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Die Revisionswerberin steht als Landeslehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 27. Juni 2022 wurde sie gemäß § 8 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) mit Wirkung vom 1. September 2022 auf die Planstelle einer Landeslehrerin der Verwendungsgruppe L 2a 2 an Volksschulen in Tirol ernannt. Weiters wurde die Revisionswerberin mit Schreiben der Bildungsdirektion für Tirol vom 27. Juni 2022 gemäß § 27 Abs. 2 LDG 1984 mit Wirkung vom 1. September 2022 bis zur Besetzung der Leiterstelle nach Durchführung des Auswahl- und Bewerbungsverfahrens mit der Leitung der Volksschule K betraut.Die Revisionswerberin steht als Landeslehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 27. Juni 2022 wurde sie gemäß Paragraph 8, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) mit Wirkung vom 1. September 2022 auf die Planstelle einer Landeslehrerin der Verwendungsgruppe L 2a 2 an Volksschulen in Tirol ernannt. Weiters wurde die Revisionswerberin mit Schreiben der Bildungsdirektion für Tirol vom 27. Juni 2022 gemäß Paragraph 27, Absatz 2, LDG 1984 mit Wirkung vom 1. September 2022 bis zur Besetzung der Leiterstelle nach Durchführung des Auswahl- und Bewerbungsverfahrens mit der Leitung der Volksschule K betraut.
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Während des Schulhalbjahres 2022/2023 erfolgte die Ausschreibung für die Besetzung der Leitung der Volksschule K. Die Revisionswerberin bewarb sich um diese Funktion, sie war die einzige Bewerberin.Während des Schulhalbjahres 2022 aus 2023, erfolgte die Ausschreibung für die Besetzung der Leitung der Volksschule K. Die Revisionswerberin bewarb sich um diese Funktion, sie war die einzige Bewerberin.
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Mit mehreren Schreiben der Bildungsdirektion für Tirol vom 31. Jänner 2023 wurde der Revisionswerberin mitgeteilt, ihre Betrauung mit der Leitung der Volksschule K werde mit Ablauf des 10. Februar 2023 beendet, und es sei vor dem Hintergrund der aktuellen Vorkommnisse rund um ihre Person im zwischenzeitig geführten Auswahlverfahren zur Besetzung der Leiterstelle an der Volksschule K von der Ernennung der Revisionswerberin zur Leiterin abgesehen worden. Schließlich wurde die Revisionswerberin darüber informiert, dass beabsichtigt sei, sie gemäß § 19 Abs. 2 erster Fall LDG 1984 von Amts wegen „zu versetzen“ und einer anderen Schule zur Dienstleistung zuzuweisen.Mit mehreren Schreiben der Bildungsdirektion für Tirol vom 31. Jänner 2023 wurde der Revisionswerberin mitgeteilt, ihre Betrauung mit der Leitung der Volksschule K werde mit Ablauf des 10. Februar 2023 beendet, und es sei vor dem Hintergrund der aktuellen Vorkommnisse rund um ihre Person im zwischenzeitig geführten Auswahlverfahren zur Besetzung der Leiterstelle an der Volksschule K von der Ernennung der Revisionswerberin zur Leiterin abgesehen worden. Schließlich wurde die Revisionswerberin darüber informiert, dass beabsichtigt sei, sie gemäß Paragraph 19, Absatz 2, erster Fall LDG 1984 von Amts wegen „zu versetzen“ und einer anderen Schule zur Dienstleistung zuzuweisen.
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Die Revisionswerberin sprach sich mit Eingaben vom 10. Februar 2023 und vom 21. Februar 2023 gegen die beabsichtigte Personalmaßnahme aus.
5
Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 8. März 2023 wurde die Revisionswerberin gemäß § 19 Abs. 2 LDG 1984 mit Wirkung vom 13. März 2023 von Amts wegen an die Mittelschule R „versetzt“, wobei sie von der Verpflichtung zur Unterrichtserteilung entbunden und ihr zugleich der Dienstauftrag zum Einsatz als Beratungslehrerin an Allgemeinbildenden Pflichtschulen der Bildungsregion Mitte (Schwerpunkt Sprache) erteilt wurde (Spruchpunkt I.). Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß § 19 Abs. 6 LDG 1984 ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 8. März 2023 wurde die Revisionswerberin gemäß Paragraph 19, Absatz 2, LDG 1984 mit Wirkung vom 13. März 2023 von Amts wegen an die Mittelschule R „versetzt“, wobei sie von der Verpflichtung zur Unterrichtserteilung entbunden und ihr zugleich der Dienstauftrag zum Einsatz als Beratungslehrerin an Allgemeinbildenden Pflichtschulen der Bildungsregion Mitte (Schwerpunkt Sprache) erteilt wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß Paragraph 19, Absatz 6, LDG 1984 ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.).
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Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol.
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Mit Entscheidung vom 18. April 2023 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II. des Bescheides vom 8. März 2023) ab. Eine dagegen erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 3. Oktober 2023 für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.Mit Entscheidung vom 18. April 2023 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 8. März 2023) ab. Eine dagegen erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 3. Oktober 2023 für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
8
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 19. Juli 2023 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Bildungsdirektion für Tirol vom 8. März 2023 als unbegründet ab. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 19. Juli 2023 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der Bildungsdirektion für Tirol vom 8. März 2023 als unbegründet ab. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Der Verwaltungsgerichtshof hat ein Vorverfahren durchgeführt, in dessen Rahmen die Bildungsdirektion für Tirol eine Revisionsbeantwortung erstattet hat.
10
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fasssen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fasssen.
12
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision bringt die Revisionswerberin vor, das Verwaltungsgericht sei unrichtig davon ausgegangen, dass der Revisionswerberin nach dem Widerruf ihrer Betrauung mit der Leitung der Volksschule K keine Lehrverpflichtung an dieser Volksschule zukomme. Die Revisionswerberin sei mit „Schriftsatz“ der Bildungsdirektion für Tirol vom 27. Juni 2022 der Volksschule Kematen zugeteilt worden; die Ernennung der Revisionswerberin vom 27. Juni 2022 stelle in Verbindung mit der Betrauung mit der Leitung der Volksschule K eine Zuweisung zu dieser dar. Da auch an der Volksschule K ein Bedarf an Lehrpersonen vorgelegen sei, erfolge die Versetzung der Revisionswerberin zu Unrecht.
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Dabei lässt die Revisionswerberin außer Acht, dass wenn für eine Personalmaßnahme - abstrakt gesprochen - sowohl bescheidförmiges als auch weisungsförmiges Handeln in Betracht kommt, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stets die ausdrückliche Bezeichnung dafür maßgeblich ist, ob eine die Personalmaßnahme verfügende Erledigung als Bescheid oder als Weisung zu qualifizieren ist. Die Betrauung mit einer Schulleitung kann - wie § 27 Abs. 2 LDG 1984 zeigt - denkmöglich in Form einer vorübergehenden Zuweisung im Verständnis des § 21 Abs. 2 LDG 1984 erfolgen. Diese ist, wie sich e contrario aus § 21 Abs. 3 LDG 1984 ergibt, in Weisungsform zulässig (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2018/12/0015, Rn. 14, mwN).Dabei lässt die Revisionswerberin außer Acht, dass wenn für eine Personalmaßnahme - abstrakt gesprochen - sowohl bescheidförmiges als auch weisungsförmiges Handeln in Betracht kommt, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stets die ausdrückliche Bezeichnung dafür maßgeblich ist, ob eine die Personalmaßnahme verfügende Erledigung als Bescheid oder als Weisung zu qualifizieren ist. Die Betrauung mit einer Schulleitung kann - wie Paragraph 27, Absatz 2, LDG 1984 zeigt - denkmöglich in Form einer vorübergehenden Zuweisung im Verständnis des Paragraph 21, Absatz 2, LDG 1984 erfolgen. Diese ist, wie sich e contrario aus Paragraph 21, Absatz 3, LDG 1984 ergibt, in Weisungsform zulässig vergleiche , VwGH 27.5.2019, Ra 2018/12/0015, Rn. 14, mwN). 15
Vor diesem Hintergrund ging das Verwaltungsgericht zutreffend davon aus, dass der „Schriftsatz“ über die Betrauung der Revisionswerberin mit der Leitung der Volksschule K vom 27. Juni 2022, der nicht als Bescheid bezeichnet war, als Weisung zu qualifizieren ist. Da somit aber - entgegen der von der Revisionswerberin vertretenen Ansicht - weder mit der Betrauung mit der Leitung der Volksschule K noch mit einem sonstigen Rechtsakt eine (bescheidförmige) Zuweisung der Revisionswerberin an die Volksschule K erfolgte, wird mit dem in Rede stehenden Zulässigkeitsvorbringen der Revisionswerberin keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt.Vor diesem Hintergrund ging das Verwaltungsgericht zutreffend davon aus, dass der „Schriftsatz“ über die Betrauung der Revisionswerberin mit der Leitung der Volksschule K vom 27. Juni 2022, der nicht als Bescheid bezeichnet war, als Weisung zu qualifizieren ist. Da somit aber - entgegen der von der Revisionswerberin vertretenen Ansicht - weder mit der Betrauung mit der Leitung der Volksschule K noch mit einem sonstigen Rechtsakt eine (bescheidförmige) Zuweisung der Revisionswerberin an die Volksschule K erfolgte, wird mit dem in Rede stehenden Zulässigkeitsvorbringen der Revisionswerberin keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt.
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In weiterer Folge ergibt sich auch, dass es sich bei der nunmehr verfahrensgegenständlichen (bescheidförmig erfolgten) Zuweisung der Revisionswerberin an die Mittelschule R um die erstmalige Zuweisung der mit Bescheid vom 27. Juni 2022 auf die Planstelle einer Landeslehrerin der Verwendungsgruppe L 2a 2 an Volksschulen in Tirol ernannten Revisionswerberin handelt (vgl. dazu, dass der konkrete Einsatz eines Landeslehrers nach dessen bescheidförmiger Ernennung erstmals durch Zuweisung nach § 19 Abs. 1 LDG 1984 und in weiterer Folge durch bescheidförmig zu verfügende Versetzung gemäß § 19 Abs. 2 LDG 1984 als Sonderfall der Zuweisung erfolgt, VwGH 28.3.2008, 2005/12/0062, mwN).In weiterer Folge ergibt sich auch, dass es sich bei der nunmehr verfahrensgegenständlichen (bescheidförmig erfolgten) Zuweisung der Revisionswerberin an die Mittelschule R um die erstmalige Zuweisung der mit Bescheid vom 27. Juni 2022 auf die Planstelle einer Landeslehrerin der Verwendungsgruppe L 2a 2 an Volksschulen in Tirol ernannten Revisionswerberin handelt vergleiche , dazu, dass der konkrete Einsatz eines Landeslehrers nach dessen bescheidförmiger Ernennung erstmals durch Zuweisung nach Paragraph 19, Absatz eins, LDG 1984 und in weiterer Folge durch bescheidförmig zu verfügende Versetzung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, LDG 1984 als Sonderfall der Zuweisung erfolgt, VwGH 28.3.2008, 2005/12/0062, mwN). 17
Ungeachtet der irrtümlichen Bezugnahme auf § 19 Abs. 2 LDG 1984 handelt es sich somit bei dem Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 8. März 2023 nicht um eine Versetzung der Revisionswerberin im Sinne dieser Bestimmung, sondern um deren erstmalige Zuweisung gemäß § 19 Abs. 1 LDG 1984. Diese Zuweisung hat daher auch nicht den gesetzlichen Vorgaben für eine Versetzung iSd § 19 Abs. 2 LDG 1984 zu genügen. Deshalb kommt auch dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen der Revisionswerberin, das auf das Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen gerichtet ist und mit dem insbesondere behauptet wird, die Revisionswerberin träfe an den an der Volksschule K entstandenen Konfliktsituationen zwischen ihr und anderen Lehrern der Schule kein Verschulden, keine Relevanz zu.Ungeachtet der irrtümlichen Bezugnahme auf Paragraph 19, Absatz 2, LDG 1984 handelt es sich somit bei dem Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 8. März 2023 nicht um eine Versetzung der Revisionswerberin im Sinne dieser Bestimmung, sondern um deren erstmalige Zuweisung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, LDG 1984. Diese Zuweisung hat daher auch nicht den gesetzlichen Vorgaben für eine Versetzung iSd Paragraph 19, Absatz 2, LDG 1984 zu genügen. Deshalb kommt auch dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen der Revisionswerberin, das auf das Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen gerichtet ist und mit dem insbesondere behauptet wird, die Revisionswerberin träfe an den an der Volksschule K entstandenen Konfliktsituationen zwischen ihr und anderen Lehrern der Schule kein Verschulden, keine Relevanz zu.
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In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
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Von der in der Revision beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte in diesem Fall gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der in der Revision beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte in diesem Fall gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
20
Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 22. Juli 2024