1
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat dem Verwaltungsgerichtshof eine unvertreten eingebrachte, als außerordentliche Revision bezeichnete und gegen das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark gerichtete Eingabe des Revisionswerbers gemäß § 30a Abs. 7 VwGG vorgelegt.Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat dem Verwaltungsgerichtshof eine unvertreten eingebrachte, als außerordentliche Revision bezeichnete und gegen das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark gerichtete Eingabe des Revisionswerbers gemäß Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG vorgelegt.
2
Der Revisionswerber wurde daraufhin vom Verwaltungsgerichtshof aufgefordert, mehrere Mängel der Revision, insbesondere die fehlende Einbringung durch einen Rechtsanwalt bzw eine Rechtsanwältin unter Beachtung der Inhaltserfordernisse des § 28 Abs. 1 und 3 VwGG, zu beheben. Bezugnehmend darauf erstattete der Revisionswerber eine weitere Eingabe, ohne jedoch sämtlichen Anforderungen aus dem Verbesserungsauftrag fristgerecht nachzukommen. Der Verbesserungsauftrag wurde somit nicht erfüllt.Der Revisionswerber wurde daraufhin vom Verwaltungsgerichtshof aufgefordert, mehrere Mängel der Revision, insbesondere die fehlende Einbringung durch einen Rechtsanwalt bzw eine Rechtsanwältin unter Beachtung der Inhaltserfordernisse des Paragraph 28, Absatz eins, und 3 VwGG, zu beheben. Bezugnehmend darauf erstattete der Revisionswerber eine weitere Eingabe, ohne jedoch sämtlichen Anforderungen aus dem Verbesserungsauftrag fristgerecht nachzukommen. Der Verbesserungsauftrag wurde somit nicht erfüllt.
3
Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG gilt die Versäumung der Verbesserungsfrist als Zurückziehung der Revision, was gemäß § 33 Abs. 1 VwGG zur Einstellung des Verfahrens führt.Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG gilt die Versäumung der Verbesserungsfrist als Zurückziehung der Revision, was gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG zur Einstellung des Verfahrens führt.
4
Nach der ständigen Rechtsprechung ist im Übrigen auch ein nur mangelhaft erfüllter Mängelbehebungsauftrag der völligen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen. Somit schließt die teilweise Erfüllung des Auftrags zur Behebung der Mängel einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Revision den Eintritt der in § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Revision nicht aus (vgl. VwGH 20.4.2021, Ra 2021/07/0022, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung ist im Übrigen auch ein nur mangelhaft erfüllter Mängelbehebungsauftrag der völligen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen. Somit schließt die teilweise Erfüllung des Auftrags zur Behebung der Mängel einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Revision den Eintritt der in Paragraph 34, Absatz 2, VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Revision nicht aus vergleiche , VwGH 20.4.2021, Ra 2021/07/0022, mwN).
5
Das Verfahren war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Das Verfahren war daher gemäß Paragraphen 34, Absatz 2, und 33 Absatz eins, VwGG einzustellen.
Wien, am 23. Juli 2024