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Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Iran und stellte am 23. Oktober 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
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Mit Bescheid vom 30. August 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag zur Gänze ab, gewährte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber, sprach aus, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei, und gewährte eine Frist für die freiwillige Ausreise.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer Verhandlung mit der Maßgabe ab, als dass der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 abzuweisen sei. Ebenso erteilte es - im Beschwerdeverfahren - keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung. Schließlich stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Revisionswerbers in den Iran nicht zulässig sei und gewährte eine Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer Verhandlung mit der Maßgabe ab, als dass der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit , Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit , Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 abzuweisen sei. Ebenso erteilte es - im Beschwerdeverfahren - keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung. Schließlich stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Revisionswerbers in den Iran nicht zulässig sei und gewährte eine Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
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Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung zur Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten - für das vorliegende Revisionsverfahren auf das Wesentliche zusammengefasst - damit, dass der Revisionswerber wegen der Vergehen nach § 282a Abs. 1 und § 278f Abs. 1 Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden sei. Für die Anwendung von § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssten vier Voraussetzungen vorliegen, die Verübung eines besonders schweren Verbrechens, die rechtskräftige Verurteilung dafür, die Gemeingefährlichkeit und das Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung. Die vom Revisionswerber verübten Straftaten seien nicht grundsätzlich vom Begriff des besonders schweren Verbrechens ausgeschlossen, es handle sich um Straftaten mit schwerwiegendem Unrechtscharakter. Die Zukunftsprognose für die Gemeingefährlichkeit des Revisionswerbers falle aufgrund seiner mangelnden Einsicht und dem mangelnden Unrechtsbewusstsein negativ aus. Auch bestehe kein Zweifel am Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung.Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung zur Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten - für das vorliegende Revisionsverfahren auf das Wesentliche zusammengefasst - damit, dass der Revisionswerber wegen der Vergehen nach Paragraph 282 a, Absatz eins und Paragraph 278 f, Absatz eins, Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden sei. Für die Anwendung von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 müssten vier Voraussetzungen vorliegen, die Verübung eines besonders schweren Verbrechens, die rechtskräftige Verurteilung dafür, die Gemeingefährlichkeit und das Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung. Die vom Revisionswerber verübten Straftaten seien nicht grundsätzlich vom Begriff des besonders schweren Verbrechens ausgeschlossen, es handle sich um Straftaten mit schwerwiegendem Unrechtscharakter. Die Zukunftsprognose für die Gemeingefährlichkeit des Revisionswerbers falle aufgrund seiner mangelnden Einsicht und dem mangelnden Unrechtsbewusstsein negativ aus. Auch bestehe kein Zweifel am Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung.
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Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht wird, das Bundesverwaltungsgericht sei von näher genannter Rechtsprechung zur Begründungspflicht sowie zu den §§ 3, 6 Abs. 1 Z 4, 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 abgewichen. Auch hätte das Bundesverwaltungsgericht die Beantwortung der vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 20. Oktober 2021, Ra 2021/20/0246, dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegten Fragen abwarten müssen.Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht wird, das Bundesverwaltungsgericht sei von näher genannter Rechtsprechung zur Begründungspflicht sowie zu den Paragraphen 3, 6, Absatz eins, Ziffer 4,, 9 Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 abgewichen. Auch hätte das Bundesverwaltungsgericht die Beantwortung der vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 20. Oktober 2021, Ra 2021/20/0246, dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegten Fragen abwarten müssen.
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Der Verwaltungsgerichtshof führte ein Vorverfahren durch, eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:
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Die vorliegende außerordentliche Revision erweist sich hinsichtlich der von ihr dargelegten Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 als zulässig. Sie ist auch begründet:Die vorliegende außerordentliche Revision erweist sich hinsichtlich der von ihr dargelegten Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 als zulässig. Sie ist auch begründet:
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Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat sich nach Vorliegen der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) je vom 6. Juli 2023, C-402/22, C-8/22 sowie C-663/21, in seinem Erkenntnis vom 25. Juli 2023, Ra 2021/20/0246, ausführlich unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben mit den Voraussetzungen für die Anwendung des in § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 enthaltenen Ausschlussgrundes befasst. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird sohin insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich nach Vorliegen der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) je vom 6. Juli 2023, C-402/22, C-8/22 sowie C-663/21, in seinem Erkenntnis vom 25. Juli 2023, Ra 2021/20/0246, ausführlich unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben mit den Voraussetzungen für die Anwendung des in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 enthaltenen Ausschlussgrundes befasst. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird sohin insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
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Gemäß Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung; im Folgenden: Statusrichtlinie) können die Mitgliedstaaten in den in Art. 14 Abs. 4 Statusrichtlinie genannten Fällen auch entscheiden, einem Flüchtling eine Rechtstellung nicht zuzuerkennen, solange noch keine Entscheidung darüber gefasst wurde (vgl. zur Einordnung der Fallgruppen des Art. 14 Abs. 4 und Abs. 5 Statusrichtlinie in das System der Statusrichtlinie und der Genfer Flüchtlingskonvention EuGH 14.5.2019, M gegen Ministerstvo vnitra ua., verbundene Rs. C-391/16, C-77/17 und C-78/17, Rn 93 ff.).Gemäß Artikel 14, Absatz 5, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung; im Folgenden: Statusrichtlinie) können die Mitgliedstaaten in den in Artikel 14, Absatz 4, Statusrichtlinie genannten Fällen auch entscheiden, einem Flüchtling eine Rechtstellung nicht zuzuerkennen, solange noch keine Entscheidung darüber gefasst wurde vergleiche , zur Einordnung der Fallgruppen des Artikel 14, Absatz 4 und Absatz 5, Statusrichtlinie in das System der Statusrichtlinie und der Genfer Flüchtlingskonvention EuGH 14.5.2019, M gegen Ministerstvo vnitra ua., verbundene Rs. C-391/16, C-77/17 und C-78/17, Rn 93 ff.).
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Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 auch festgehalten, dass es sich als unbedenklich darstellt, wenn der Gesetzgeber in § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 davon ausgeht, es müsse (zumindest) eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen (vgl. VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 auch festgehalten, dass es sich als unbedenklich darstellt, wenn der Gesetzgeber in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 davon ausgeht, es müsse (zumindest) eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB vorliegen vergleiche , VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246, mwN). 12
Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei den in Österreich begangenen und strafrechtlich geahndeten Delikten ausschließlich um Vergehen im Sinne des § 17 Abs. 2 StGB. Diese Feststellungen vermögen daher die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, fallbezogen liege ein besonders schweres Verbrechen vor, nicht zu tragen.Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei den in Österreich begangenen und strafrechtlich geahndeten Delikten ausschließlich um Vergehen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, StGB. Diese Feststellungen vermögen daher die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, fallbezogen liege ein besonders schweres Verbrechen vor, nicht zu tragen.
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Auch erweist sich die weiters geäußerte Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, das Vorliegen eines besonders schweren Verbrechens im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 könne auch bei kumulativer Betrachtung der Verurteilungen wegen mehrerer Vergehen bejaht werden, als unzutreffend (vgl. dazu erneut VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246, mwN).Auch erweist sich die weiters geäußerte Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, das Vorliegen eines besonders schweren Verbrechens im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 könne auch bei kumulativer Betrachtung der Verurteilungen wegen mehrerer Vergehen bejaht werden, als unzutreffend vergleiche , dazu erneut VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246, mwN). 14
Das Bundesverwaltungsgericht hat damit im vorliegenden Fall bereits seinen Ausspruch über die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennnung des Status des Asylberechtigten mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
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Das angefochtene Erkenntnis war sohin aus diesem Grund zur Gänze - die von dieser Aberkennung rechtlich abhängenden weiteren Aussprüche verlieren ihre Grundlage - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war sohin aus diesem Grund zur Gänze - die von dieser Aberkennung rechtlich abhängenden weiteren Aussprüche verlieren ihre Grundlage - gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
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Unter einem wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht im Allgemeinen sowie im Besonderen zum Fehlen der für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat zur Gänze (vgl. VwGH 29.11.2022, Ra 2022/14/0247, mwN) sowie zur Frage der Erlassung einer Rückkehrentscheidung trotz festgestellter Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat (vgl. dazu grundsätzlich VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246, mwN; zur Frage des Abspruchs über die Frist zur freiwilligen Ausreise und einem Einreiseverbot in diesem Zusammenhang vgl. VwGH 13.10.2023, Ra 2021/18/0393, mwN) hingewiesen.Unter einem wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht im Allgemeinen sowie im Besonderen zum Fehlen der für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat zur Gänze vergleiche , VwGH 29.11.2022, Ra 2022/14/0247, mwN) sowie zur Frage der Erlassung einer Rückkehrentscheidung trotz festgestellter Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat vergleiche , dazu grundsätzlich VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246, mwN; zur Frage des Abspruchs über die Frist zur freiwilligen Ausreise und einem Einreiseverbot in diesem Zusammenhang vergleiche , VwGH 13.10.2023, Ra 2021/18/0393, mwN) hingewiesen. 17
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und Z 5 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, und Ziffer 5, VwGG abgesehen werden.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 16. Juli 2024