TE Vfgh Erkenntnis 1986/9/27 A46/85

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Veröffentlicht am 27.09.1986
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art137 / Kosten
B-VG Art137 / Verzug
B-VG Art137 / sonstige Klagen
B-VG Art137 / sonstige zulässige Klagen
VfGG §41
ZPO §43 Abs1

Leitsatz

Art137 B-VG; Klage auf Rückzahlung einer für eine Verwaltungsübertretung verhängten und bereits bezahlten Geldstrafe und von Verfahrenskostenbeiträgen nach Aufhebung des Strafbescheides durch den VwGH; Beginn des Verzuges; nach - verspäteter - Rückzahlung der Kapital- und Zinsenforderung nicht eingeschränktes Klagebegehren nicht gerechtfertigt; Klage dennoch ein Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung; gegenseitige Aufhebung der Verfahrenskosten

Spruch

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. In der unter Berufung auf Art137 B-VG erhobenen Klage bringt der Kläger vor, daß ihm mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wr. Landesregierung vom 20. September 1983 eine Geldstrafe von 800 S und Verfahrenskostenbeiträge in Höhe von 160 S, das sind zusammen 960 S, auferlegt worden seien. Er habe diesen Betrag am 7. Oktober 1983 zur Einzahlung gebracht. Nachdem der VwGH einer von ihm erhobenen Beschwerde Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben hatte, habe er die beklagte Partei aufgefordert, ihm den Betrag von 960 S samt Zinsen zurückzuzahlen. Da die beklagte Partei die Zahlung nicht geleistet habe, begehre der Kläger den Zuspruch eines Betrages von 960 S samt 4% Zinsen seit 7. Oktober 1983 und den Ersatz der Verfahrenskosten (verzeichnet pauschal mit 10000 S zuzüglich USt).

2. Die beklagte Partei erkannte an, aufgrund des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH zur Rückzahlung schuldig zu sein, hielt dem Kläger jedoch entgegen, daß ein Verzug erst ab einem Begehren auf Refundierung angenommen werden könne; ein solches sei aber nicht gestellt worden, erst die Klage könne als ein solches Begehren aufgefaßt werden. Daraus folge, daß die Klagsführung kein Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung sei und Kosten nicht zu ersetzen seien.

3. Über Auftrag des Verfassungsgerichthofes legte der Kläger ein Schreiben vom 8. November 1985 vor, mit welchem er eine Rückzahlung des von ihm bezahlten Betrages binnen drei Wochen begehrt hatte, und gab bekannt, daß die Beklagte an ihn nach der Klagseinbringung einen Betrag von 960 S bezahlt habe, die geltend gemachten Zinsen ab 7. Oktober 1983 jedoch noch offen seien. Er werde bei der anzuberaumenden mündlichen Streitverhandlung das Klagebegehren auf Zinsen und Kosten einschränken.

4. Die beklagte Partei replizierte hierauf, daß entsprechend der Zahlungsaufforderung Verzug erst am 2. Dezember 1985 eingetreten sei. Im Hinblick darauf, daß die Rückzahlung am 12. Dezember 1985 stattgefunden habe, erkannte sie eine Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen für die Zeit vom 2. bis 12. Dezember 1985 an und kündigte die Überweisung dieses Betrages an, bestritt jedoch eine Verpflichtung zur Zahlung des Zinsenmehrbegehrens für die Zeit vom 7. Oktober 1983 bis 2. Dezember 1985.

5. Der VfGH hat über die - zulässige (vgl. zuletzt VfSlg. 10499/1985 und die dort zitierte Vorjudikatur) - Klage erwogen:

5.1. Es steht außer Streit, daß das Klagskapital bereits bezahlt ist, sodaß der Rechtsstreit nur mehr bezüglich Zinsen und Kosten besteht. Wie der VfGH in dem oben zitierten Erkenntnis unter Berufung auf Vorjudikatur ausgesprochen hat, tritt Verzug bei der Rückzahlung einer eingehobenen Geldstrafe, deren Titel durch ein nachfolgendes Erkenntnis des VwGH weggefallen ist, erst dann ein, wenn das Rückgängigmachen der Vermögensverschiebung begehrt wurde. Ein solches Begehren hat der Kläger im vorliegenden Fall am 8. November 1985 unter Setzung einer Zahlungsfrist von drei Wochen gestellt, sodaß die begehrte Leistung - unter Berücksichtigung des Postenlaufes - spätestens am 1. Dezember 1985 zu erbringen war. Verzugszinsen sind daher nicht, wie begehrt, ab 7. Oktober 1983, sondern erst ab 2. Dezember 1985 für die Zeit bis zu der am 12. Dezember 1985 vorgenommenen Zahlung des begehrten Betrages von 960 S angefallen. In diesem Ausmaß hat die beklagte Partei ihre Zahlungsverpflichtung anerkannt und auch tatsächlich Zahlung geleistet. Hieraus folgt:

Da Verzug am 2. Dezember 1985 eintrat und die Zahlung erst am 12. Dezember 1985 geleistet wurde, war die am 5. Dezember 1985 eingebrachte Klage ein Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung. Daß das Aufforderungsschreiben vom 8. November 1985 nicht an die beklagte Partei, sondern an die Bundespolizeidirektion Wien - also an die im Verwaltungsstrafverfahren eingeschrittene Behörde - gerichtet war, ist entgegen der Ansicht der beklagten Partei für den Eintritt des Verzuges nicht schädlich, weil die zur Rückzahlung gesetzte Frist von drei Wochen ausreichend bemessen war.

Hinsichtlich des Zinsenbegehrens ist der Kläger nur mit einem geringfügigen Teil (2. bis 12. Dezember 1985) im Recht; zum weit überwiegenden Teil (7. Oktober 1983 bis 1. Dezember 1985) ist sein Zinsenbegehren jedoch nicht gerechtfertigt.

Aus dem Vorhergesagten folgt:

Da Kapital und Zinsen bereits bereinigt wurden, ist das dennoch aufrechterhaltene Klagebegehren (eine Einschränkung wurde nur in Aussicht gestellt, nicht aber vorgenommen) abzuweisen. Obwohl dem Kläger Kosten für die Einbringung der Klage - wenn auch nicht in der begehrten Höhe eines Pauschalbetrages von 10000 S zuzüglich USt, sondern berechnet auf Basis des Streitwertes nach dem Rechtsanwaltstarif - zugestanden wären, ist im Hinblick darauf, daß im strittigen Bereich (Verzugszinsenzahlung) die beklagte Partei überwiegend obsiegt hat, im Kostenpunkt spruchgemäß vorzugehen gewesen.

Schlagworte

VfGH / Klagen, VfGH / Kosten, Verzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:A46.1985

Dokumentnummer

JFT_10139073_85A00046_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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