TE Vwgh Erkenntnis 2024/7/16 Ra 2023/14/0125

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Veröffentlicht am 16.07.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §68
BFA-VG 2014 §21 Abs3
VwGG §28 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Dr.in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kreil, MA, über die Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2023, W241 2212506-2/6E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (mitbeteiligte Partei: N N, p.A. BBE Traiskirchen in 2514 Traiskirchen, Otto Glöckel-Straße 24-26), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Iran, beantragte erstmals am 25. Oktober 2015 internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den er mit einer befürchteten Verfolgung aufgrund seiner Konversion zum Christentum begründete.
2
In weiterer Folge wurde der Mitbeteiligte wegen mehrerer Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
3
Der Antrag des Mitbeteiligten vom 25. Oktober 2015 wurde im Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17. Mai 2022 zur Gänze abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen den Mitbeteiligten erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran festgestellt und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
4
Am 14. November 2022 stellte der Mitbeteiligte den gegenständlichen zweiten Asylantrag, den er erneut mit seiner Konversion sowie mit einer befürchteten Verfolgung als Kurde und Christ im Iran begründete. Der Mitbeteiligte fürchtete, sowohl vom Regime als auch von seiner Familie getötet zu werden.
5
Mit Bescheid vom 12. Jänner 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag zur Gänze wegen entschiedener Sache zurück, erteilte dem Mitbeteiligten keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Mitbeteiligten eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Iran fest, sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und erließ ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot. Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Mitbeteiligte sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab 23. November 2016 verloren habe.
6
Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG statt und behob den bekämpften Bescheid (Spruchpunkt I.). Es sprach weiters aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt II.).Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG statt und behob den bekämpften Bescheid (Spruchpunkt römisch eins.). Es sprach weiters aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
7
Seine Entscheidung begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, dass der Mitbeteiligte nach Beschwerdeerhebung zwei polizeiliche Ladungen als Beweismittel vorgelegt habe, die nunmehr auf ihre Echtheit zu überprüfen und einer inhaltlichen Beurteilung zu unterziehen seien. Eine inhaltlich anderslautende Entscheidung sei nicht von vornherein ausgeschlossen, da eine staatliche Verfolgung des Mitbeteiligten aufgrund seiner Konversion auch vorliegen könne, wenn diese von den Behörden bloß angenommen werde. Eine Berufungsbehörde dürfte keine Sachentscheidung treffen, wenn die Verwaltungsbehörde einen Antrag aus Formalgründen zurückgewiesen hätte. Dies ergebe für den vorliegenden Fall, dass durch die gebotene Aufhebung des Bescheides in der Sache, der Antrag wieder unerledigt sei und die Behörde neuerlich über diesen abzusprechen habe.
8
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, in der zur Begründung der Zulässigkeit der Revision zusammengefasst vorgebracht wird, das Bundesverwaltungsgericht sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es seine Entscheidung auf § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG gegründet habe, obwohl das Verfahren des Mitbeteiligten nicht zugelassen gewesen sei. Im Zulassungsverfahren könnten Zurückweisungen aber nur auf § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG gestützt werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe auch nicht dargelegt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG im vorliegenden Fall erfüllt wären. Einer Entscheidung gemäß dieser Bestimmung müsse aber entnommen werden können, welche Mängel der belangten Behörde bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts unterlaufen seien. Auch habe das Bundesverwaltungsgericht es verabsäumt offenzulegen, warum es nicht in der Lage sei, die von ihm benannten Ermittlungsmängel in der für die Erledigung gebotenen Eile selbst zu beseitigen.Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, in der zur Begründung der Zulässigkeit der Revision zusammengefasst vorgebracht wird, das Bundesverwaltungsgericht sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es seine Entscheidung auf Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG gegründet habe, obwohl das Verfahren des Mitbeteiligten nicht zugelassen gewesen sei. Im Zulassungsverfahren könnten Zurückweisungen aber nur auf Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG gestützt werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe auch nicht dargelegt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG im vorliegenden Fall erfüllt wären. Einer Entscheidung gemäß dieser Bestimmung müsse aber entnommen werden können, welche Mängel der belangten Behörde bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts unterlaufen seien. Auch habe das Bundesverwaltungsgericht es verabsäumt offenzulegen, warum es nicht in der Lage sei, die von ihm benannten Ermittlungsmängel in der für die Erledigung gebotenen Eile selbst zu beseitigen.
9
Der Verwaltungsgerichtshof hat ein Vorverfahren durchgeführt; eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:

10
Gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
11
Bei § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher (vgl. VwGH 3.2.2022, Ra 2021/19/0079, mwN).Bei Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher vergleiche , VwGH 3.2.2022, Ra 2021/19/0079, mwN).
12
Diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren, wozu auch - wie im vorliegenden Fall - Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 AVG zählt, zur Anwendung (vgl. erneut VwGH 3.2.2022, Ra 2021/19/0079, mwN).Diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren, wozu auch - wie im vorliegenden Fall - Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 68, AVG zählt, zur Anwendung vergleiche , erneut VwGH 3.2.2022, Ra 2021/19/0079, mwN).
13
In Anwendung des § 21 Abs. 3 BFA-VG hätte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall somit prüfen müssen, ob die Voraussetzungen dieser Bestimmung vorlagen. Indem das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid jedoch gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behob und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwies, hat es die Rechtslage verkannt und den angefochtenen Beschluss mit Rechtswidrigkeit belastet.In Anwendung des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG hätte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall somit prüfen müssen, ob die Voraussetzungen dieser Bestimmung vorlagen. Indem das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid jedoch gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behob und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwies, hat es die Rechtslage verkannt und den angefochtenen Beschluss mit Rechtswidrigkeit belastet.
14
Wie die Amtsrevision zutreffend ausführt, hätte die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts aber auch eine auf § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG gestützte Stattgabe der Beschwerde nicht zu tragen vermocht. Auf die Frage, ob die Voraussetzungen einer auf § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG gestützten Aufhebung und Zurückweisung vorlagen, kommt es dabei - entgegen den Ausführungen in der Amtsrevision - jedoch nicht an.Wie die Amtsrevision zutreffend ausführt, hätte die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts aber auch eine auf Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG gestützte Stattgabe der Beschwerde nicht zu tragen vermocht. Auf die Frage, ob die Voraussetzungen einer auf Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG gestützten Aufhebung und Zurückweisung vorlagen, kommt es dabei - entgegen den Ausführungen in der Amtsrevision - jedoch nicht an.
15
Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. etwa VwGH 7.3.2024, Ra 2023/14/0456, mwN).Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche , etwa VwGH 7.3.2024, Ra 2023/14/0456, mwN).
16
Der Verwaltungsgerichtshof hat erkannt, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden - Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens - samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes - selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, neben den bereits oben genannten Umständen auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können; etwa wenn es gilt, allein die Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers einer näheren Beurteilung zu unterwerfen (vgl. erneut VwGH 3.2.2022, Ra 2021/19/0079, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat erkannt, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden - Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens - samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes - selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, neben den bereits oben genannten Umständen auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können; etwa wenn es gilt, allein die Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers einer näheren Beurteilung zu unterwerfen vergleiche , erneut VwGH 3.2.2022, Ra 2021/19/0079, mwN).
17
Einer behebenden Entscheidung im Sinn des § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch - unter Überbindung der in der Begründung vertretenen Rechtsansicht - entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde unterlaufen sind. Zudem hat das Verwaltungsgericht offenzulegen, warum es nicht in der Lage ist, die Ermittlungsmängel in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden - Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile zu beseitigen (vgl. VwGH 20.4.2023, Ra 2021/19/0481, mwN).Einer behebenden Entscheidung im Sinn des Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch - unter Überbindung der in der Begründung vertretenen Rechtsansicht - entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde unterlaufen sind. Zudem hat das Verwaltungsgericht offenzulegen, warum es nicht in der Lage ist, die Ermittlungsmängel in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden - Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile zu beseitigen vergleiche , VwGH 20.4.2023, Ra 2021/19/0481, mwN).
18
Eine derartige Begründung, warum das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage gewesen wäre, die von ihm angenommenen Ermittlungsmängel in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden - Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile selbst zu beseitigen, ist dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen. Die vom Bundesverwaltungsgericht angenommenen Ermittlungsmängel hinsichtlich der vom Mitbeteiligten nach Beschwerdeerhebung vorgelegten Ladungen vermögen daher eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ebenfalls nicht zu tragen.Eine derartige Begründung, warum das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage gewesen wäre, die von ihm angenommenen Ermittlungsmängel in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden - Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile selbst zu beseitigen, ist dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen. Die vom Bundesverwaltungsgericht angenommenen Ermittlungsmängel hinsichtlich der vom Mitbeteiligten nach Beschwerdeerhebung vorgelegten Ladungen vermögen daher eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ebenfalls nicht zu tragen.
19
Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Beschluss war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 16. Juli 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023140125.L00

Im RIS seit

13.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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