RS Vwgh 2008/4/3 AW 2008/05/0018

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Veröffentlicht am 03.04.2008
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Index

L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Burgenland
L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82001 Bauordnung Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauG Bgld 1997 §18;
B-VG Art119a Abs5;
GdO Bgld 2003 §84 Abs6;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Stattgebung - Einwendungen gegen ein Bauvorhaben - Die Gemeindebehörden wiesen ein Bauansuchen der mitbeteiligten Bauwerber wegen der Unvereinbarkeit des Vorhabens mit der Widmung "gemischtes Baugebiet" ab. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde einer dagegen erstatteten Vorstellung der Mitbeteiligten Folge und hob den Bescheid des Gemeinderates auf; tragend dafür war, dass die Vorstellungsbehörde das Vorhaben rechtlich anders qualifizierte, weshalb ein weiteres Ermittlungsverfahren erforderlich sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon im Beschluss vom 23. November 1987, Zl. AW 87/05/0031, BauSlg. Nr. 1009, einer beschwerdeführenden Gemeinde gegen einen aufhebenden Vorstellungsbescheid die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtungen bzw. zur Vermeidung des Eintrittes einer Säumigkeit seien die Gemeindebehörden nämlich verpflichtet, im Sinne der tragenden Aufhebungsgründe vorzugehen, was zu einer Baubewilligung führen könnte, die auch bei einer den Vorstellungsbescheid behebenden Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr reversibel wäre. Dies widerspräche der Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Bundesverfassung. Dem ist der Verwaltungsgerichtshof mehrfach, beispielsweise in seinen Beschlüssen vom 29. Jänner 2004, Zl. AW 2003/06/0055, und vom 3. Mai 2006, Zl. AW 2006/05/0026, gefolgt. Es besteht auch hier die Gefahr, dass tatsächlich ein irreversibler Zustand geschaffen wird; dies wäre ein größerer Nachteil als derjenige, der den Mitbeteiligten durch eine verzögerte Bauführung entsteht. Der Gefahr des Eintritts des möglicherweise unwiderruflichen Zustandes kann somit nur durch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung begegnet werden.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete BaurechtBindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidUnverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008050018.A01

Im RIS seit

01.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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