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E2A Assoziierung PolenNorm
21993A1231(18) AssAbk Polen Art44 Abs3;Rechtssatz
Unter "dauernd niedergelassen" iSd § 32a Abs. 2 Z. 3 AuslBG fällt nur eine rechtmäßige Niederlassung und nicht jeder faktische bewilligungslose Aufenthalt (vgl. das zur ähnlichen Bestimmung des § 24 FrG ergangene E 23. Oktober 2002, Zl. 2002/12/0094). Aus Art. 44 Abs. 3 und Abs. 4 lit. a Unterlit. i des Beschlusses des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 1993 über den Abschluss des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits (93/743/Euratom, EGKS, EG), ABl. der Europ. Gemeinschaften vom 31. Dezember 1993, Nr. L 348/1 (in der Folge Eu-Abk Polen) ergibt sich schon auf Grund des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechtes vor dem nationalen Recht, dass der Beschwerdeführer seit dem Beginn seiner SELBSTÄNDIGEN Erwerbstätigkeit ab 23. Jänner 2002 als rechtmäßig "dauernd niedergelassen" anzusehen ist. Es ist demnach völlig bedeutungslos, ob und wann dem Beschwerdeführer im Zeitraum bis zum Antritt seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit mit 1. März 2006 eine Bewilligung zur Niederlassung erteilt worden ist, weil eine solche keine konstitutive Wirkung entfalten konnte (ab dem Zeitpunkt des Beitritts Polens zur EU mit 1. Mai 2004 bedurfte der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger eines nunmehr der EU angehörenden Staates keiner sein Aufenthaltsrecht regelnden Bewilligung). Dies hat die belangte Behörde zwar verkannt, sie gelangte im Ergebnis aber aus folgenden Gründen zu Recht zu einer auf § 32a Abs. 2 Z. 3 AuslBG gestützten Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers vom 25. April 2007 auf Ausstellung einer "Freizügigkeitsbestätigung" gemäß § 32a Abs. 2 und Abs. 3 AuslBG:
Der Beschwerdeführer durfte sich ab dem Antritt seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht mehr auf die Vergünstigungen berufen, die ihm während der Zeit der ausschließlichen Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit zukamen, er unterlag ab diesem Zeitpunkt dem Regime des AuslBG. Da die unselbständige Beschäftigung aber im Gegensatz zu der zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit nicht als "erlaubte Erwerbstätigkeit" gilt (Art. 44 Abs. 4 lit. a Unterlit. i zweiter und dritter Satz Eu-Abk. Polen), erfüllte der Beschwerdeführer nicht das Erfordernis "erlaubte Erwerbstätigkeit" des § 32a Abs. 2 Z. 3 AuslBG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007090302.X02Im RIS seit
13.05.2008Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015