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Der Revisionswerber, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 12. Juni 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 13. April 2018 sowohl hinsichtlich des Status als Asylberechtigter als auch hinsichtlich des Status als subsidiär Schutzberechtigter ab; es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, sprach die Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan aus und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
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Mit Bescheid vom 21. Mai 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers vom 14. März 2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) mit Erkenntnis vom 5. November 2019 als unbegründet ab.Mit Bescheid vom 21. Mai 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers vom 14. März 2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) mit Erkenntnis vom 5. November 2019 als unbegründet ab. 3
Der Revisionswerber verblieb weiterhin im Bundesgebiet und brachte am 8. Oktober 2020 beim BFA einen weiteren Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 ein.Der Revisionswerber verblieb weiterhin im Bundesgebiet und brachte am 8. Oktober 2020 beim BFA einen weiteren Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ein. 4
Am 13. April 2021 brachte der Revisionswerber - während des beim BFA anhängigen Verfahrens (vgl. oben Rn. 2) - beim Verwaltungsgericht einen „Antrag auf Einstweilige Anordnung nach Art. 160 VerfO EuGH“ ein, in dem er u.a. vorbrachte, die „Effektivität des österreichischen Verfahrenshilfesystems [werde] durch den Umstand unterlaufen, dass im gegenständlichen Stadium des Verfahrens keine Möglichkeit der Gewährung vom vorläufigen Rechtsschutz vorgesehen“ werde (Schreibfehler im Original).Am 13. April 2021 brachte der Revisionswerber - während des beim BFA anhängigen Verfahrens vergleiche , oben Rn. 2) - beim Verwaltungsgericht einen „Antrag auf Einstweilige Anordnung nach Artikel 160, VerfO EuGH“ ein, in dem er u.a. vorbrachte, die „Effektivität des österreichischen Verfahrenshilfesystems [werde] durch den Umstand unterlaufen, dass im gegenständlichen Stadium des Verfahrens keine Möglichkeit der Gewährung vom vorläufigen Rechtsschutz vorgesehen“ werde (Schreibfehler im Original).
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Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht diesen Antrag zurück (Spruchpunkt A) und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig (Spruchpunkt B).Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht diesen Antrag zurück (Spruchpunkt A) und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig (Spruchpunkt B).
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Begründend stellte das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren relevant - (u.a.) fest, die Abschiebung des Revisionswerbers solle am 14. April 2021 erfolgen. Nach ausführlichen rechtlichen Erwägungen kam das Verwaltungsgericht zu dem Schluss, zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag nicht zuständig zu sein.
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Dagegen erhob der Revisionswerber am 26. Mai 2021 die vorliegende außerordentliche Revision, in der er u.a. zur Zulässigkeit ausführte „vor dem Hintergrund der bereits längst erfolgten Abschiebung des Revisionswerbers“ könne „von einer effektiven und dem Revisionswerber tatsächlich zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeit“ nicht gesprochen werden.
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Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
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Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Aus § 33 Abs. 1 VwGG lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessvoraussetzung versteht. Führt nämlich die Klaglosstellung einer revisionswerbenden Partei in jeder Lage des Verfahrens zu dessen Einstellung, so ist anzunehmen, dass eine Revision von vornherein als unzulässig betrachtet werden muss, wenn eine der Klaglosstellung vergleichbare Situation bereits bei Einbringung der Revision vorliegt. Eine derartige Revision ist mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückzuweisen (vgl. VwGH 21.4.2015, Ro 2014/01/0034; 30.4.2019, Ra 2019/01/0101, jeweils mwN).Aus Paragraph 33, Absatz eins, VwGG lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessvoraussetzung versteht. Führt nämlich die Klaglosstellung einer revisionswerbenden Partei in jeder Lage des Verfahrens zu dessen Einstellung, so ist anzunehmen, dass eine Revision von vornherein als unzulässig betrachtet werden muss, wenn eine der Klaglosstellung vergleichbare Situation bereits bei Einbringung der Revision vorliegt. Eine derartige Revision ist mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückzuweisen vergleiche , VwGH 21.4.2015, Ro 2014/01/0034; 30.4.2019, Ra 2019/01/0101, jeweils mwN). 11
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist bei einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG unter einer „Klaglosstellung“ nach § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eingetreten ist. Vielmehr liegt ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat und somit materiell klaglos gestellt wurde (vgl. etwa VwGH 18.3.2024, Ra 2021/17/0119, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist bei einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG unter einer „Klaglosstellung“ nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eingetreten ist. Vielmehr liegt ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat und somit materiell klaglos gestellt wurde vergleiche , etwa VwGH 18.3.2024, Ra 2021/17/0119, mwN).
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Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Revisionssache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte (vgl. VwGH 9.5.2022, Ra 2022/01/0044, mwN). Dies gilt auch dann, wenn die einem Revisionsfall zugrunde liegende Rechtsfrage für künftige Verwaltungsverfahren bzw. verwaltungsgerichtliche Verfahren von Interesse sein könnte (vgl. erneut VwGH 30.4.2019, Ra 2019/01/0101, sowie VwGH 7.12.2023, Ro 2022/10/0016; 3.10.2017, Ro 2017/07/0019, jeweils mwN). Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig (vgl. VwGH 21.12.2023, Ra 2023/07/0091, mwN).Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Revisionssache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte vergleiche , VwGH 9.5.2022, Ra 2022/01/0044, mwN). Dies gilt auch dann, wenn die einem Revisionsfall zugrunde liegende Rechtsfrage für künftige Verwaltungsverfahren bzw. verwaltungsgerichtliche Verfahren von Interesse sein könnte vergleiche , erneut VwGH 30.4.2019, Ra 2019/01/0101, sowie VwGH 7.12.2023, Ro 2022/10/0016; 3.10.2017, Ro 2017/07/0019, jeweils mwN). Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig vergleiche , VwGH 21.12.2023, Ra 2023/07/0091, mwN). 13
Sofern der Revisionswerber in seiner über Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof eingebrachten „Äußerung“ vom 12. Juni 2024 zwar seine am 14. April 2021 erfolgte Abschiebung nennt, aber im Wesentlichen dennoch argumentiert, dass „die in Frage stehende Rechtsfrage bezüglich der Zuständigkeit eines einstweiligen Rechtsschutzes [...] bisher nicht geklärt“ sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof nach dem oben Gesagten zur Klärung theoretischer Rechtsfragen auch dann nicht berufen ist, wenn die einem Revisionsfall zugrunde liegende Rechtsfrage für künftige Verwaltungsverfahren bzw. verwaltungsgerichtliche Verfahren von Interesse sein könnte.
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Das Verfahren war daher nach Anhörung des Revisionswerbers gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Das Verfahren war daher nach Anhörung des Revisionswerbers gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
Wien, am 22. Juli 2024