TE Vwgh Erkenntnis 2024/7/16 Ra 2023/14/0192

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Veröffentlicht am 16.07.2024
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19100000
E6J
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2
EURallg
MRK Art2
MRK Art3
32008L0115 Rückführungs-RL Art5
32008L0115 Rückführungs-RL Art8
62021CJ0663 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl VORAB
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Dr.in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kreil, MA, über die Revision des R K (auch T K, auch R C), vertreten durch Mag. Thomas Loos, Rechtsanwalt in 4400 Steyr, Leopold-Werndl-Straße 16, als gerichtlich bestelltem Erwachsenenvertreter, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2023, W123 2240882-1/25E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),

Spruch

I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Nichtgewährung des Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 wendet, zurückgewiesen;Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Nichtgewährung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wendet, zurückgewiesen;

II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird mit Ausnahme der unangefochten gebliebenen Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Revisionswerbers in seinen Herkunftsstaat dahin abgeändert, dass die Rückkehrentscheidung, die Festlegung der Frist zur freiwilligen Ausreise und das Einreiseverbot ersatzlos aufgehoben werden.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Zum bisherigen Verfahrensgang ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 2022, Ra 2022/20/0194, zu verweisen, mit dem die in der Sache im ersten Rechtsgang ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2022, W123 2240882-1/10E, gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG im Umfang der Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005; Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl), die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), die Erlassung einer auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) gestützten Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG; Spruchpunkt IV.) sowie die Erlassung eines auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG (Spruchpunkt VII.) und die Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG (Spruchpunkt VI.) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden war. Unter einem wurde die dort erhobene Revision, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde gegen den Ausspruch des Verlusts des Aufenthaltsrechts (Spruchpunkt VIII.) richtete, zurückgewiesen.Zum bisherigen Verfahrensgang ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 2022, Ra 2022/20/0194, zu verweisen, mit dem die in der Sache im ersten Rechtsgang ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2022, W123 2240882-1/10E, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG im Umfang der Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005; Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl), die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), die Erlassung einer auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) gestützten Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG; Spruchpunkt römisch vier.) sowie die Erlassung eines auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbots gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch sieben.) und die Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, bis 3 FPG (Spruchpunkt römisch sechs.) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden war. Unter einem wurde die dort erhobene Revision, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde gegen den Ausspruch des Verlusts des Aufenthaltsrechts (Spruchpunkt römisch acht.) richtete, zurückgewiesen.
2
Im fortgesetzten Verfahren gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Einreiseverbotes statt und setzte dieses auf die Dauer von fünf Jahren herab. Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt A.). Die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig (Spruchpunkt B.).Im fortgesetzten Verfahren gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Einreiseverbotes statt und setzte dieses auf die Dauer von fünf Jahren herab. Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt A.). Die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für nicht zulässig (Spruchpunkt B.).
3
Die vorliegende außerordentliche Revision richtet sich gegen dieses Erkenntnis im vollen Umfang.
4
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verfahrensakten ein Vorverfahren durchgeführt. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:

5
Zur teilweisen Zurückweisung der Revision:
6
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
8
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9
Die Revision wendet sich zunächst gegen die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und führt dazu aus, dass das Bundesverwaltungsgericht in seine Abwägung nicht einbezogen habe, dass die zugrunde liegende Tat aus Krankheitsgründen verübt worden sei, lediglich einen versuchten Raub darstelle und die „Existenz Österreichs“ nicht gefährdet sei.
10
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
11
Für den Fall, dass ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 oder aus den Gründen des § 8 Abs. 3 AsylG 2005 (weil eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht) oder § 8 Abs. 6 AsylG 2005 (weil der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann) abzuweisen ist, ordnet § 8 Abs. 3a AsylG 2005 an, dass eine Abweisung auch dann zu erfolgen hat, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, weil dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt nach § 8 Abs. 3a letzter Satz AsylG 2005 sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Für den Fall, dass ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 oder aus den Gründen des Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 (weil eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht) oder Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 (weil der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann) abzuweisen ist, ordnet Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 an, dass eine Abweisung auch dann zu erfolgen hat, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, weil dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt nach Paragraph 8, Absatz 3 a, letzter Satz AsylG 2005 sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
12
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist (vgl. etwa § 6 Abs. 1 Z 3 und § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005; § 53 Abs. 2 und Abs. 3 FPG; § 66 Abs. 1 FPG; § 67 FPG). Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Einer Bejahung einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung steht nicht entgegen, dass er sein Verhalten nicht schuldhaft zu vertreten hat (vgl. zum Ganzen VwGH 29.9.2023, Ra 2023/19/0217, mwN).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist vergleiche , etwa Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005; Paragraph 53, Absatz 2 und Absatz 3, FPG; Paragraph 66, Absatz eins, FPG; Paragraph 67, FPG). Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Einer Bejahung einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung steht nicht entgegen, dass er sein Verhalten nicht schuldhaft zu vertreten hat vergleiche , zum Ganzen VwGH 29.9.2023, Ra 2023/19/0217, mwN).
13
Im vorliegenden Fall führte das Bundesverwaltungsgericht eine fallbezogene Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 durch. Dabei bezog es mit ein, dass der Revisionswerber mit näher genanntem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. August 2018 gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen worden war und an einer paranoiden Schizophrenie und einem schizophrenen Residuum leidet. Weiters beachtete es, dass die weitere Unterbringung von einem Landesgericht für notwendig erachtet worden war und dass sich sowohl die Justizanstalt als auch die Staatsanwaltschaft ablehnend zu einer bedingten Entlassung geäußert hätten. Die andauernde Unterbringung erlaube keine positive Zukunftsprognose, auch wenn nicht verkannt werde, dass unter Medikamenteneinnahme eine deutliche Verbesserung des Krankheitsbildes eingetreten sei. Der Revisionswerber stelle weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.Im vorliegenden Fall führte das Bundesverwaltungsgericht eine fallbezogene Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 durch. Dabei bezog es mit ein, dass der Revisionswerber mit näher genanntem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. August 2018 gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen worden war und an einer paranoiden Schizophrenie und einem schizophrenen Residuum leidet. Weiters beachtete es, dass die weitere Unterbringung von einem Landesgericht für notwendig erachtet worden war und dass sich sowohl die Justizanstalt als auch die Staatsanwaltschaft ablehnend zu einer bedingten Entlassung geäußert hätten. Die andauernde Unterbringung erlaube keine positive Zukunftsprognose, auch wenn nicht verkannt werde, dass unter Medikamenteneinnahme eine deutliche Verbesserung des Krankheitsbildes eingetreten sei. Der Revisionswerber stelle weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
14
Die Revision zeigt mit ihrem Vorbringen nicht auf, dass diese Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts unvertretbar wäre und vermag insoweit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.
15
Hinsichtlich der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen enthält die Revision kein Vorbringen und legt damit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar.
16
Somit werden in Bezug auf die genannten Aussprüche keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. In diesem Umfang war die Revision daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.Somit werden in Bezug auf die genannten Aussprüche keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. In diesem Umfang war die Revision daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG zurückzuweisen.
17
Zur (teilweisen) Zulässigkeit und Begründetheit der Revision:
18
Zur Zulässigkeit der Revision wird weiters unter Verweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2021, Ra 2021/20/0246, geltend gemacht, die Verhängung einer Rückkehrentscheidung sei rechtswidrig, wenn bereits zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststehe, dass eine Abschiebung in den Heimatstaat auf unbestimmte Dauer unzulässig sei.
19
Die Revision erweist sich in diesem Zusammenhang als zulässig und auch begründet:
20
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in der Rechtssache C-663/21 am 6. Juli 2023 - soweit fallbezogen maßgeblich in seinem Spruchpunkt 2. - folgendes Urteil erlassen:

„2. Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.“„2. Artikel 5, der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.“

21
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit diesem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union eingehend im Erkenntnis vom 25. Juli 2023, Ra 2021/20/0246, mit der auch hier maßgeblichen Rechtsfrage befasst. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG kann daher insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen werden.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit diesem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union eingehend im Erkenntnis vom 25. Juli 2023, Ra 2021/20/0246, mit der auch hier maßgeblichen Rechtsfrage befasst. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG kann daher insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen werden.
22
Im vorliegenden Fall wurde - bereits durch die belangte Behörde - die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf §§ 8 Abs. 3a, 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 gegründet sowie festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in seinen Herkunftsstaat Indien nicht zulässig ist.Im vorliegenden Fall wurde - bereits durch die belangte Behörde - die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Paragraphen 8, Absatz 3 a, 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 gegründet sowie festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in seinen Herkunftsstaat Indien nicht zulässig ist.
23
Für das gegenständliche Verfahren folgt daraus, dass in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorrangs die in § 8 Abs. 3a AsylG 2005 vorgesehene Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Falle einer gleichzeitig getroffenen Feststellung, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat wegen der in dieser Norm angeführten Gefahren unzulässig sei, zu unterbleiben hat; ebenso die damit in Zusammenhang stehende Festlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise und die Erlassung eines Einreiseverbots (vgl. erneut VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246; zum Schicksal des Einreiseverbots und des Ausspruchs über die Frist zur freiwilligen Ausreise auch VwGH 11.9.2023, Ra 2023/18/0111, mwN).Für das gegenständliche Verfahren folgt daraus, dass in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorrangs die in Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 vorgesehene Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Falle einer gleichzeitig getroffenen Feststellung, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat wegen der in dieser Norm angeführten Gefahren unzulässig sei, zu unterbleiben hat; ebenso die damit in Zusammenhang stehende Festlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise und die Erlassung eines Einreiseverbots vergleiche , erneut VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246; zum Schicksal des Einreiseverbots und des Ausspruchs über die Frist zur freiwilligen Ausreise auch VwGH 11.9.2023, Ra 2023/18/0111, mwN).
24
Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Ein solcher Fall liegt hier vor, weil aufgrund der obigen Rechtsausführungen die Rückkehrentscheidung, die Festlegung der Frist zur freiwilligen Ausreise und das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben sind.Gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Ein solcher Fall liegt hier vor, weil aufgrund der obigen Rechtsausführungen die Rückkehrentscheidung, die Festlegung der Frist zur freiwilligen Ausreise und das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben sind.
25
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 50 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 50, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 16. Juli 2024

Gerichtsentscheidung

EuGH 62021CJ0663 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023140192.L00

Im RIS seit

13.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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