TE Vwgh Beschluss 2024/7/22 Ra 2023/12/0147

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Veröffentlicht am 22.07.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §56
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art20 Abs1
LDG 1984 §21 Abs2
LDG 1984 §21 Abs3
LDG 1984 §27 Abs2
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. LDG 1984 § 27 heute
  2. LDG 1984 § 27 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2026
  3. LDG 1984 § 27 gültig von 01.09.2024 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  4. LDG 1984 § 27 gültig von 30.12.2022 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  5. LDG 1984 § 27 gültig von 01.09.2020 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  6. LDG 1984 § 27 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  7. LDG 1984 § 27 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  8. LDG 1984 § 27 gültig von 12.02.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  9. LDG 1984 § 27 gültig von 01.09.2014 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2013
  10. LDG 1984 § 27 gültig von 15.06.2012 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2012
  11. LDG 1984 § 27 gültig von 18.06.2009 bis 14.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  12. LDG 1984 § 27 gültig von 01.09.2006 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  13. LDG 1984 § 27 gültig von 01.09.2005 bis 27.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  14. LDG 1984 § 27 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  15. LDG 1984 § 27 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  16. LDG 1984 § 27 gültig von 01.09.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/1999
  17. LDG 1984 § 27 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 772/1996
  18. LDG 1984 § 27 gültig von 29.07.1989 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 372/1989
  19. LDG 1984 § 27 gültig von 01.09.1984 bis 28.07.1989
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision der Mag. M Z in A, vertreten durch Mag. Ingo Weber, Rechtsanwalt in 6060 Hall in Tirol, Sparkassengasse 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 19. Juli 2023, LVwG-2023/37/0982-19, betreffend Versetzung nach § 19 LDG 1984 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bildungsdirektion für Tirol), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision der Mag. M Z in A, vertreten durch Mag. Ingo Weber, Rechtsanwalt in 6060 Hall in Tirol, Sparkassengasse 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 19. Juli 2023, LVwG-2023/37/0982-19, betreffend Versetzung nach Paragraph 19, LDG 1984 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bildungsdirektion für Tirol), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Die Revisionswerberin steht als Landeslehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 27. Juni 2022 wurde sie gemäß § 8 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) mit Wirkung vom 1. September 2022 auf die Planstelle einer Landeslehrerin der Verwendungsgruppe L 2a 2 an Volksschulen in Tirol ernannt. Weiters wurde die Revisionswerberin mit Schreiben der Bildungsdirektion für Tirol vom 27. Juni 2022 gemäß § 27 Abs. 2 LDG 1984 mit Wirkung vom 1. September 2022 bis zur Besetzung der Leiterstelle nach Durchführung des Auswahl- und Bewerbungsverfahrens mit der Leitung der Volksschule K betraut.Die Revisionswerberin steht als Landeslehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 27. Juni 2022 wurde sie gemäß Paragraph 8, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) mit Wirkung vom 1. September 2022 auf die Planstelle einer Landeslehrerin der Verwendungsgruppe L 2a 2 an Volksschulen in Tirol ernannt. Weiters wurde die Revisionswerberin mit Schreiben der Bildungsdirektion für Tirol vom 27. Juni 2022 gemäß Paragraph 27, Absatz 2, LDG 1984 mit Wirkung vom 1. September 2022 bis zur Besetzung der Leiterstelle nach Durchführung des Auswahl- und Bewerbungsverfahrens mit der Leitung der Volksschule K betraut.
2
Während des Schulhalbjahres 2022/2023 erfolgte die Ausschreibung für die Besetzung der Leitung der Volksschule K. Die Revisionswerberin bewarb sich um diese Funktion, sie war die einzige Bewerberin.Während des Schulhalbjahres 2022 aus 2023, erfolgte die Ausschreibung für die Besetzung der Leitung der Volksschule K. Die Revisionswerberin bewarb sich um diese Funktion, sie war die einzige Bewerberin.
3
Mit mehreren Schreiben der Bildungsdirektion für Tirol vom 31. Jänner 2023 wurde der Revisionswerberin mitgeteilt, ihre Betrauung mit der Leitung der Volksschule K werde mit Ablauf des 10. Februar 2023 beendet, und es sei vor dem Hintergrund der aktuellen Vorkommnisse rund um ihre Person im zwischenzeitig geführten Auswahlverfahren zur Besetzung der Leiterstelle an der Volksschule K von der Ernennung der Revisionswerberin zur Leiterin abgesehen worden. Schließlich wurde die Revisionswerberin darüber informiert, dass beabsichtigt sei, sie gemäß § 19 Abs. 2 erster Fall LDG 1984 von Amts wegen „zu versetzen“ und einer anderen Schule zur Dienstleistung zuzuweisen.Mit mehreren Schreiben der Bildungsdirektion für Tirol vom 31. Jänner 2023 wurde der Revisionswerberin mitgeteilt, ihre Betrauung mit der Leitung der Volksschule K werde mit Ablauf des 10. Februar 2023 beendet, und es sei vor dem Hintergrund der aktuellen Vorkommnisse rund um ihre Person im zwischenzeitig geführten Auswahlverfahren zur Besetzung der Leiterstelle an der Volksschule K von der Ernennung der Revisionswerberin zur Leiterin abgesehen worden. Schließlich wurde die Revisionswerberin darüber informiert, dass beabsichtigt sei, sie gemäß Paragraph 19, Absatz 2, erster Fall LDG 1984 von Amts wegen „zu versetzen“ und einer anderen Schule zur Dienstleistung zuzuweisen.
4
Die Revisionswerberin sprach sich mit Eingaben vom 10. Februar 2023 und vom 21. Februar 2023 gegen die beabsichtigte Personalmaßnahme aus.
5
Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 8. März 2023 wurde die Revisionswerberin gemäß § 19 Abs. 2 LDG 1984 mit Wirkung vom 13. März 2023 von Amts wegen an die Mittelschule R „versetzt“, wobei sie von der Verpflichtung zur Unterrichtserteilung entbunden und ihr zugleich der Dienstauftrag zum Einsatz als Beratungslehrerin an Allgemeinbildenden Pflichtschulen der Bildungsregion Mitte (Schwerpunkt Sprache) erteilt wurde (Spruchpunkt I.). Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß § 19 Abs. 6 LDG 1984 ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 8. März 2023 wurde die Revisionswerberin gemäß Paragraph 19, Absatz 2, LDG 1984 mit Wirkung vom 13. März 2023 von Amts wegen an die Mittelschule R „versetzt“, wobei sie von der Verpflichtung zur Unterrichtserteilung entbunden und ihr zugleich der Dienstauftrag zum Einsatz als Beratungslehrerin an Allgemeinbildenden Pflichtschulen der Bildungsregion Mitte (Schwerpunkt Sprache) erteilt wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß Paragraph 19, Absatz 6, LDG 1984 ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.).
6
Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol.
7
Mit Entscheidung vom 18. April 2023 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II. des Bescheides vom 8. März 2023) ab. Eine dagegen erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 3. Oktober 2023 für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.Mit Entscheidung vom 18. April 2023 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 8. März 2023) ab. Eine dagegen erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 3. Oktober 2023 für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
8
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 19. Juli 2023 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Bildungsdirektion für Tirol vom 8. März 2023 als unbegründet ab. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 19. Juli 2023 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der Bildungsdirektion für Tirol vom 8. März 2023 als unbegründet ab. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
9
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Der Verwaltungsgerichtshof hat ein Vorverfahren durchgeführt, in dessen Rahmen die Bildungsdirektion für Tirol eine Revisionsbeantwortung erstattet hat.
10
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fasssen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fasssen.
12
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
13
Zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision bringt die Revisionswerberin vor, das Verwaltungsgericht sei unrichtig davon ausgegangen, dass der Revisionswerberin nach dem Widerruf ihrer Betrauung mit der Leitung der Volksschule K keine Lehrverpflichtung an dieser Volksschule zukomme. Die Revisionswerberin sei mit „Schriftsatz“ der Bildungsdirektion für Tirol vom 27. Juni 2022 der Volksschule Kematen zugeteilt worden; die Ernennung der Revisionswerberin vom 27. Juni 2022 stelle in Verbindung mit der Betrauung mit der Leitung der Volksschule K eine Zuweisung zu dieser dar. Da auch an der Volksschule K ein Bedarf an Lehrpersonen vorgelegen sei, erfolge die Versetzung der Revisionswerberin zu Unrecht.
14
Dabei lässt die Revisionswerberin außer Acht, dass wenn für eine Personalmaßnahme - abstrakt gesprochen - sowohl bescheidförmiges als auch weisungsförmiges Handeln in Betracht kommt, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stets die ausdrückliche Bezeichnung dafür maßgeblich ist, ob eine die Personalmaßnahme verfügende Erledigung als Bescheid oder als Weisung zu qualifizieren ist. Die Betrauung mit einer Schulleitung kann - wie § 27 Abs. 2 LDG 1984 zeigt - denkmöglich in Form einer vorübergehenden Zuweisung im Verständnis des § 21 Abs. 2 LDG 1984 erfolgen. Diese ist, wie sich e contrario aus § 21 Abs. 3 LDG 1984 ergibt, in Weisungsform zulässig (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2018/12/0015, Rn. 14, mwN).Dabei lässt die Revisionswerberin außer Acht, dass wenn für eine Personalmaßnahme - abstrakt gesprochen - sowohl bescheidförmiges als auch weisungsförmiges Handeln in Betracht kommt, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stets die ausdrückliche Bezeichnung dafür maßgeblich ist, ob eine die Personalmaßnahme verfügende Erledigung als Bescheid oder als Weisung zu qualifizieren ist. Die Betrauung mit einer Schulleitung kann - wie Paragraph 27, Absatz 2, LDG 1984 zeigt - denkmöglich in Form einer vorübergehenden Zuweisung im Verständnis des Paragraph 21, Absatz 2, LDG 1984 erfolgen. Diese ist, wie sich e contrario aus Paragraph 21, Absatz 3, LDG 1984 ergibt, in Weisungsform zulässig vergleiche , VwGH 27.5.2019, Ra 2018/12/0015, Rn. 14, mwN).
15
Vor diesem Hintergrund ging das Verwaltungsgericht zutreffend davon aus, dass der „Schriftsatz“ über die Betrauung der Revisionswerberin mit der Leitung der Volksschule K vom 27. Juni 2022, der nicht als Bescheid bezeichnet war, als Weisung zu qualifizieren ist. Da somit aber - entgegen der von der Revisionswerberin vertretenen Ansicht - weder mit der Betrauung mit der Leitung der Volksschule K noch mit einem sonstigen Rechtsakt eine (bescheidförmige) Zuweisung der Revisionswerberin an die Volksschule K erfolgte, wird mit dem in Rede stehenden Zulässigkeitsvorbringen der Revisionswerberin keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt.Vor diesem Hintergrund ging das Verwaltungsgericht zutreffend davon aus, dass der „Schriftsatz“ über die Betrauung der Revisionswerberin mit der Leitung der Volksschule K vom 27. Juni 2022, der nicht als Bescheid bezeichnet war, als Weisung zu qualifizieren ist. Da somit aber - entgegen der von der Revisionswerberin vertretenen Ansicht - weder mit der Betrauung mit der Leitung der Volksschule K noch mit einem sonstigen Rechtsakt eine (bescheidförmige) Zuweisung der Revisionswerberin an die Volksschule K erfolgte, wird mit dem in Rede stehenden Zulässigkeitsvorbringen der Revisionswerberin keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt.
16
In weiterer Folge ergibt sich auch, dass es sich bei der nunmehr verfahrensgegenständlichen (bescheidförmig erfolgten) Zuweisung der Revisionswerberin an die Mittelschule R um die erstmalige Zuweisung der mit Bescheid vom 27. Juni 2022 auf die Planstelle einer Landeslehrerin der Verwendungsgruppe L 2a 2 an Volksschulen in Tirol ernannten Revisionswerberin handelt (vgl. dazu, dass der konkrete Einsatz eines Landeslehrers nach dessen bescheidförmiger Ernennung erstmals durch Zuweisung nach § 19 Abs. 1 LDG 1984 und in weiterer Folge durch bescheidförmig zu verfügende Versetzung gemäß § 19 Abs. 2 LDG 1984 als Sonderfall der Zuweisung erfolgt, VwGH 28.3.2008, 2005/12/0062, mwN).In weiterer Folge ergibt sich auch, dass es sich bei der nunmehr verfahrensgegenständlichen (bescheidförmig erfolgten) Zuweisung der Revisionswerberin an die Mittelschule R um die erstmalige Zuweisung der mit Bescheid vom 27. Juni 2022 auf die Planstelle einer Landeslehrerin der Verwendungsgruppe L 2a 2 an Volksschulen in Tirol ernannten Revisionswerberin handelt vergleiche , dazu, dass der konkrete Einsatz eines Landeslehrers nach dessen bescheidförmiger Ernennung erstmals durch Zuweisung nach Paragraph 19, Absatz eins, LDG 1984 und in weiterer Folge durch bescheidförmig zu verfügende Versetzung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, LDG 1984 als Sonderfall der Zuweisung erfolgt, VwGH 28.3.2008, 2005/12/0062, mwN).
17
Ungeachtet der irrtümlichen Bezugnahme auf § 19 Abs. 2 LDG 1984 handelt es sich somit bei dem Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 8. März 2023 nicht um eine Versetzung der Revisionswerberin im Sinne dieser Bestimmung, sondern um deren erstmalige Zuweisung gemäß § 19 Abs. 1 LDG 1984. Diese Zuweisung hat daher auch nicht den gesetzlichen Vorgaben für eine Versetzung iSd § 19 Abs. 2 LDG 1984 zu genügen. Deshalb kommt auch dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen der Revisionswerberin, das auf das Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen gerichtet ist und mit dem insbesondere behauptet wird, die Revisionswerberin träfe an den an der Volksschule K entstandenen Konfliktsituationen zwischen ihr und anderen Lehrern der Schule kein Verschulden, keine Relevanz zu.Ungeachtet der irrtümlichen Bezugnahme auf Paragraph 19, Absatz 2, LDG 1984 handelt es sich somit bei dem Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 8. März 2023 nicht um eine Versetzung der Revisionswerberin im Sinne dieser Bestimmung, sondern um deren erstmalige Zuweisung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, LDG 1984. Diese Zuweisung hat daher auch nicht den gesetzlichen Vorgaben für eine Versetzung iSd Paragraph 19, Absatz 2, LDG 1984 zu genügen. Deshalb kommt auch dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen der Revisionswerberin, das auf das Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen gerichtet ist und mit dem insbesondere behauptet wird, die Revisionswerberin träfe an den an der Volksschule K entstandenen Konfliktsituationen zwischen ihr und anderen Lehrern der Schule kein Verschulden, keine Relevanz zu.
18
In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
19
Von der in der Revision beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte in diesem Fall gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der in der Revision beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte in diesem Fall gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
20
Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 22. Juli 2024

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Weisungen Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023120147.L00

Im RIS seit

10.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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