TE Vwgh Beschluss 2024/8/5 Ra 2024/11/0114

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Veröffentlicht am 05.08.2024
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Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §27 Abs10
ÄrzteG 1998 §4 Abs2 Z2
  1. ÄrzteG 1998 § 27 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 27 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2026
  3. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.01.2023 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023
  4. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 25.05.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2022
  5. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 27.08.2021 bis 24.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 172/2021
  6. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.07.2021 bis 26.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 172/2021
  7. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2020
  8. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.09.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2020
  9. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2019
  10. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 25.05.2018 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  11. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 18.01.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2017
  12. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 27.02.2016 bis 17.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2016
  13. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 18.01.2016 bis 26.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2016
  14. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.07.2015 bis 17.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2015
  15. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2014
  16. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
  17. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2009
  18. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 20.10.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
  19. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.01.2006 bis 19.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  20. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  21. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.05.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  22. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 31.12.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
  23. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 11.08.2001 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  24. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001
  1. ÄrzteG 1998 § 4 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 4 gültig ab 01.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2024
  3. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 01.07.2024 bis 31.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2024
  4. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 29.03.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2024
  5. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 01.01.2024 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 195/2023
  6. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 25.05.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2022
  7. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 01.07.2018 bis 24.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2018
  8. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 01.12.2016 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2017
  9. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 18.01.2016 bis 30.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2016
  10. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 01.07.2015 bis 17.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2015
  11. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
  12. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 25.04.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2014
  13. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 20.10.2007 bis 24.04.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
  14. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 01.01.2006 bis 19.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  15. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
  16. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 01.06.2002 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  17. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 11.08.2001 bis 31.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  18. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision des Dr. A L in K, vertreten durch die Walch/Zehetbauer/Motter Rechtsanwälte OG in 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 72, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Jänner 2024, Zl. W170 2275399-1/13E, betreffend Feststellung gemäß § 27 Abs. 10 ÄrzteG 1998 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident der Österreichischen Ärztekammer), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision des Dr. A L in K, vertreten durch die Walch/Zehetbauer/Motter Rechtsanwälte OG in 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 72, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Jänner 2024, Zl. W170 2275399-1/13E, betreffend Feststellung gemäß Paragraph 27, Absatz 10, ÄrzteG 1998 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident der Österreichischen Ärztekammer), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 30. Mai 2023 stellte die belangte Behörde infolge eines Antrags des Revisionswerbers vom 25. Oktober 2022 gemäß (u.a.) § 27 Abs. 10 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) fest, dass der Revisionswerber die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse gemäß § 4 ÄrzteG 1998 nicht erfülle.Mit Bescheid vom 30. Mai 2023 stellte die belangte Behörde infolge eines Antrags des Revisionswerbers vom 25. Oktober 2022 gemäß (u.a.) Paragraph 27, Absatz 10, Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) fest, dass der Revisionswerber die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse gemäß Paragraph 4, ÄrzteG 1998 nicht erfülle.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet ab. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für nicht zulässig.
3
Das Verwaltungsgericht gelangte auf Basis der im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zusammengefasst zum Ergebnis, dass die Vertrauenswürdigkeit des Revisionswerbers im Sinn von § 4 Abs. 2 Z 2 ÄrzteG 1998 nicht gegeben sei, weil er nach einschlägigen Vorfällen im Zeitraum von 1999 bis 2002 im November 2020 im Zuge seiner Tätigkeit als Gynäkologe an einer berufsmäßig betreuten Person, nämlich an einer namentlich genannten Patientin, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person eine geschlechtliche Handlung vorgenommen habe. Im Übrigen komme fallbezogen aus näher angeführten Gründen die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, wie sie etwa gemäß § 59 Abs. 2 dritter Satz ÄrzteG 1998 unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen sei, nicht in Betracht.Das Verwaltungsgericht gelangte auf Basis der im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zusammengefasst zum Ergebnis, dass die Vertrauenswürdigkeit des Revisionswerbers im Sinn von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 nicht gegeben sei, weil er nach einschlägigen Vorfällen im Zeitraum von 1999 bis 2002 im November 2020 im Zuge seiner Tätigkeit als Gynäkologe an einer berufsmäßig betreuten Person, nämlich an einer namentlich genannten Patientin, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person eine geschlechtliche Handlung vorgenommen habe. Im Übrigen komme fallbezogen aus näher angeführten Gründen die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, wie sie etwa gemäß Paragraph 59, Absatz 2, dritter Satz ÄrzteG 1998 unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen sei, nicht in Betracht.
4
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 10. Juni 2024, E 514/2024-5, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
5
In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird in der Zulässigkeitsbegründung - insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Fehlens von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - geltend gemacht, in der gegenständlichen Konstellation hätten antragsgemäß Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorgeschrieben und auf diese Weise die Wiedereintragung des Revisionswerbers in die Ärzteliste ermöglicht werden müssen.
6
Die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG liegen nicht vor:Die Voraussetzungen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegen nicht vor:
7
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
9
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Vertrauenswürdigkeit des Revisionswerbers in Anbetracht der im angefochtenen Erkenntnis erfolgten Feststellungen nicht gegeben sei, tritt die Zulässigkeitsbegründung nicht substantiiert entgegen. Hinsichtlich dieser verwaltungsgerichtlichen Beurteilung wirft die Revision somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
11
Ausgehend davon gelingt es der Revision auch im Zusammenhang damit, dass fallbezogen keine Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorgeschrieben wurden, sondern die in § 27 Abs. 10 ÄrzteG 1998 vorgesehene (negative) Feststellung getroffen wurde, nicht, eine Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG darzulegen.Ausgehend davon gelingt es der Revision auch im Zusammenhang damit, dass fallbezogen keine Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorgeschrieben wurden, sondern die in Paragraph 27, Absatz 10, ÄrzteG 1998 vorgesehene (negative) Feststellung getroffen wurde, nicht, eine Rechtsfrage im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG darzulegen.
12
Mangelt es - wie fallbezogen vom Verwaltungsgericht nachvollziehbar ausgeführt - an der Vertrauenswürdigkeit des Arztes, steht dies seiner (Wieder-)Eintragung in die Ärzteliste grundsätzlich entgegen (§ 4 Abs. 2 Z 2 iVm. § 27 Abs. 10 ÄrzteG 1998; siehe auch VwGH 13.6.2024, Ra 2023/11/0058, Rn. 31).Mangelt es - wie fallbezogen vom Verwaltungsgericht nachvollziehbar ausgeführt - an der Vertrauenswürdigkeit des Arztes, steht dies seiner (Wieder-)Eintragung in die Ärzteliste grundsätzlich entgegen (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit , Paragraph 27, Absatz 10, ÄrzteG 1998; siehe auch VwGH 13.6.2024, Ra 2023/11/0058, Rn. 31).
13
Die in § 59 Abs. 2 dritter Satz ÄrzteG 1998 für die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen normierten Voraussetzungen sind im Revisionsfall im Übrigen schon deshalb nicht erfüllt, weil die Vertrauenswürdigkeit des Revisionswerbers auf der Grundlage des Gesagten nicht bloß als „beeinträchtigt“ zu erachten war, sondern fehlte.Die in Paragraph 59, Absatz 2, dritter Satz ÄrzteG 1998 für die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen normierten Voraussetzungen sind im Revisionsfall im Übrigen schon deshalb nicht erfüllt, weil die Vertrauenswürdigkeit des Revisionswerbers auf der Grundlage des Gesagten nicht bloß als „beeinträchtigt“ zu erachten war, sondern fehlte.
14
Da die Revision somit keine Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwirft, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Da die Revision somit keine Rechtsfrage im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwirft, war sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 5. August 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024110114.L00

Im RIS seit

03.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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