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1. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 11. April 2023 wurde eine Beschwerde der Revisionswerberin gegen einen Bescheid der belangten Behörde, mit dem der Revisionswerberin ein Kostenbeitrag nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 auferlegt worden war, gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.1. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 11. April 2023 wurde eine Beschwerde der Revisionswerberin gegen einen Bescheid der belangten Behörde, mit dem der Revisionswerberin ein Kostenbeitrag nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 auferlegt worden war, gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen.
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Mit Schreiben vom 29. März 2024 legte das Verwaltungsgericht seinen Beschluss vom 28. März 2024, Zlen. LVwG-AV-1089/002-2023, LVwG-AV-1089/003-2023, vor, mit dem es einem Antrag der Revisionswerberin auf Wiederaufnahme des mit dem angefochtenen Beschluss abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens gemäß § 32 VwGVG stattgab; in der Begründung dieses Beschlusses stützte sich das Verwaltungsgericht im Kern auf einen Mangel der Prozessfähigkeit der Revisionswerberin, der erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens bekannt geworden sei, und wies darauf hin, dass mit der Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens der angefochtene Beschluss vom 11. April 2023 - mit Wirkung ex tunc - beseitigt werde.Mit Schreiben vom 29. März 2024 legte das Verwaltungsgericht seinen Beschluss vom 28. März 2024, Zlen. LVwG-AV-1089/002-2023, LVwG-AV-1089/003-2023, vor, mit dem es einem Antrag der Revisionswerberin auf Wiederaufnahme des mit dem angefochtenen Beschluss abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 32, VwGVG stattgab; in der Begründung dieses Beschlusses stützte sich das Verwaltungsgericht im Kern auf einen Mangel der Prozessfähigkeit der Revisionswerberin, der erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens bekannt geworden sei, und wies darauf hin, dass mit der Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens der angefochtene Beschluss vom 11. April 2023 - mit Wirkung ex tunc - beseitigt werde.
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2. Mit Verfügung vom 3. April 2024 räumte der Verwaltungsgerichtshof der Revisionswerberin - unter Hinweis auf den genannten Wiederaufnahmebeschluss - Gelegenheit zur Stellungnahme ein, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen diese sich noch für beschwert erachte.
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Mit (fristgerechter) Äußerung vom 12. April 2024 wies die Revisionswerberin auf das der belangten Behörde zustehende Recht, gegen den Wiederaufnahmebeschluss Revision zu erheben, hin; die Revisionsfrist müsse daher noch abgewartet werden. In jedem Fall sei der Rechtsträger der belangten Behörde „zum Ersatz der Kosten der Revisionsschrift [...] zu verurteilen“.
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Gegen den Wiederaufnahmebeschluss wurde keine Revision erhoben.
Mit weiterer Mitteilung vom 4. Juli 2024 erklärte die Revisionswerberin (näher begründet) ausdrücklich, im gegenständlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof klaglos gestellt zu sein.
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3. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.3. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
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Bei einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG ist unter einer „Klaglosstellung“ nach § 33 Abs. 1 VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses - im Besonderen durch das Verwaltungsgericht selbst oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. etwa VwGH 29.8.2023, Ra 2022/20/0186, mwN).Bei einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist unter einer „Klaglosstellung“ nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses - im Besonderen durch das Verwaltungsgericht selbst oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat vergleiche , etwa VwGH 29.8.2023, Ra 2022/20/0186, mwN). 8
Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens zur Folge, dass der Bescheid, mit dem das wiederaufzunehmende Verfahren abgeschlossen wurde, ex lege außer Kraft tritt (vgl. etwa VwGH 18.11.2010, 2008/01/0389, mwN). Der nachträgliche Wegfall des Anfechtungsgegenstandes bewirkt regelmäßig den Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Revisionswerbers (vgl. etwa wiederum VwGH Ra 2022/20/0186, mwN).Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens zur Folge, dass der Bescheid, mit dem das wiederaufzunehmende Verfahren abgeschlossen wurde, ex lege außer Kraft tritt vergleiche , etwa VwGH 18.11.2010, 2008/01/0389, mwN). Der nachträgliche Wegfall des Anfechtungsgegenstandes bewirkt regelmäßig den Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Revisionswerbers vergleiche , etwa wiederum VwGH Ra 2022/20/0186, mwN). 9
Im vorliegenden Fall ist somit mit der Erlassung des Wiederaufnahmebeschlusses vom 28. März 2024 der angefochtene Beschluss vom 11. April 2023 außer Kraft getreten. Dadurch hat die Revisionswerberin ihr rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung über den in Revision gezogenen, ihre Beschwerde zurückweisenden Beschluss verloren.
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4. Die Revisionswerberin ist daher materiell klaglos gestellt, weshalb die Revision in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandlos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen war.4. Die Revisionswerberin ist daher materiell klaglos gestellt, weshalb die Revision in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandlos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen war.
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Eine formelle Klaglosstellung mit den Kostenfolgen des § 55 VwGG liegt im Revisionsfall nicht vor. Da nicht ohne Weiteres und daher nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilt werden kann, welchen Ausgang das Verfahren genommen hätte, wäre keine Gegenstandslosigkeit eingetreten, wurde gemäß § 58 Abs. 2 zweiter Satz VwGG nach freier Überzeugung entschieden, dass ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht stattfindet.Eine formelle Klaglosstellung mit den Kostenfolgen des Paragraph 55, VwGG liegt im Revisionsfall nicht vor. Da nicht ohne Weiteres und daher nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilt werden kann, welchen Ausgang das Verfahren genommen hätte, wäre keine Gegenstandslosigkeit eingetreten, wurde gemäß Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Satz VwGG nach freier Überzeugung entschieden, dass ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht stattfindet.
Wien, am 18. Juli 2024