel an der Fähigkeit zur dienstlichen Aufgabenerfüllung mittels Anordnung einer ärztlichen Untersuchung gemäß Paragraph 52, BDG 1979 auszuräumen gehabt. Diese Zweifel hätten sowohl bei einem Arbeitsplatz im Zustelldienst als auch bei einem Arbeitsplatz im fachlichen Hilfsdienst bestanden. Somit sei die Weisung vom 20. April 2016 rechtmäßig gewesen und habe „Befolgungswirkung“ entfaltet.
16
Gegen Spruchpunkt A.II. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erweist.Gegen Spruchpunkt A.II. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig erweist.
17
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
18
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
19
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
20
Zu den in der Zulässigkeitsbegründung der Revision vorgebrachten Argumenten ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Weisung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, zu einem Zeitpunkt erging, als sich der Revisionswerber (noch) nicht im „Krankenstand“ befand (erst ab 22. April 2016 befand sich der Revisionswerber - mit einer kurzen Unterbrechung - bis 28. Februar 2018 im „Krankenstand“). Daher ergibt sich auch, dass sämtliche Ausführungen zu § 52 Abs. 2 BDG 1979 und zu der Frage der Rechtmäßigkeit der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung durch die Dienstbehörde aufgrund des „Krankenstandes“ des Revisionswerbers von vornherein nicht geeignet sind, die Zulässigkeit der vorliegenden Revision unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu begründen.Zu den in der Zulässigkeitsbegründung der Revision vorgebrachten Argumenten ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Weisung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, zu einem Zeitpunkt erging, als sich der Revisionswerber (noch) nicht im „Krankenstand“ befand (erst ab 22. April 2016 befand sich der Revisionswerber - mit einer kurzen Unterbrechung - bis 28. Februar 2018 im „Krankenstand“). Daher ergibt sich auch, dass sämtliche Ausführungen zu Paragraph 52, Absatz 2, BDG 1979 und zu der Frage der Rechtmäßigkeit der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung durch die Dienstbehörde aufgrund des „Krankenstandes“ des Revisionswerbers von vornherein nicht geeignet sind, die Zulässigkeit der vorliegenden Revision unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu begründen.
21
Im Übrigen wendet sich der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision gegen das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung und macht verschiedene Verfahrensmängel, wie etwa Ermittlungs- und Feststellungsmängel, geltend. Weiters beanstandet der Revisionswerber, die an ihn ergangene Weisung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, hätte - im Hinblick darauf, dass seine Dienstzuteilung auf einen Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“, Verwendungscode 0841, Verwendungsgruppe PT 8, im Verteilerzentrum Brief 5000 Salzburg willkürlich erfolgt sei - rechtmäßigerweise nur bei Bestehen von Zweifeln an seiner Dienstfähigkeit bezüglich einer Tätigkeit als „Gesamtzusteller“ auf einem Arbeitsplatz mit dem Code 0802 ergehen dürfen. Insbesondere behauptet der Revisionswerber, das Bundesverwaltungsgericht habe unrichtigerweise außer Acht gelassen, dass der Grund für seine Erkrankung in einem rechtswidrigen und die sie treffende Fürsorgepflicht missachtenden Verhalten der Dienstbehörde gelegen sei.
22
Mit diesem Vorbringen lässt der Revisionswerber außer Acht, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berechtigte Zweifel im Sinne des § 52 Abs. 1 BDG 1979 dann bestehen, wenn die Dienstbehörde kein klares Bild darüber gewinnen kann, ob Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit gegeben ist. Ob diese Zweifel berechtigt oder begründet sind oder nicht, soll gerade durch die ärztliche Untersuchung festgestellt werden. Wann „berechtigte Zweifel“ im Sinne des § 52 BDG 1979 bestehen, ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (vgl. VwGH 13.4.2023, Ro 2021/12/0008, Rn. 18, mwN).Mit diesem Vorbringen lässt der Revisionswerber außer Acht, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berechtigte Zweifel im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, BDG 1979 dann bestehen, wenn die Dienstbehörde kein klares Bild darüber gewinnen kann, ob Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit gegeben ist. Ob diese Zweifel berechtigt oder begründet sind oder nicht, soll gerade durch die ärztliche Untersuchung festgestellt werden. Wann „berechtigte Zweifel“ im Sinne des Paragraph 52, BDG 1979 bestehen, ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen vergleiche , VwGH 13.4.2023, Ro 2021/12/0008, Rn. 18, mwN).
23
Fallbezogen ist das Bundesverwaltungsgericht in dem angefochtenen Erkenntnis davon ausgegangen, dass infolge der vom Revisionswerber vorgelegten ärztlichen Schriftstücke Zweifel an der Dienstfähigkeit des Revisionswerbers sowohl hinsichtlich eines Arbeitsplatzes im fachlichen Hilfsdienst als auch eines Arbeitsplatzes im Zustelldienst bestanden hätten.
24
Insoweit zeigt der Revisionswerber mit der Behauptung, die ihm in den ärztlichen Schreiben vom 3. März 2016 und vom 4. April 2016 attestierten psychischen (chronische Schlafstörungen) und physischen (orthopädische Verschleißerscheinungen und Schmerzen in den Füßen) Probleme seien erst durch seine (stehende) Tätigkeit auf dem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“ verursacht worden, nicht auf, dass die Einzelfallbeurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach bei der Dienstbehörde aufgrund dieser gesundheitlichen Probleme auch berechtigte Zweifel an einer Dienstfähigkeit des Revisionswerbers im Hinblick auf einen Arbeitsplatz als Zusteller bestehen durften, unvertretbar gewesen wäre. Insbesondere legt der Revisionswerber nicht dar, aus welchem Grund die ihm attestierten psychischen und physischen Probleme nicht geeignet gewesen wären, bei der Dienstbehörde am 20. April 2016 auch Zweifel an seiner Dienstfähigkeit im Hinblick auf eine Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz als Zusteller zu begründen. Auch aus dem Vorbringen, der Revisionswerber habe in der Vergangenheit während seiner Tätigkeit als Zusteller keine gesundheitlichen Probleme gehabt, ergibt sich nicht, dass die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach die Dienstbehörde aufgrund der nunmehr unstrittig bestehenden gesundheitlichen Probleme Zweifel an der Dienstfähigkeit des Revisionswerbers auch im Hinblick auf eine Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz als Zusteller haben durfte, unvertretbar gewesen wäre. Auf die Ursache der gesundheitlichen Probleme des Revisionswerbers kommt es insoweit - entgegen der in der vorliegenden Revision vertretenen Ansicht - nicht an.
25
Im Hinblick darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht in dem angefochtenen Erkenntnis ohnehin zu dem Ergebnis gelangt ist, dass nicht nur hinsichtlich des Arbeitsplatzes „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“, Verwendungscode 0841, Verwendungsgruppe PT 8, im Verteilzentrum Brief 5000 Salzburg, hinsichtlich dessen der Revisionswerber die Weisung, dort seine Tätigkeit zu verrichten, nicht zu befolgen hatte, sondern auch hinsichtlich eines Arbeitsplatzes als Zusteller im Hinblick auf die vom Revisionswerber vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen berechtigte Zweifel der Dienstbehörde an dessen Dienstfähigkeit bestanden hatten, erweist sich auch die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen, als zumindest nicht unvertretbar. Auch in seiner Beschwerde und in den im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erstatteten Stellungnahmen hat der Revisionswerber argumentiert, seine Dienstfähigkeit müsse im Hinblick auf einen Arbeitsplatz als Zusteller geprüft werden, und geltend gemacht, seine Erkrankungen seien durch das Verhalten der Dienstbehörde verursacht worden. Mangels Entscheidungsrelevanz des Grundes seiner Erkrankung und angesichts dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht ohnehin auch das Bestehen von Bedenken an der Dienstfähigkeit des Revisionswerbers im Hinblick auf einen Arbeitsplatz als Zusteller geprüft (und in nicht unvertretbarer Weise bejaht) hat, durfte es fallbezogen auch davon ausgehen, dass eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen könne, zumal das Bestehen der gesundheitlichen Probleme des Revisionswerbers unstrittig feststand (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation etwa VwGH 20.12.2016, Ra 2016/03/0113, Rn. 6, mwN).Im Hinblick darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht in dem angefochtenen Erkenntnis ohnehin zu dem Ergebnis gelangt ist, dass nicht nur hinsichtlich des Arbeitsplatzes „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“, Verwendungscode 0841, Verwendungsgruppe PT 8, im Verteilzentrum Brief 5000 Salzburg, hinsichtlich dessen der Revisionswerber die Weisung, dort seine Tätigkeit zu verrichten, nicht zu befolgen hatte, sondern auch hinsichtlich eines Arbeitsplatzes als Zusteller im Hinblick auf die vom Revisionswerber vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen berechtigte Zweifel der Dienstbehörde an dessen Dienstfähigkeit bestanden hatten, erweist sich auch die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen, als zumindest nicht unvertretbar. Auch in seiner Beschwerde und in den im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erstatteten Stellungnahmen hat der Revisionswerber argumentiert, seine Dienstfähigkeit müsse im Hinblick auf einen Arbeitsplatz als Zusteller geprüft werden, und geltend gemacht, seine Erkrankungen seien durch das Verhalten der Dienstbehörde verursacht worden. Mangels Entscheidungsrelevanz des Grundes seiner Erkrankung und angesichts dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht ohnehin auch das Bestehen von Bedenken an der Dienstfähigkeit des Revisionswerbers im Hinblick auf einen Arbeitsplatz als Zusteller geprüft (und in nicht unvertretbarer Weise bejaht) hat, durfte es fallbezogen auch davon ausgehen, dass eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen könne, zumal das Bestehen der gesundheitlichen Probleme des Revisionswerbers unstrittig feststand vergleiche , zu einer ähnlichen Konstellation etwa VwGH 20.12.2016, Ra 2016/03/0113, Rn. 6, mwN).
26
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
27
Von der in der Revision beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der in der Revision beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 16. Juli 2024

Schlagworte

Sachverständiger Arzt Sachverständiger Aufgaben Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024120043.L00

Im RIS seit

20.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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