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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §38Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über den Fristsetzungsantrag der GmbH in G, vertreten durch die E+H Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Frauengasse 5, gegen das Landesverwaltungsgericht Steiermark betreffend ein Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Marktgemeinde Scheifling hat der antragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Wien, am 23. Juli 2024
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:FR2024060001.F00Im RIS seit
20.08.2024Zuletzt aktualisiert am
04.09.2024