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Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 1. Dezember 2022, mit welchem ihr eine Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) zur Last gelegt und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- verhängt (Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden) sowie ein näher bezeichneter Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) vorgeschrieben worden war, gemäß „§ 15 Abs. 3“ und § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Eine Revision wurde für zulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 1. Dezember 2022, mit welchem ihr eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 10, Absatz eins, und Paragraph 11, Absatz eins, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) zur Last gelegt und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- verhängt (Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden) sowie ein näher bezeichneter Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) vorgeschrieben worden war, gemäß „§ 15 Absatz 3 und Paragraph 31, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Eine Revision wurde für zulässig erklärt.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, die mangels Erfüllung des Formalerfordernisses gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG mit verfahrensleitender Anordnung vom 12. Juni 2024 zur Verbesserung zurückgestellt und mit Schriftsatz vom 19. Juni 2024 um die Bezeichnung des Revisionspunktes ergänzt wieder vorgelegt wurde.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, die mangels Erfüllung des Formalerfordernisses gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG mit verfahrensleitender Anordnung vom 12. Juni 2024 zur Verbesserung zurückgestellt und mit Schriftsatz vom 19. Juni 2024 um die Bezeichnung des Revisionspunktes ergänzt wieder vorgelegt wurde.
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Die Revisionswerberin bringt als Revisionspunkt vor, sie sei in ihrem Recht auf Durchführung eines gerichtlichen Rechtsmittelverfahrens im Zusammenhang mit dem gegen sie anhängigen Verwaltungsstrafverfahren verletzt. Die Verletzung bestehe darin, dass die Beschwerde nicht als rechtzeitig eingebracht angesehen und somit zurückgewiesen worden sei. Es liege sowohl die Verletzung von Art. 6 EMRK als auch die Verletzung von einfachgesetzlichen subjektiven Rechten vor, welche die konkrete Durchführung eines solchen Verfahrens bei einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde gewährleisteten. Konkret lege § 7 VwGVG das subjektive Beschwerderecht bei rechtzeitig eingebrachten Beschwerden eindeutig fest. Auch sei die Revisionswerberin in ihrem Recht auf Unversehrtheit ihres Eigentums und in ihrem Recht, ohne Grund nicht bestraft zu werden, verletzt.Die Revisionswerberin bringt als Revisionspunkt vor, sie sei in ihrem Recht auf Durchführung eines gerichtlichen Rechtsmittelverfahrens im Zusammenhang mit dem gegen sie anhängigen Verwaltungsstrafverfahren verletzt. Die Verletzung bestehe darin, dass die Beschwerde nicht als rechtzeitig eingebracht angesehen und somit zurückgewiesen worden sei. Es liege sowohl die Verletzung von Artikel 6, EMRK als auch die Verletzung von einfachgesetzlichen subjektiven Rechten vor, welche die konkrete Durchführung eines solchen Verfahrens bei einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde gewährleisteten. Konkret lege Paragraph 7, VwGVG das subjektive Beschwerderecht bei rechtzeitig eingebrachten Beschwerden eindeutig fest. Auch sei die Revisionswerberin in ihrem Recht auf Unversehrtheit ihres Eigentums und in ihrem Recht, ohne Grund nicht bestraft zu werden, verletzt.
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in dem die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen Judikatur etwa VwGH 13.1.2023, Ra 2022/06/0322, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in dem die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , aus der ständigen Judikatur etwa VwGH 13.1.2023, Ra 2022/06/0322, mwN).
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Durch den angefochtenen Beschluss, mit dem die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde, konnte die Revisionswerberin allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung verletzt werden, nicht aber in den im Revisionspunkt als verletzt bezeichneten Rechten (vgl. etwa VwGH 2.4.2024, Ra 2024/06/0052, mwN).Durch den angefochtenen Beschluss, mit dem die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde, konnte die Revisionswerberin allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung verletzt werden, nicht aber in den im Revisionspunkt als verletzt bezeichneten Rechten vergleiche , etwa VwGH 2.4.2024, Ra 2024/06/0052, mwN).
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Zudem bezeichnen die von der Revisionswerberin im Revisionspunkt genannte Verletzung des Art. 6 EMRK und die Verletzung des Rechtes auf „Unversehrtheit ihres Eigentums“ keine subjektiven Rechte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG. Zur Prüfung einer behaupteten Verletzung dieser Rechte ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen, weil es sich um verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte handelt (vgl. VwGH 12.8.2020, Ra 2019/05/0099, mwN).Zudem bezeichnen die von der Revisionswerberin im Revisionspunkt genannte Verletzung des Artikel 6, EMRK und die Verletzung des Rechtes auf „Unversehrtheit ihres Eigentums“ keine subjektiven Rechte im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG. Zur Prüfung einer behaupteten Verletzung dieser Rechte ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG nicht berufen, weil es sich um verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte handelt vergleiche , VwGH 12.8.2020, Ra 2019/05/0099, mwN). 7
Darüber hinaus gibt es kein von materiellen subjektiven Rechten losgelöstes, abstraktes Recht auf „Durchführung eines gerichtlichen Rechtsmittelverfahrens ... bei rechtzeitig eingebrachten Beschwerden“, dabei handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann (vgl. dazu etwa VwGH 29.4.2024, Ra 2024/02/0062, mwN).Darüber hinaus gibt es kein von materiellen subjektiven Rechten losgelöstes, abstraktes Recht auf „Durchführung eines gerichtlichen Rechtsmittelverfahrens ... bei rechtzeitig eingebrachten Beschwerden“, dabei handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann vergleiche , dazu etwa VwGH 29.4.2024, Ra 2024/02/0062, mwN). 8
Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Wien, am 23. Juli 2024