1
Mit Bescheid vom 30. Mai 2023 stellte die belangte Behörde infolge eines Antrags des Revisionswerbers vom 25. Oktober 2022 gemäß (u.a.) § 27 Abs. 10 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) fest, dass der Revisionswerber die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse gemäß § 4 ÄrzteG 1998 nicht erfülle.Mit Bescheid vom 30. Mai 2023 stellte die belangte Behörde infolge eines Antrags des Revisionswerbers vom 25. Oktober 2022 gemäß (u.a.) Paragraph 27, Absatz 10, Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) fest, dass der Revisionswerber die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse gemäß Paragraph 4, ÄrzteG 1998 nicht erfülle.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet ab. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für nicht zulässig.
3
Das Verwaltungsgericht gelangte auf Basis der im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zusammengefasst zum Ergebnis, dass die Vertrauenswürdigkeit des Revisionswerbers im Sinn von § 4 Abs. 2 Z 2 ÄrzteG 1998 nicht gegeben sei, weil er nach einschlägigen Vorfällen im Zeitraum von 1999 bis 2002 im November 2020 im Zuge seiner Tätigkeit als Gynäkologe an einer berufsmäßig betreuten Person, nämlich an einer namentlich genannten Patientin, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person eine geschlechtliche Handlung vorgenommen habe. Im Übrigen komme fallbezogen aus näher angeführten Gründen die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, wie sie etwa gemäß § 59 Abs. 2 dritter Satz ÄrzteG 1998 unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen sei, nicht in Betracht.Das Verwaltungsgericht gelangte auf Basis der im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zusammengefasst zum Ergebnis, dass die Vertrauenswürdigkeit des Revisionswerbers im Sinn von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 nicht gegeben sei, weil er nach einschlägigen Vorfällen im Zeitraum von 1999 bis 2002 im November 2020 im Zuge seiner Tätigkeit als Gynäkologe an einer berufsmäßig betreuten Person, nämlich an einer namentlich genannten Patientin, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person eine geschlechtliche Handlung vorgenommen habe. Im Übrigen komme fallbezogen aus näher angeführten Gründen die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, wie sie etwa gemäß Paragraph 59, Absatz 2, dritter Satz ÄrzteG 1998 unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen sei, nicht in Betracht.
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Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 10. Juni 2024, E 514/2024-5, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
5
In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird in der Zulässigkeitsbegründung - insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Fehlens von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - geltend gemacht, in der gegenständlichen Konstellation hätten antragsgemäß Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorgeschrieben und auf diese Weise die Wiedereintragung des Revisionswerbers in die Ärzteliste ermöglicht werden müssen.
6
Die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG liegen nicht vor:Die Voraussetzungen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegen nicht vor:
7
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Vertrauenswürdigkeit des Revisionswerbers in Anbetracht der im angefochtenen Erkenntnis erfolgten Feststellungen nicht gegeben sei, tritt die Zulässigkeitsbegründung nicht substantiiert entgegen. Hinsichtlich dieser verwaltungsgerichtlichen Beurteilung wirft die Revision somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
11
Ausgehend davon gelingt es der Revision auch im Zusammenhang damit, dass fallbezogen keine Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorgeschrieben wurden, sondern die in § 27 Abs. 10 ÄrzteG 1998 vorgesehene (negative) Feststellung getroffen wurde, nicht, eine Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG darzulegen.Ausgehend davon gelingt es der Revision auch im Zusammenhang damit, dass fallbezogen keine Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorgeschrieben wurden, sondern die in Paragraph 27, Absatz 10, ÄrzteG 1998 vorgesehene (negative) Feststellung getroffen wurde, nicht, eine Rechtsfrage im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG darzulegen.
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Mangelt es - wie fallbezogen vom Verwaltungsgericht nachvollziehbar ausgeführt - an der Vertrauenswürdigkeit des Arztes, steht dies seiner (Wieder-)Eintragung in die Ärzteliste grundsätzlich entgegen (§ 4 Abs. 2 Z 2 iVm. § 27 Abs. 10 ÄrzteG 1998; siehe auch VwGH 13.6.2024, Ra 2023/11/0058, Rn. 31).Mangelt es - wie fallbezogen vom Verwaltungsgericht nachvollziehbar ausgeführt - an der Vertrauenswürdigkeit des Arztes, steht dies seiner (Wieder-)Eintragung in die Ärzteliste grundsätzlich entgegen (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit , Paragraph 27, Absatz 10, ÄrzteG 1998; siehe auch VwGH 13.6.2024, Ra 2023/11/0058, Rn. 31). 13
Die in § 59 Abs. 2 dritter Satz ÄrzteG 1998 für die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen normierten Voraussetzungen sind im Revisionsfall im Übrigen schon deshalb nicht erfüllt, weil die Vertrauenswürdigkeit des Revisionswerbers auf der Grundlage des Gesagten nicht bloß als „beeinträchtigt“ zu erachten war, sondern fehlte.Die in Paragraph 59, Absatz 2, dritter Satz ÄrzteG 1998 für die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen normierten Voraussetzungen sind im Revisionsfall im Übrigen schon deshalb nicht erfüllt, weil die Vertrauenswürdigkeit des Revisionswerbers auf der Grundlage des Gesagten nicht bloß als „beeinträchtigt“ zu erachten war, sondern fehlte.
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Da die Revision somit keine Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwirft, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Da die Revision somit keine Rechtsfrage im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwirft, war sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 5. August 2024