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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerde der Revisionswerber gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 30. Mai 2023, VL9-STR-3881/2023, ab. Weiters traf es einen Kostenausspruch gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerde der Revisionswerber gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 30. Mai 2023, VL9-STR-3881/2023, ab. Weiters traf es einen Kostenausspruch gemäß Paragraph 52, Absatz eins, und 2 VwGVG. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für nicht zulässig.
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Das angefochtene Erkenntnis wurde im Anschluss an die vor dem Verwaltungsgericht am 10. April 2024 durchgeführte mündliche Verhandlung mündlich verkündet. Da - wie vom Verwaltungsgericht offenkundig zugrunde gelegt - keine Partei binnen der gesetzlich normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung/Zustellung der Niederschrift einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung dieses Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt hatte, wurde das Erkenntnis in der Folge gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt und die gekürzte Ausfertigung den Revisionswerbern am 7. Mai 2024 zu Handen ihres Rechtsvertreters zugestellt.Das angefochtene Erkenntnis wurde im Anschluss an die vor dem Verwaltungsgericht am 10. April 2024 durchgeführte mündliche Verhandlung mündlich verkündet. Da - wie vom Verwaltungsgericht offenkundig zugrunde gelegt - keine Partei binnen der gesetzlich normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung/Zustellung der Niederschrift einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung dieses Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt hatte, wurde das Erkenntnis in der Folge gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt und die gekürzte Ausfertigung den Revisionswerbern am 7. Mai 2024 zu Handen ihres Rechtsvertreters zugestellt.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG als unzulässig erweist.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG als unzulässig erweist.
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Die Revisionswerber behaupten zwar, die Zustellung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10. April 2024 sei mangelhaft erfolgt, weil diese Zustellung ausschließlich postalisch oder per ERV rechtswirksam hätte vorgenommen werden können und das tatsächliche Zukommen der Niederschrift, insbesondere per E-Mail, keine Heilung eines Zustellmangels bewirke. Wegen der unterbliebenen ordnungsgemäßen Zustellung der Niederschrift hätten die Revisionswerber am 22. Mai 2024 einen Antrag auf Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG sowie auf ordnungsgemäße Zustellung des Verhandlungsprotokolls gestellt.Die Revisionswerber behaupten zwar, die Zustellung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10. April 2024 sei mangelhaft erfolgt, weil diese Zustellung ausschließlich postalisch oder per ERV rechtswirksam hätte vorgenommen werden können und das tatsächliche Zukommen der Niederschrift, insbesondere per E-Mail, keine Heilung eines Zustellmangels bewirke. Wegen der unterbliebenen ordnungsgemäßen Zustellung der Niederschrift hätten die Revisionswerber am 22. Mai 2024 einen Antrag auf Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG sowie auf ordnungsgemäße Zustellung des Verhandlungsprotokolls gestellt.
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Mit diesem Vorbringen übersieht die Revision, dass in der vorliegenden Konstellation, weil die E-Mail Adresse des anwaltlichen Rechtsvertreters der Revisionswerber bereits in mehreren Eingaben im Briefkopf angeführt und darüber hinaus von dieser E-Mail Adresse aus am 9. April 2024 ein Schreiben an das Verwaltungsgericht übermittelt worden war, eine Zustellung der Niederschrift per E-Mail an die betreffende elektronische Zustelladresse (§ 2 Z 5 ZustG) grundsätzlich zulässig war (vgl. etwa VwGH 28.12.2023, Ra 2020/22/0028). Diese Zustellung ist ausweislich der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verfahrensakten am 10. April 2024 erfolgt, was - soweit ersichtlich - die Grundlage für die obenstehenden Ausführungen der Revisionswerber zu dem behaupteten Zustellmangel darstellt.Mit diesem Vorbringen übersieht die Revision, dass in der vorliegenden Konstellation, weil die E-Mail Adresse des anwaltlichen Rechtsvertreters der Revisionswerber bereits in mehreren Eingaben im Briefkopf angeführt und darüber hinaus von dieser E-Mail Adresse aus am 9. April 2024 ein Schreiben an das Verwaltungsgericht übermittelt worden war, eine Zustellung der Niederschrift per E-Mail an die betreffende elektronische Zustelladresse (Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG) grundsätzlich zulässig war vergleiche , etwa VwGH 28.12.2023, Ra 2020/22/0028). Diese Zustellung ist ausweislich der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verfahrensakten am 10. April 2024 erfolgt, was - soweit ersichtlich - die Grundlage für die obenstehenden Ausführungen der Revisionswerber zu dem behaupteten Zustellmangel darstellt. 6
Bei Vornahme einer Zustellung ohne Zustellnachweis im Wege einer elektronischen Zustelladresse gilt das Dokument gemäß § 37 Abs. 1 ZustG grundsätzlich bereits mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Empfänger als zugestellt (siehe beispielsweise VwGH 11.7.2023, Ra 2020/22/0102). Anhaltspunkte für Zweifel im Sinn von § 37 Abs. 1 letzter Satz ZustG sind fallbezogen weder hervorgekommen noch wurden solche konkret von den Revisionswerbern dargetan.Bei Vornahme einer Zustellung ohne Zustellnachweis im Wege einer elektronischen Zustelladresse gilt das Dokument gemäß Paragraph 37, Absatz eins, ZustG grundsätzlich bereits mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Empfänger als zugestellt (siehe beispielsweise VwGH 11.7.2023, Ra 2020/22/0102). Anhaltspunkte für Zweifel im Sinn von Paragraph 37, Absatz eins, letzter Satz ZustG sind fallbezogen weder hervorgekommen noch wurden solche konkret von den Revisionswerbern dargetan. 7
Ausgehend davon gelingt es der Revision nicht, darzulegen, dass hinsichtlich der am 10. April 2024 erfolgten Zustellung der gegenständlichen Niederschrift ein Zustellmangel vorgelegen wäre.
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Die Revision erweist sich daher schon mangels eines fristgerechten Antrags auf Ausfertigung im Sinn des § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG als unzulässig (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/02/0168, mwN) und war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich daher schon mangels eines fristgerechten Antrags auf Ausfertigung im Sinn des Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG als unzulässig vergleiche , VwGH 15.12.2021, Ra 2021/02/0168, mwN) und war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen. Wien, am 25. Juli 2024