RS Vwgh 2008/4/3 2007/09/0183

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Veröffentlicht am 03.04.2008
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

ABGB §90;
BDG 1979 §56 Abs2;
BDG 1979 §91;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer, der bis April 2002 in einem Finanzamt als Betriebsprüfer bzw. Gruppenleiterstellvertreter, sodann als vorübergehend mit der Funktion des Gruppenleiters der Betriebsprüfungsabteilung dieses Finanzamtes und mit Wirkung vom 1. Februar 2004 als Teamleiter der Betriebsveranlagung eines anderen Finanzamtes betraut gewesen ist, wurde schuldig erkannt, in einem näher bezeichneten Zeitraum bei näher bezeichneten Abgabepflichtigen "seine Ehegattin bei der Erstellung der Abschlüsse in der Form unterstützt zu haben, dass er an der Erstellung der Abgabenerklärungen und der Beantwortung von relevanten Fragen in diesen Steuerverfahren mitgewirkt hat. Dadurch hat der Beamte gegen seine Dienstpflichten gemäß § 56 Abs. 2 BDG iSd § 91 leg. cit. schuldhaft verstoßen." Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Beistandspflicht nach § 90 ABGB; er sei verpflichtet, sein Fachwissen seiner Ehegattin weiterzugeben. Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Die vom § 90 ABGB verfügte Mitwirkungspflicht im selbstständigen Erwerb des Partners beschränkt sich auf den normalen, dem regelmäßigen Familienunterhalt dienenden Erwerb. Es ist richtig, dass diese Mitwirkung sowohl Arbeitsleistung, als auch Sach- oder Geldleistungen umfassen kann. Die Mitwirkungspflicht besteht nach dem Gesetzeswortlaut freilich nur, soweit die Mitwirkung zumutbar ist. Grenzen der Zumutbarkeit ergeben sich dort, wo das legitime Interesse an der Ausübung eines eigenen Berufes stärker ist als die Verpflichtung zur Mithilfe (vgl. das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 17. Dezember 1991, 10 Ob S 257/91). Eine derartige Grenze liegt auch darin, dass der Beschwerdeführer nicht verpflichtet sein kann, in einer Weise am Erwerb seiner Ehegattin mitzuwirken, die eine Verletzung seiner Dienstpflichten zur Folge hätte. Die vom Beschwerdeführer relevierte Weitergabe von "inhaltlichem Fachwissen" ist solange unbedenklich, als sie in rein abstrakter Form geschieht und nicht zur Mitwirkung in konkreten Steuerfällen führt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007090183.X07

Im RIS seit

13.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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