1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde über die Revisionswerberin wegen einer Übertretung des § 77 Abs. 1 Z 4 iVm § 53 Abs. 1 NAG eine Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 23 Stunden) verhängt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde über die Revisionswerberin wegen einer Übertretung des Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit , Paragraph 53, Absatz eins, NAG eine Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 23 Stunden) verhängt.
2
Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin mit dem am 28. Juni 2024 direkt beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Schreiben Revision.
3
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (Z 1) und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde (Z 2).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (Ziffer eins,) und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde (Ziffer 2,).
4
Bei der im Sinn des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (zB VwGH 22.5.2024, Ra 2024/10/0054 und 0055, mwN). Die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe schließt § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG hingegen nicht aus (vgl. VwGH 15.12.2022, Ra 2022/09/0138).Bei der im Sinn des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (zB VwGH 22.5.2024, Ra 2024/10/0054 und 0055, mwN). Die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe schließt Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG hingegen nicht aus vergleiche , VwGH 15.12.2022, Ra 2022/09/0138). 5
Gemäß § 77 Abs. 1 Z 4 NAG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 50 Euro bis zu 250 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen, wer eine Anmeldebescheinigung, eine Aufenthaltskarte oder eine Daueraufenthaltskarte nach §§ 53, 54 und 54a NAG nicht rechtzeitig beantragt.Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, NAG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 50 Euro bis zu 250 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen, wer eine Anmeldebescheinigung, eine Aufenthaltskarte oder eine Daueraufenthaltskarte nach Paragraphen 53, 54, und 54a NAG nicht rechtzeitig beantragt.
6
Da die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG erfüllt sind, ist die Revision bereits gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen. Insofern erübrigte sich sowohl die Weiterleitung der Revision an das - zur Einbringung der Revision zuständige - Verwaltungsgericht als auch ihre Zurückstellung an die Revisionswerberin zur Verbesserung der ihr anhaftenden formellen Mängel (vgl. abermals VwGH 15.12.2022, Ra 2022/09/0138, mwN).Da die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG erfüllt sind, ist die Revision bereits gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen. Insofern erübrigte sich sowohl die Weiterleitung der Revision an das - zur Einbringung der Revision zuständige - Verwaltungsgericht als auch ihre Zurückstellung an die Revisionswerberin zur Verbesserung der ihr anhaftenden formellen Mängel vergleiche , abermals VwGH 15.12.2022, Ra 2022/09/0138, mwN). Wien, am 18. Juli 2024