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1.1. Mit Bescheid vom 25. Mai 2022 gab die revisionswerbende Partei einer gegen die Mitbeteiligte erhobenen Datenschutzbeschwerde statt und stellte fest, dass diese den Antragsteller im Datenschutzverfahren dadurch im Recht auf Löschung verletzt habe, dass sie dem Antrag „auf Löschung [ihres] Eintrages zu einer negativen Zahlungserfahrung über EUR 1.130,32 in ihrer Verarbeitung für Zwecke der Bonitätseinschätzung“ nicht entsprochen habe (Spruchpunkt 1.) Die revisionswerbende Partei trug der Mitbeteiligten auf, den in Spruchpunkt 1. genannten Eintrag betreffend eine negative Zahlungserfahrung binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu löschen (Spruchpunkt 2.).
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1.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der von der Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde Folge und änderte den Spruch des Bescheids dahingehend ab, dass die Datenschutzbeschwerde als unbegründet abgewiesen werde (Spruchpunkt A). Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 für zulässig (Spruchpunkt B).1.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der von der Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde Folge und änderte den Spruch des Bescheids dahingehend ab, dass die Datenschutzbeschwerde als unbegründet abgewiesen werde (Spruchpunkt A). Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, für zulässig (Spruchpunkt B).
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1.3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.
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2.1. Mit Schriftsatz vom 29. Mai 2024 gab die Mitbeteiligte dem Verwaltungsgerichtshof bekannt, sie habe in der Zwischenzeit die verfahrensgegenständlichen Daten gelöscht und diesen Umstand der revisionswerbenden Partei mit Schreiben vom 28. Mai 2024 mitgeteilt.
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2.2. Die revisionswerbende Partei wurde unter Vorhalt des in 2.1. dargestellten Sachverhalts mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Juni 2024, Ro 2023/04/0001-7, aufgefordert, binnen zwei Wochen darzulegen, ob vor diesem Hintergrund weiterhin ein rechtliches Interesse an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs besteht, und dies gegebenenfalls zu begründen.
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2.3. Mit Schreiben vom 13. Juni 2024 teilte die revisionswerbende Partei dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass sie davon absehe, eine entsprechende Stellungnahme zu erstatten.
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3.1. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.3.1. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
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Unter einer „Klaglosstellung“ im Sinn dieser Norm ist nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung der angefochtenen Entscheidung eingetreten ist. § 33 Abs. 1 VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht nur auf die Fälle dieser formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt danach insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hat und somit materiell klaglos gestellt worden ist (vgl. VwGH 28.2.2024, Ra 2021/04/0206, mwN).Unter einer „Klaglosstellung“ im Sinn dieser Norm ist nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung der angefochtenen Entscheidung eingetreten ist. Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht nur auf die Fälle dieser formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt danach insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hat und somit materiell klaglos gestellt worden ist vergleiche , VwGH 28.2.2024, Ra 2021/04/0206, mwN). 9
Der Verwaltungsgerichtshof vertrat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein bei ihm anhängiges Beschwerdeverfahren auch im Falle einer Amtsbeschwerde (Art. 131 Abs. 2 B-VG aF) bei Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Entscheidung in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen war. Diese Rechtsprechung hat er auch für eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 B-VG gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes für maßgebend erklärt (vgl. etwa VwGH 30.3.2022, Ra 2019/11/0161, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof vertrat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein bei ihm anhängiges Beschwerdeverfahren auch im Falle einer Amtsbeschwerde (Artikel 131, Absatz 2, B-VG aF) bei Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Entscheidung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen war. Diese Rechtsprechung hat er auch für eine Revision nach Artikel 133, Absatz 6, B-VG gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes für maßgebend erklärt vergleiche , etwa VwGH 30.3.2022, Ra 2019/11/0161, mwN). 1
3.2. Dem mit der Datenschutzbeschwerde erhobenen Löschungsbegehren wurde von der Mitbeteiligten Rechnung getragen und insofern der mit dem verfahrenseinleitenden Antrag - der Datenschutzbeschwerde - begehrte Zustand hergestellt, weshalb von einer Klaglosstellung des dortigen Antragstellers in der verfahrensgegenständlichen Rechtssache und einem Wegfall des rechtlichen Interesses an der Entscheidung über die Revision ausgegangen werden kann. Dem hielt die Revisionswerberin auch nichts entgegen.
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Die vorliegende Amtsrevision war daher wegen des nachträglichen Wegfalls des rechtlichen Interesses in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Revisionsverfahren einzustellen.Die vorliegende Amtsrevision war daher wegen des nachträglichen Wegfalls des rechtlichen Interesses in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Revisionsverfahren einzustellen.
Wien, am 24. Juli 2024