1
Mit Strafverfügung vom 6. Dezember 2022 legte die belangte Behörde der Revisionswerberin zur Last, sie habe es am 16. August 2022 als Teilnehmerin einer näher bezeichneten Versammlung an einem näher genannten Ort unterlassen, „diese Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen“, nachdem die Versammlung um 08:49 Uhr für aufgelöst erklärt worden sei, indem sie bis zumindest 08:55 Uhr am Versammlungsort verblieben sei. Dadurch habe sie § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953 (im Folgenden: VersG) verletzt. Über die Revisionswerberin wurde gemäß § 19 VersG eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,-- (Ersatzfreiheitstrafe: 4 Tage und 4 Stunden) verhängt.Mit Strafverfügung vom 6. Dezember 2022 legte die belangte Behörde der Revisionswerberin zur Last, sie habe es am 16. August 2022 als Teilnehmerin einer näher bezeichneten Versammlung an einem näher genannten Ort unterlassen, „diese Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen“, nachdem die Versammlung um 08:49 Uhr für aufgelöst erklärt worden sei, indem sie bis zumindest 08:55 Uhr am Versammlungsort verblieben sei. Dadurch habe sie Paragraph 14, Absatz eins, Versammlungsgesetz 1953 (im Folgenden: VersG) verletzt. Über die Revisionswerberin wurde gemäß Paragraph 19, VersG eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,-- (Ersatzfreiheitstrafe: 4 Tage und 4 Stunden) verhängt.
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Gegen diese Strafverfügung erhob die Revisionswerberin, anwaltlich durch ihren nunmehrigen Rechtsvertreter vertreten, fristgerecht Einspruch, in dem sie beantragte, von der Verhängung einer Strafe zugunsten einer Ermahnung abzusehen - in eventu - eine Strafe am untersten Ende des Strafmaßes, und zwar in Höhe von rund € 80,--, zu verhängen.
3
Mit Straferkenntnis vom 29. Jänner 2023 wiederholte die belangte Behörde den schon in der vorzitierten Strafverfügung enthaltenen Vorwurf unter Zitierung derselben Übertretungsnorm, ließ die Strafhöhe unverändert und verpflichtete die Revisionswerberin gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Kostenbeitrags zum Strafverfahren in der Höhe von € 50,--.Mit Straferkenntnis vom 29. Jänner 2023 wiederholte die belangte Behörde den schon in der vorzitierten Strafverfügung enthaltenen Vorwurf unter Zitierung derselben Übertretungsnorm, ließ die Strafhöhe unverändert und verpflichtete die Revisionswerberin gemäß Paragraph 64, VStG zur Zahlung eines Kostenbeitrags zum Strafverfahren in der Höhe von € 50,--.
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Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin mit den Anträgen auf ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses als rechtswidrig in eventu Herabsetzung der Strafe auf € 80,-- richtete sich gegen Schuld und Strafe.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG insoweit Folge, als das angefochtene Straferkenntnis „im Hinblick auf den Schuldspruch ersatzlos behoben und die verhängte Geldstrafe von € 500,-- auf € 300,-- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen und vier Stunden auf zwei Tage und zwölf Stunden herabgesetzt“ werde. Gleichzeitig setzte das Verwaltungsgericht den Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit € 30,-- fest (Spruchpunkt I.). Im Übrigen sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revisionswerberin gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe (Spruchpunkt II.) und eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG insoweit Folge, als das angefochtene Straferkenntnis „im Hinblick auf den Schuldspruch ersatzlos behoben und die verhängte Geldstrafe von € 500,-- auf € 300,-- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen und vier Stunden auf zwei Tage und zwölf Stunden herabgesetzt“ werde. Gleichzeitig setzte das Verwaltungsgericht den Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit € 30,-- fest (Spruchpunkt römisch eins.). Im Übrigen sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revisionswerberin gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
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Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, im Lichte näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und unter Berücksichtigung, dass die Revisionswerberin in ihrem Einspruch die Vorwerfbarkeit des ihr angelasteten Verhaltens nicht bestritten habe, und der Einspruch von ihrem anwaltlichen Vertreter, somit von einer rechtskundigen Person, verfasst worden sei, habe die Revisionswerberin mit ihrem Einspruch alleine das Ausmaß der über sie verhängten Strafe bekämpft.
Die belangte Behörde habe das ordentliche Ermittlungsverfahren nur über die angefochtenen Teile der Strafverfügung einzuleiten und darüber zu entscheiden. Die übrigen Teile - vorliegend der Schuldspruch - erwachsen hingegen in Rechtskraft. Sofern die belangte Behörde dennoch die Prüfung der Strafbarkeit zum Gegenstand ihrer Entscheidung mache, nehme sie eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr nicht zukomme. Die belangte Behörde sei daher gehalten gewesen, ausschließlich mit dem Straferkenntnis über die Strafhöhe abzusprechen. Insoweit sie auch die Strafbarkeit überprüft und darüber entschieden habe, sei das Straferkenntnis zu beheben gewesen. Dem Verwaltungsgericht sei es infolge Rechtskraft des Schuldspruchs der Strafverfügung verwehrt gewesen, auf das Beschwerdevorbringen zur Schuldfrage einzugehen.
Im Übrigen verneinte das Verwaltungsgericht in Bezug auf die bekämpfte Strafbemessung das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens und der Einstellung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG sowie einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 zweiter Satz VStG, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden der Revisionswerberin nicht gering seien. Erschwerend seien eine einschlägige Vormerkung sowie der Umstand, dass die Revisionswerberin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung vorsätzlich begangen habe. Milderungsgründe lägen nicht vor. Ebenso wenig sei ein „achtenswerter Beweggrund“ bei Begehung der Tat gegeben. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Revisionswerberin seien nicht „ungünstig“. Ihre Sorgepflichten für eine Tochter seien zu berücksichtigen. Angesichts des Strafrahmens von € 720,-- erscheine die von der belangten Behörde verhängte Strafe überhöht. Die Strafe sei daher herabzusetzen gewesen. Ebenso sei die Ersatzfreiheitsstrafe verhältnismäßig zu reduzieren.Im Übrigen verneinte das Verwaltungsgericht in Bezug auf die bekämpfte Strafbemessung das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens und der Einstellung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG sowie einer Ermahnung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz VStG, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden der Revisionswerberin nicht gering seien. Erschwerend seien eine einschlägige Vormerkung sowie der Umstand, dass die Revisionswerberin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung vorsätzlich begangen habe. Milderungsgründe lägen nicht vor. Ebenso wenig sei ein „achtenswerter Beweggrund“ bei Begehung der Tat gegeben. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Revisionswerberin seien nicht „ungünstig“. Ihre Sorgepflichten für eine Tochter seien zu berücksichtigen. Angesichts des Strafrahmens von € 720,-- erscheine die von der belangten Behörde verhängte Strafe überhöht. Die Strafe sei daher herabzusetzen gewesen. Ebenso sei die Ersatzfreiheitsstrafe verhältnismäßig zu reduzieren.
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
8
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10
Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vor, die Beurteilung des Verwaltungsgerichts sei grob fehlerhaft und entgegen der - nicht näher dargelegten - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt. Durch die Einleitung des ordentlichen Verfahrens und die Erlassung eines Straferkenntnisses sei die Strafverfügung außer Kraft getreten. Das Straferkenntnis sei wiederum vom Verwaltungsgericht „im Hinblick auf den Schuldspruch“ ersatzlos behoben worden. Wenn der Schuldspruch aufgehoben werde, sei ein Straferkenntnis zur Gänze aufzuheben. Es könne nicht gesondert über eine Strafe der Höhe nach entschieden werden, der kein Schuldspruch mehr zugrunde liege.
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Zunächst ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen ist, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden habe und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus (vgl. etwa VwGH 2.4.2024, Ra 2024/06/0045, Rn. 8, mwN).Zunächst ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen ist, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden habe und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus vergleiche , etwa VwGH 2.4.2024, Ra 2024/06/0045, Rn. 8, mwN).
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Diesen Anforderungen wird das Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision bereits deshalb nicht gerecht, weil darin keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes angeführt wird, von der das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis abgewichen sein soll.
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Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft (§ 49 Abs. 2 dritter und vierter Satz VStG).Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft (Paragraph 49, Absatz 2, dritter und vierter Satz VStG).
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Es können auch nur bestimmte, trennbare Absprüche einer Strafverfügung mit einem Einspruch bekämpft werden, wobei jene Teile der Strafverfügung, die mit dem Einspruch nicht bekämpft werden, in Rechtskraft erwachsen (vgl. VwGH 23.3.2016, Ra 2015/02/0247, Rn. 14, mwN). Bekämpft ein Rechtsmittelwerber nur den Ausspruch über die Strafe, ist Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nur die Frage der Strafbemessung. Hinsichtlich der Frage der Strafbarkeit ist diesfalls Teilrechtskraft eingetreten (vgl. etwa VwGH 27.1.2020, Ra 2019/02/0203, Rn. 9, mwN). Die belangte Behörde sowie auch das Verwaltungsgericht sind in dieser Hinsicht an die eingetretene Teilrechtskraft gebunden (vgl. VwGH 30.8.2022, Ra 2020/08/0175, Rn. 16, mwN). Das Wort „darüber“ im vorletzten Satz des § 49 Abs. 2 VStG ist dahin zu verstehen, dass damit der Entscheidungsrahmen der Behörde erster Instanz insoweit abgesteckt ist, als nicht über das Begehren des Einspruchswerbers hinaus eine Entscheidungsbefugnis besteht (vgl. etwa VwGH 17.09.2021, Ra 2021/02/0175, Rn. 25).Es können auch nur bestimmte, trennbare Absprüche einer Strafverfügung mit einem Einspruch bekämpft werden, wobei jene Teile der Strafverfügung, die mit dem Einspruch nicht bekämpft werden, in Rechtskraft erwachsen vergleiche , VwGH 23.3.2016, Ra 2015/02/0247, Rn. 14, mwN). Bekämpft ein Rechtsmittelwerber nur den Ausspruch über die Strafe, ist Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nur die Frage der Strafbemessung. Hinsichtlich der Frage der Strafbarkeit ist diesfalls Teilrechtskraft eingetreten vergleiche , etwa VwGH 27.1.2020, Ra 2019/02/0203, Rn. 9, mwN). Die belangte Behörde sowie auch das Verwaltungsgericht sind in dieser Hinsicht an die eingetretene Teilrechtskraft gebunden vergleiche , VwGH 30.8.2022, Ra 2020/08/0175, Rn. 16, mwN). Das Wort „darüber“ im vorletzten Satz des Paragraph 49, Absatz 2, VStG ist dahin zu verstehen, dass damit der Entscheidungsrahmen der Behörde erster Instanz insoweit abgesteckt ist, als nicht über das Begehren des Einspruchswerbers hinaus eine Entscheidungsbefugnis besteht vergleiche , etwa VwGH 17.09.2021, Ra 2021/02/0175, Rn. 25). 16
Vorliegend richtet sich die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht gegen die Auslegung des Verwaltungsgerichts, dass die Revisionswerberin in ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung nur die Strafhöhe nicht jedoch den Schuldspruch bekämpft habe, und die darauf aufbauende rechtliche Beurteilung, dass der Schuldspruch daher in Rechtskraft erwachsen sei und die belangte Behörde lediglich über die Strafhöhe abzusprechen gehabt hätte. Dies ist jedoch nach der oben dargestellten Rechtslage nicht der Fall.
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Die Revision vermag somit auch deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen.Die Revision vermag somit auch deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 133, Absatz 4, B-VG aufzuzeigen.
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Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 25. Juli 2024