TE Vwgh Beschluss 2024/7/29 Ra 2024/20/0110

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.07.2024
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §61 Abs7
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Rechtssache des Antrages vom 24. Juli 2024 des A J in W, vertreten durch Mag. Ulrike Kargl, Rechtsanwältin in 1190 Wien, Grinzinger Allee 17/8, ihm für die Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Jänner 2024, W182 2267392-1/13E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005, die Verfahrenshilfe zu bewilligen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach den Angaben im beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe vom 24. Juli 2024 wurde die für den Antragsteller einschreitende Rechtsanwältin vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien mit Bescheid vom 8. April 2024 nach der gemäß dem VfGG durch den Verfassungsgerichtshof zur Zl. E 587/2024 erfolgten Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Erhebung einer an diesen Gerichtshof zu erhebenden Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Jänner 2024, W182 2267392-1[/13E], für den Antragsteller zur Verfahrenshelferin bestellt.Nach den Angaben im beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe vom 24. Juli 2024 wurde die für den Antragsteller einschreitende Rechtsanwältin vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien mit Bescheid vom 8. April 2024 nach der gemäß dem VfGG durch den Verfassungsgerichtshof zur Zl. E 587 aus 2024, erfolgten Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Erhebung einer an diesen Gerichtshof zu erhebenden Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Jänner 2024, W182 2267392-1[/13E], für den Antragsteller zur Verfahrenshelferin bestellt.

Mit Beschluss vom 10. Juni 2024 wurde - den weiteren Ausführungen des Antragstellers zufolge - vom Verfassungsgerichtshof die Behandlung der an ihn gegen das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Daraufhin brachte die zur Verfahrenshelferin bestellte Rechtsanwältin beim Verwaltungsgerichtshof für den Antragsteller den hier gegenständlichen Antrag vom 24. Juli 2024 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Jänner 2024, W182 2267392-1/13E, ein. In diesem Antrag wurde davon ausgegangen, dass die zur Verfahrenshelferin bestellte Rechtsanwältin den Antragsteller nicht länger im Rahmen der Verfahrenshilfe vertrete, weil das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen sei.

Gemäß § 61 Abs. 7 VwGG gilt eine vom Verfassungsgerichtshof bewilligte Verfahrenshilfe und die Bestellung eines Rechtsanwaltes auch für das Revisionsverfahren, wenn der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat.Gemäß Paragraph 61, Absatz 7, VwGG gilt eine vom Verfassungsgerichtshof bewilligte Verfahrenshilfe und die Bestellung eines Rechtsanwaltes auch für das Revisionsverfahren, wenn der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat.

Das trifft hier zu. Die im Antrag auf Verfahrenshilfe vertretene gegenteilige Ansicht, die vom Verfassungsgerichtshof bewilligte Verfahrenshilfe habe nur das vor diesem Gerichtshof anhängige gewesene Beschwerdeverfahren umfasst, entspricht nicht dem Gesetz.

Dass die Verfahrenshilfe zwischenzeitig für erloschen erklärt oder entzogen worden wäre, wurde von der Verfahrenshelferin nicht behauptet. Es wurde von ihr auch nicht behauptet, dass sie von der Rechtsanwaltskammer von der Bestellung als Verfahrenshelferin enthoben worden wäre. Vor diesem Hintergrund war mithin auch dem Ansinnen der Verfahrenshelferin, die Entscheidung über den beim Verwaltungsgerichtshof gestellten Antrag solle dem Antragsteller persönlich zugestellt werden, nicht nachzukommen.

Da nach dem oben Gesagten die im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof gewährte Verfahrenshilfe aufgrund des § 61 Abs. 7 VwGG auch in einem - fallbezogen im Hinblick auf § 26 Abs. 4 VwGG erst anhängig zu machenden - Revisionsverfahren gilt, stellt sich der Antrag auf (neuerliche) Gewährung der Verfahrenshilfe schon aufgrund des fehlenden rechtlichen Interesses des Antragstellers als nicht zulässig dar. Er verfügt nämlich bereits über jene Rechtsposition, deren Zuerkennung er mit dem vorliegenden Antrag anstrebt (vgl. VwGH 21.2.2024, Ra 2023/20/0319).Da nach dem oben Gesagten die im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof gewährte Verfahrenshilfe aufgrund des Paragraph 61, Absatz 7, VwGG auch in einem - fallbezogen im Hinblick auf Paragraph 26, Absatz 4, VwGG erst anhängig zu machenden - Revisionsverfahren gilt, stellt sich der Antrag auf (neuerliche) Gewährung der Verfahrenshilfe schon aufgrund des fehlenden rechtlichen Interesses des Antragstellers als nicht zulässig dar. Er verfügt nämlich bereits über jene Rechtsposition, deren Zuerkennung er mit dem vorliegenden Antrag anstrebt vergleiche , VwGH 21.2.2024, Ra 2023/20/0319).

Angemerkt wird, dass einer inhaltlichen Behandlung des Antrages vom 24. Juli 2024 zudem entgegensteht, dass der Verwaltungsgerichtshof in der gegenständlichen Rechtsache bereits über den vom Antragsteller früher eingebrachten Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe vom 12. Februar 2024 mit Beschluss vom 23. Februar 2024, Ra 2024/20/0110-5, entschieden hat. Dass sich der für diese Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seitdem geändert hätte, ist anhand des Vorbringens des Antragstellers nicht zu sehen.

Wien, am 29. Juli 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024200110.L00

Im RIS seit

20.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten