RS Vwgh 2008/4/3 2007/09/0183

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Veröffentlicht am 03.04.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §94 Abs1 Z2;
VStG §22 Abs1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/07/0033 E 27. März 2008 RS 3 (hier betreffend Dreijahresfrist des § 94 Abs. 1 Z. 2 BDG)

Stammrechtssatz

Eine Ausnahme von dem im Verwaltungsstrafrecht verankerten Kumulationsprinzip besteht beim so genannten "fortgesetzten Delikt", worunter eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen verstanden wird, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007090183.X03

Im RIS seit

13.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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